ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN

ALLGEMEINE AUFTRAGSBEDINGUNGEN
der Lindner Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG

1.         Anwendungsbereich

1.1.      Die Auftragsbedingungen gelten für sämtliche Tätigkeiten, wie insbesondere gerichtliche/behördliche sowie außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen der Linder Stimmler Rechtsanwälte GmbH & Co KG (FN 552639f) mit Sitz in Wien und der Geschäftsanschrift in 1090 Wien, Währinger Straße 2-4/1/29 (im Folgenden kurz LS“),und dem Mandanten bzw der Mandantin (im Folgenden kurz „Mandant:in“) bestehenden Vertragsverhältnisses (im Folgenden kurz Mandat“) vorgenommen werden.

1.2.      Diese Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2.         Auftrag und Vollmacht

2.1.      LS ist berechtigt und verpflichtet, die Mandant:in in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des Mandats notwendig und zweckdienlich ist. Ändert sich die Rechtslage nach dem Ende des Mandats, so ist LS nicht verpflichtet, die Mandant:in auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.

2.2.      Die Mandant:in hat gegenüber LS auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht kann auf die Vornahme einzelner, genau bestimmter oder sämtlicher möglicher Rechtsgeschäfte bzw Rechtshandlungen gerichtet sein.

3.         Grundsätze der Vertretung

3.1.      LS hat die ihr anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen der Mandant:in gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.

3.2.      LS ist grundsätzlich berechtigt, ihre Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag der Mandant:in, ihrem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.

3.3.      Erteilt die Mandant:in LS eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes“ [RL-BA 2015] oder der Spruchpraxis des Berufungs- und der Disziplinarsenate für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter beim Obersten Gerichtshof und der früheren Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter [OBDK]) beruhenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung der Rechtsanwält:innen unvereinbar ist, hat LS die Weisung abzulehnen. Sind Weisungen aus Sicht von LS für die Mandant:in unzweckmäßig oder sogar nachteilig, hat LS vor der Durchführung die Mandant:in auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.

3.4.      Bei Gefahr im Verzug ist LS berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse der Mandant:in dringend geboten erscheint.

4.         Informations- und Mitwirkungspflichten der Mandant:in

4.1.      Nach Erteilung des Mandats ist die Mandant:in verpflichtet, LS sämtliche Informationen und Tatsachen, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. LS ist berechtigt, die Richtigkeit der Informationen, Tatsachen, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel anzunehmen, sofern deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. LS hat durch gezielte Befragung der Mandant:in und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit und Richtigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt 4.1.

4.2.      Während aufrechten Mandats ist die Mandant:in verpflichtet, LS alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Mandats von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.

4.3.      Wird LS als Vertragserrichterin tätig, ist die Mandant:in verpflichtet, LS sämtliche erforderlichen Informationen zu erteilen, die für die Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer, Eintragungsgebühr sowie Immobilienertragsteuer notwendig sind. Nimmt LS auf Basis der von der Mandant:in erteilten Informationen die Selbstberechnung vor, ist sie von jeglicher Haftung der Mandant:in gegenüber jedenfalls befreit. Die Mandant:in ist hingegen verpflichtet, LS im Fall von Vermögensnachteilen, falls sich die Unrichtigkeit der Information der Mandant:in herausstellen sollte, schad- und klaglos zu halten.

5.         Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision

5.1.      LS ist zur Verschwiegenheit über alle ihr anvertrauten Angelegenheiten und die ihr sonst in ihrer beruflichen Eigenschaft als Rechtsanwält:in bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse ihrer Mandant:in gelegen ist.

5.2.      LS ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter:innen im Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung von Angelegenheiten zu beauftragen, soweit diese Mitarbeiter:innen nachweislich über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.

5.3.      Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen von LS (insbesondere Ansprüchen auf Honorar von LS) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen LS (insbesondere Schadenersatzforderungen der Mandant:in oder Dritter gegen LS) erforderlich ist, ist LS von der Verschwiegenheitspflicht entbunden.

5.4.      Der Mandant:in ist bekannt, dass LS aufgrund gesetzlicher Anordnungen in manchen Fällen verpflichtet ist, Auskünfte oder Meldungen an Behörden zu erstatten, ohne die Zustimmung der Mandant:in einholen zu müssen; insbesondere wird auf die Bestimmungen zur Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierung hingewiesen sowie auf Bestimmungen des Steuerrechts (zB Kontenregister- und Konteneinschaugesetz, GMSG etc).

5.5.      Die Mandant:in kann LS jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von der Verschwiegenheit durch ihre Mandant:in enthebt LS nicht der Verpflichtung zur Prüfung, ob ihre Aussage dem Interesse ihrer Mandant:in entspricht. Wird LS als Mediatorin tