Scheidung mit Firmenanteilen – was mit Ihrem Unternehmen passiert

Eine Scheidung mit Firmenanteilen wirft für Unternehmer:innen und deren Ehepartner:innen eine zentrale Frage auf: Was passiert mit dem Unternehmen?

§ 82 EheG · Bewertung · Ausgleich
Illustration eines Richterhammers – Scheidungsverfahren mit Unternehmensbeteiligung

Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).

Die gute Nachricht zuerst: Ihre Firma wird bei einer Scheidung in Österreich in der Regel nicht „halbiert“. Das Ehegesetz (EheG) nimmt Unternehmen und Unternehmensanteile grundsätzlich von der Aufteilung aus. Doch es gibt Ausnahmen – und indirekte finanzielle Effekte, die erheblich sein können, wenn man sie nicht kennt oder nicht rechtzeitig darauf reagiert.

Bei einer Scheidung werden nach §§ 81 ff EheG das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse aufgeteilt. Unternehmen und Unternehmensanteile sind nach § 82 Abs 1 Z 3 und Z 4 EheG davon grundsätzlich ausgenommen – mit wichtigen Ausnahmen.

Diese Seite richtet sich an Sie, wenn Sie als Gesellschafter:in, Geschäftsführer:in oder Einzelunternehmer:in vor einer Trennung stehen – oder als Ehepartner:in wissen möchten, welche Ansprüche bestehen. Wir ordnen ein, was rechtlich gilt, wo die typischen Streitpunkte liegen und welche Schritte sinnvoll sind.

Dieser Beitrag bezieht sich auf die Rechtslage in Österreich und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Illustration einer Uhr – die wichtigsten Antworten in Kürze
Schnelleinstieg

Das Wichtigste in 60 Sekunden

  • Wird die GmbH oder das Unternehmen aufgeteilt? Grundsätzlich nein. § 82 EheG nimmt Unternehmen und Unternehmensanteile von der Aufteilung aus.
  • Wann gelten Firmenanteile als „bloße Wertanlage“? Wenn der oder die Beteiligte nicht unternehmerisch tätig ist – also keinen Einfluss auf Geschäftsführung oder Strategie hat und die Beteiligung rein zur Vermögensanlage dient. In diesem Fall fallen die Anteile in die Aufteilung.
  • Wann entstehen Ausgleichsansprüche trotz § 82 EheG? Wenn während der Ehe gemeinsame Mittel in das Unternehmen geflossen sind – etwa durch Einlagen, Darlehen oder den Verzicht auf ein marktübliches Geschäftsführergehalt.
  • Wie läuft die Unternehmensbewertung bei Scheidung typischerweise? Per Sachverständigengutachten. Diskutiert werden Ertragswert, Substanzwert, stille Reserven und Goodwill. Die Annahmen dahinter sind häufig streitanfällig.
  • Welche Stellschrauben schützen das Unternehmen? Ein Ehevertrag vor der Krise ist der wirksamste Hebel. Ergänzend: klare Regelungen im Gesellschaftsvertrag und eine saubere Trennung privater und betrieblicher Sphären.

Mini-Glossar:

  • Eheliche Ersparnisse: Wertansammlungen während der Ehe (Kontoguthaben, Wertpapiere, Sparguthaben).
  • Gebrauchsvermögen: Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Ehegatten dienten (Ehewohnung, Hausrat).
  • Wertanlage: Beteiligung ohne unternehmerische Tätigkeit – rein zur Vermögensveranlagung gehalten.
  • Unterhalt: Anspruch eines Ehegatten auf Beitrag zum Lebensunterhalt nach der Scheidung (§§ 66 ff EheG).
Illustration eines Gesetzbuchs – Ehegüterrecht in Österreich
Ausgangslage

Ausgangslage im Ehegüterrecht Österreich: Was wird bei Scheidung überhaupt aufgeteilt?

In Österreich gibt es kein automatisches „Halb-Halb“ des gesamten Vermögens. Das österreichische Ehegüterrecht folgt einem differenzierten System: Aufgeteilt wird nur, was das Gesetz ausdrücklich der Aufteilung unterwirft.

Nach § 81 EheG sind das:

  • Eheliches Gebrauchsvermögen: Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben – etwa die Ehewohnung, der Hausrat oder gemeinsam genutzte Fahrzeuge.
  • Eheliche Ersparnisse: Wertansammlungen, die die Ehegatten während aufrechter Lebensgemeinschaft angesammelt haben – typischerweise Kontoguthaben, Sparbücher, Wertpapierdepots oder Lebensversicherungen.

Was nicht in diese Kategorien fällt, unterliegt grundsätzlich nicht der Aufteilung. Das betrifft insbesondere Vermögen, das ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat, Erbschaften und Schenkungen von Dritten – und eben: Unternehmen und Unternehmensanteile.

Diese Abgrenzung ist entscheidend, bevor man über „die Firma in der Scheidung“ spricht. Denn ob und in welchem Umfang Firmenanteile relevant werden, hängt davon ab, wie sie rechtlich einzuordnen sind – als ausgenommenes Betriebsvermögen, als eheliche Ersparnis oder als etwas dazwischen.

Illustration einer Fabrik – Betriebsvermögen bleibt außen vor
Grundregel

Die Grundregel: Unternehmen und Unternehmensanteile bleiben grundsätzlich außen vor

Das Ehegesetz schützt Unternehmen bewusst vor der Zerschlagung im Scheidungsfall. Die Kernnormen:

  • § 82 Abs 1 Z 3 EheG: Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sind von der Aufteilung ausgenommen.
  • § 82 Abs 1 Z 4 EheG: Ebenso ausgenommen sind Unternehmensanteile, sofern sie nicht bloße Wertanlagen darstellen.

Der Sinn dahinter: Ein funktionierender Betrieb soll nicht durch ein Scheidungsverfahren zerstört werden. Der Gesetzgeber erkennt an, dass Unternehmen Arbeitsplätze sichern, Verträge mit Dritten bestehen und eine Aufteilung von Betriebsmitteln den wirtschaftlichen Wert vernichten würde.

Konkret bedeutet das:

  • Der Maschinenpark, das Inventar und die Betriebsmittel eines Unternehmens fallen nicht in die Aufteilungsmasse.
  • GmbH-Geschäftsanteile, die ein Ehegatte hält, sind grundsätzlich ausgenommen.
  • Beteiligungen an einer OG oder KG bleiben ebenfalls außen vor, sofern der Gesellschafter unternehmerisch tätig ist.

Allerdings: „Außen vor“ bedeutet nicht „konfliktfrei“. Die Ausnahme vom Aufteilungsanspruch beseitigt weder Fragen zum finanziellen Ausgleich noch zur Bewertung – und gerade dort entstehen in der Praxis die häufigsten Auseinandersetzungen.

Illustration eines Rufzeichens – Ausnahmen von der Grundregel
Die Ausnahmen

Die Ausnahmen, auf die es in der Praxis ankommt

Ausnahme 1 – „Bloße Wertanlage“: Wann Firmenanteile bei Scheidung doch aufzuteilen sind

Die Ausnahme von der Aufteilung nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG gilt nur für Unternehmensanteile, die tatsächlich einer unternehmerischen Betätigung dienen. Dient die Beteiligung hingegen als „bloße Wertanlage“, fällt sie in die Aufteilungsmasse – und wird wie eine eheliche Ersparnis behandelt.

Die Abgrenzung erfolgt in der Praxis anhand mehrerer Indikatoren. Relevant ist insbesondere:

  • Hat der oder die Beteiligte im Unternehmen tatsächlich mitgearbeitet oder operative Verantwortung getragen?
  • Bestand Einfluss auf Geschäftsführung, strategische Entscheidungen oder Personalfragen?
  • Ging die Beteiligung über eine reine Kapitalveranlagung hinaus?
  • Wie hoch war der Anteil – eine Minderheitsbeteiligung ohne Mitsprache spricht eher für Wertanlage.
  • Wurde die Beteiligung ähnlich einem Wertpapierdepot gehalten und verwaltet?
  • Gibt es eine aktive Rolle in der Gesellschafterversammlung oder im Beirat?
  • Handelt es sich um eine reine Holding- oder Investmentstruktur ohne operatives Geschäft?

Typische Konstellationen, in denen Wertanlage angenommen wird:

  • Eine Minderheitsbeteiligung an einer GmbH, an deren Geschäftsführung der Ehegatte keinen Anteil hat.
  • Anteile an einer Holding- oder Investmentgesellschaft, die ausschließlich Vermögen verwaltet.
  • Stille Beteiligungen ohne Einflussrechte.

Die OGH-Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Abgrenzung nach dem Gesamtbild des Einzelfalls erfolgt. Ein einzelnes Merkmal reicht häufig nicht aus – entscheidend ist die Gesamtbetrachtung von Beteiligungshöhe, Mitarbeit und unternehmerischem Einfluss.

Firmenanteile bei Scheidung können also durchaus der Aufteilung unterliegen, wenn sie rein als Kapitalanlage gehalten werden.

Ausnahme 2 – Eheliche Mittel im Unternehmen: Investitionen, Darlehen, Einlagen

Auch wenn die Anteile selbst nicht aufgeteilt werden, kann ein Ausgleichsanspruch entstehen, wenn eheliche Ersparnisse in das Unternehmen geflossen sind. Die Logik: Mittel, die eigentlich der Aufteilung unterlägen, wurden in einen ausgenommenen Bereich verschoben.

Typische Konstellationen:

  • Kapitalerhöhung oder Einlage: Gemeinsame Ersparnisse werden als Stammeinlage oder Nachschuss in die GmbH eingebracht.
  • Gesellschafterdarlehen: Ein Ehegatte gewährt dem Unternehmen des anderen ein Darlehen aus gemeinsamen Mitteln.
  • Finanzierung aus dem Familienkonto: Betriebsmittel, Investitionen oder laufende Kosten werden über gemeinsame Konten finanziert.
  • Verzicht auf marktübliches Gehalt: Der geschäftsführende Ehegatte bezieht ein unter dem Marktniveau liegendes Gehalt, um das Unternehmen aufzubauen – zu Lasten des ehelichen Lebensstandards.

Die mögliche Rechtsfolge: Nicht die Übertragung von Anteilen, sondern ein finanzieller Ausgleich. Der Ehegatte, dessen Mittel ins Unternehmen geflossen sind, kann einen Geldanspruch geltend machen.

Entscheidend für die Durchsetzbarkeit sind Nachweise: Zahlungsflüsse zwischen privaten und betrieblichen Konten, Gesellschafterbeschlüsse über Einlagen oder Darlehen, Vertragsunterlagen und Kontoauszüge. Wer hier frühzeitig Ordnung schafft, vermeidet langwierige Beweisverfahren.

Ausnahme 3 – Unterhalt: Unternehmenswert und Erträge wirken indirekt

Auch wenn Unternehmensanteile nicht in die Aufteilung fallen, spielen sie bei der Unterhaltsbemessung eine wesentliche Rolle. Die §§ 66 ff EheG regeln den Ehegattenunterhalt – und dort fließen sämtliche Einkünfte und wirtschaftlichen Verhältnisse ein.

Das betrifft insbesondere:

  • Den Geschäftsführerbezug und dessen Angemessenheit.
  • Gewinnausschüttungen und Entnahmen aus dem Unternehmen.
  • Verdeckte Ausschüttungen oder geldwerte Vorteile (Dienstwagen, private Nutzung von Betriebsmitteln).

Ein typischer Streitpunkt: Der geschäftsführende Ehegatte bezieht ein vergleichsweise niedriges Gehalt, während im Unternehmen hohe Gewinne anfallen. In solchen Fällen prüft das Gericht, ob die Bezüge dem tatsächlichen Leistungs- und Ertragsniveau entsprechen – und kann den Unterhalt auf Basis eines fiktiven angemessenen Einkommens bemessen.

Wichtig zur Einordnung: Aufteilung und Unterhalt sind zwei getrennte Rechtsinstitute. Die Unterscheidung hat praktische Bedeutung, weil unterschiedliche Berechnungsmethoden, Fristen und Voraussetzungen gelten.

Illustration einer Gießkanne mit Setzling – Rechtsformen im Vergleich
Rechtsform

GmbH, Einzelunternehmen, OG/KG: Unterschiede, die bei der Scheidung wichtig werden

Die Rechtsform des Unternehmens beeinflusst, wie sich eine Scheidung konkret auswirkt. Ein kurzer Überblick über die scheidungsrelevanten Besonderheiten:

GmbH

Die GmbH ist die häufigste Konstellation bei einer Scheidung mit Unternehmen. Der Geschäftsanteil ist rechtlich klar abgrenzbar und grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen (sofern keine bloße Wertanlage). Wichtig: Viele Gesellschaftsverträge enthalten Abtretungsbeschränkungen (Vinkulierung). Eine gerichtlich angeordnete Übertragung an den Ex-Ehegatten wäre in der Praxis kaum durchsetzbar – es geht fast immer um Geldausgleich. Mitgesellschafter:innen haben berechtigte Interessen, die berücksichtigt werden müssen.

Einzelunternehmen

Beim Einzelunternehmen gibt es keine „Anteile“ im gesellschaftsrechtlichen Sinn. Das Betriebsvermögen ist zwar nach § 82 EheG ausgenommen, doch die Abgrenzung zwischen privater und betrieblicher Sphäre ist häufig unscharf. Entnahmen, private Nutzung betrieblicher Mittel und die Frage, wie viel des Unternehmensgewinns als Einkommen des Ehegatten gilt, sorgen regelmäßig für Diskussionen.

OG und KG

Bei Personengesellschaften kommt die Mitunternehmerstellung ins Spiel: unbeschränkte Haftung, Mitwirkungsrechte und die Frage, ob ein Ehegatte als Gesellschafter:in ausscheiden muss oder kann. Abfindungsansprüche richten sich nach dem Gesellschaftsvertrag und dem UGB. Die Schnittstelle zwischen Gesellschaftsrecht und Scheidungsrecht ist hier besonders komplex.

Unabhängig von der Rechtsform gilt: Eine frühzeitige Einordnung, welche Vermögenswerte betrieblich und welche privat sind, erleichtert das gesamte Verfahren erheblich.

Illustration von Geldscheinen – Unternehmensbewertung im Scheidungsverfahren
Die größten Summen

Unternehmensbewertung in der Scheidung: Warum hier die größten Summen stecken

Welche Bewertungsansätze typischerweise diskutiert werden

Sobald ein Unternehmenswert im Scheidungsverfahren relevant wird – sei es für die Aufteilung, den Ausgleich oder den Unterhalt – stellt sich die Frage: Was ist das Unternehmen wert? Die Antwort ist selten eindeutig.

Die beiden häufigsten Bewertungsansätze:

  • Ertragswertverfahren: Der Wert des Unternehmens wird anhand der zukünftig zu erwartenden Erträge ermittelt. Grundlage sind die Ergebnisse der Vergangenheit, bereinigt um außergewöhnliche Einflüsse und hochgerechnet in die Zukunft. Dieses Verfahren bildet den „laufenden Betrieb“ ab und ist in der österreichischen Praxis das am häufigsten herangezogene.
  • Substanzwertverfahren: Hier werden die einzelnen Vermögensgegenstände bewertet und die Verbindlichkeiten abgezogen. Dieses Verfahren kommt eher bei substanzlastigen Unternehmen (Immobilien, Maschinen) zum Einsatz oder als Untergrenze der Bewertung.

Typische Streitpunkte bei der Bewertung:

  • Stille Reserven: Vermögenswerte, die in der Bilanz unter ihrem tatsächlichen Wert stehen (z. B. Immobilien, Patente).
  • Goodwill (Firmenwert): Der Wert von Kundenbeziehungen, Marktstellung, Know-how – schwer zu beziffern, oft hoch umstritten.
  • Unternehmerlohn: Im Ertragswertverfahren wird ein „fiktiver Geschäftsführerbezug“ angesetzt. Dessen Höhe beeinflusst den errechneten Unternehmenswert erheblich – und ist regelmäßig Verhandlungssache.
  • Normalisierung: Bereinigung der Ergebnisse um private Aufwendungen, einmalige Sondereffekte oder nicht marktübliche Konditionen.

Die Unternehmensbewertung bei Scheidung ist deshalb so streitanfällig, weil sie auf Annahmen und Prognosen beruht. Unterschiedliche Gutachter:innen können bei gleicher Datenlage zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

Welche Unterlagen und Informationen in der Praxis relevant sind

Für eine belastbare Bewertung werden typischerweise folgende Unterlagen benötigt:

  • Jahresabschlüsse der letzten drei bis fünf Jahre
  • Betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA) und Controlling-Berichte
  • Gesellschaftsvertrag und Gesellschafterliste
  • Gesellschafterbeschlüsse (insbesondere zu Ausschüttungen, Einlagen, Gehältern)
  • Darlehensverträge zwischen Gesellschafter:innen und Gesellschaft
  • Dokumentation von Privatentnahmen
  • Steuerbescheide und Steuererklärungen

Wer diese Unterlagen frühzeitig strukturiert und vollständig zusammenstellt, verkürzt das Verfahren und reduziert Sachverständigenkosten. Lücken in der Dokumentation führen häufig zu Schätzungen – und Schätzungen sind selten im Interesse der Partei, die sie hätte vermeiden können.

Illustration einer Lupe – typische Konfliktpunkte im Verfahren
Rote Flaggen

Typische Konfliktpunkte und „rote Flaggen“

Bestimmte Konstellationen führen in der Praxis regelmäßig zu Auseinandersetzungen:

  • Vermischung privater und betrieblicher Sphären: Private Ausgaben über Firmenkonten, betriebliche Mittel für private Anschaffungen. Je unklarer die Grenzen, desto aufwändiger die Aufarbeitung.
  • Unklare Darlehensverträge: Gesellschafterdarlehen ohne schriftliche Vereinbarung, ohne marktübliche Konditionen oder ohne dokumentierte Rückzahlungen.
  • Auffällige Gehalts- oder Ausschüttungspolitik kurz vor der Trennung: Wird das Geschäftsführergehalt plötzlich gesenkt oder werden Ausschüttungen gestoppt, kann das im Verfahren den Eindruck einer bewussten Vermögensverschiebung erwecken.

Diese Punkte sind keine Vorwürfe – sie beschreiben typische Muster, die im Verfahren Fragen aufwerfen und zu Verzögerungen führen.

Illustration eines Vertragsdokuments – Ehevertrag und Gesellschaftsvertrag als Schutz
Vorsorge

So schützen Sie Ihr Unternehmen – idealerweise bevor es eskaliert

Ehevertrag als stärkster Hebel

Der wirksamste Schutz für Ihr Unternehmen im Scheidungsfall ist ein Ehevertrag – geschlossen vor oder während der Ehe, jedenfalls aber vor einer Krise.

Was typischerweise geregelt wird:

  • Die klare Einordnung von Beteiligungen: Welche gelten als unternehmerisch, welche als Wertanlage?
  • Ausgleichsmechanismen für den Fall der Scheidung – etwa Pauschalbeträge, Bewertungsstichtage oder Abfindungsformeln.
  • Regelungen zum Unterhalt, soweit gesetzlich zulässig.
  • Umgang mit ehelichen Mitteln, die in das Unternehmen fließen.

Der Vorteil: Planbarkeit. Beide Seiten wissen, woran sie sind. Streitigkeiten über Einordnung und Bewertung werden erheblich reduziert.

Mehr dazu lesen Sie unter Ehevertrag für Unternehmer.

Gesellschaftsvertrag und Governance mitdenken

Eine Scheidung betrifft nicht nur die Ehegatten, sondern kann auch Mitgesellschafter:innen verunsichern. Der Gesellschaftsvertrag sollte daher Regelungen enthalten, die den Betrieb handlungsfähig halten:

  • Vinkulierung: Abtretung von Geschäftsanteilen nur mit Zustimmung der Gesellschaft oder bestimmter Gesellschafter:innen.
  • Aufgriffsrechte: Die Gesellschaft oder andere Gesellschafter:innen können Anteile übernehmen, bevor sie an Dritte – oder an einen Ex-Ehegatten – gehen.
  • Abfindungsregelungen: Klare Formeln für die Bewertung im Austritts- oder Übertragungsfall reduzieren Konflikte.

Diese Mechanismen schützen nicht nur im Scheidungsfall, sondern auch bei Erbfall oder Gesellschafterstreitigkeiten.

Wenn die Trennung schon da ist: Sofortmaßnahmen zur Risikoreduktion

Steht die Trennung bereits im Raum, sind schnelles und strukturiertes Handeln gefragt – keine „Tricks“, sondern rechtssichere Stabilisierung:

01

Zahlungsflüsse ordnen: Private und betriebliche Konten konsequent trennen. Keine privaten Ausgaben mehr über die Firma.

02

Dokumentation sichern: Gesellschaftsverträge, Beschlüsse, Darlehensvereinbarungen und Kontoauszüge zusammenstellen.

03

Kommunikation im Unternehmen: Diskret und minimalinvasiv. Mitarbeitende und Geschäftspartner:innen brauchen Stabilität, keine Gerüchte.

04

Keine einseitigen Maßnahmen: Gehaltssenkungen, Ausschüttungsstopps oder Umstrukturierungen kurz vor der Scheidung werden im Verfahren kritisch hinterfragt.

Je früher die Ordnung hergestellt wird, desto besser die Verhandlungsposition – und desto kürzer das Verfahren.

Illustration eines Paares – anonymisiertes Fallbeispiel
Aus der Praxis

Fallbeispiel (anonymisiert): „Die GmbH bleibt – aber es wird trotzdem teuer“

  • Ausgangslage: Ein Ehegatte hält 100 % der Anteile an einer GmbH und ist alleiniger Geschäftsführer. Die Ehepartnerin ist nicht am Unternehmen beteiligt und arbeitet nicht im Betrieb.
  • Während der Ehe: Gemeinsame Ersparnisse fließen als Gesellschafterdarlehen in die GmbH, um eine Expansion zu finanzieren. Der Geschäftsführer bezieht bewusst ein niedriges Gehalt, um Liquidität im Unternehmen zu halten. Einen schriftlichen Darlehensvertrag gibt es nicht.
  • Im Scheidungsverfahren: Die Anteile selbst werden nicht aufgeteilt – § 82 Abs 1 Z 4 EheG greift. Allerdings entsteht ein erheblicher Streit über den Ausgleich für die eingesetzten ehelichen Mittel und über die Höhe des Unterhalts. Die Bewertung der GmbH wird zum zentralen Konfliktpunkt: Zwei Gutachten kommen zu deutlich unterschiedlichen Ergebnissen.
  • Lernpunkt: Die Anteile blieben beim Unternehmer – aber der finanzielle Ausgleich war erheblich. Ein Ehevertrag und eine saubere Dokumentation der Zahlungsflüsse hätten den Streit in diesem Umfang vermeidbar gemacht.
Illustration eines Fragezeichens – häufige Fragen zur Scheidung mit Firmenanteilen
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wird meine GmbH bei der Scheidung aufgeteilt?

Grundsätzlich nein. Nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Unternehmensanteile von der ehelichen Aufteilung ausgenommen. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beteiligung eine „bloße Wertanlage“ darstellt – also keine unternehmerische Tätigkeit oder Einflussnahme damit verbunden ist. In diesem Fall können die Anteile wie eheliche Ersparnisse aufgeteilt werden. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung im Einzelfall.

Muss ich meinen Ex-Partner auszahlen?

Das ist möglich – in zwei Konstellationen: Erstens, wenn die Anteile als bloße Wertanlage eingestuft werden und in die Aufteilung fallen. Zweitens, wenn eheliche Ersparnisse in das Unternehmen investiert wurden (Einlagen, Darlehen, Gehaltsverzicht). In beiden Fällen geht es in der Praxis fast immer um einen Geldanspruch, nicht um eine Übertragung von Anteilen.

Wie läuft die Unternehmensbewertung bei Scheidung ab?

In der Regel beauftragt das Gericht eine:n Sachverständige:n mit der Bewertung. Gängig ist das Ertragswertverfahren, bei dem zukünftige Erträge auf Basis der Vergangenheitsergebnisse geschätzt werden. Typische Streitpunkte sind die Höhe des fiktiven Unternehmerlohns, die Berücksichtigung stiller Reserven und die Bewertung des Goodwill. Die Bewertung ist oft der kosten- und zeitintensivste Teil des Verfahrens.

Zählen Gewinne, Ausschüttungen oder Entnahmen zur Aufteilung?

Die Abgrenzung ist wichtig: Gewinne, die ausgeschüttet und auf private Konten geflossen sind, können als eheliche Ersparnisse in die Aufteilung fallen. Im Unternehmen belassene Gewinne bleiben grundsätzlich Teil des Betriebsvermögens. Unabhängig davon fließen Erträge und Entnahmen in die Unterhaltsbemessung ein – das ist ein getrenntes Rechtsinstitut mit eigenen Regeln.

Wie kann ich die Firma vorab schützen?

Der wirksamste Schutz ist ein Ehevertrag für Unternehmer, der die Einordnung der Beteiligungen, Ausgleichsmechanismen und Unterhaltsfragen klar regelt. Ergänzend empfiehlt sich die Prüfung des Gesellschaftsvertrags auf Abtretungsbeschränkungen und Abfindungsregelungen. Beides zusammen schafft Planbarkeit und reduziert das Risiko existenzbedrohender Streitigkeiten.

Illustration eines Parlamentsgebäudes – Rechtsgrundlagen
Einordnung

Weiterführende Inhalte und Einordnung

Dieses Thema steht nicht isoliert – die Schnittstellen zu anderen Rechtsfragen sind zahlreich. Hier finden Sie vertiefende Informationen:

  • Scheidung in Österreich: Überblick über Ablauf, Voraussetzungen und Aufteilungsgrundsätze – unabhängig von der Unternehmensfrage.
  • Familie & Unternehmen: Wie wir Unternehmer:innen und Familien an der Schnittstelle von Gesellschaftsrecht und Familienrecht begleiten.
  • Ehevertrag für Unternehmer: Was ein Ehevertrag für Unternehmer:innen leisten kann – und worauf es bei der Gestaltung ankommt.

Wenn Sie eine erste Einordnung Ihrer Situation brauchen, melden Sie sich – wir klären den nächsten sinnvollen Schritt.

Rechtsgrundlagen und Stand der Information

Rechtsgrundlagen:

  • Ehegesetz (EheG), insbesondere §§ 81, 82, 83 sowie §§ 66 ff (Unterhalt)
  • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
  • OGH-Judikatur zur Abgrenzung von unternehmerischer Beteiligung und bloßer Wertanlage sowie zur Unternehmensbewertung im Aufteilungsverfahren

Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Die Anwendung auf konkrete Sachverhalte erfordert eine individuelle Prüfung. Für eine Einordnung Ihrer Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihre Begleitung

Trennung im Raum und ein Unternehmen dahinter? Wir ordnen ein, welche Ansprüche realistisch sind, und stabilisieren Ihre Position, bevor das Verfahren läuft – sprechen Sie uns an.

Passend dazu: Ehevertrag für Unternehmer und der allgemeine Überblick zur Scheidung in Österreich.

Porträt von Rechtsanwalt Mag. Alexander Stimmler

Über den Autor

Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), ehemaliges Ausschussmitglied der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler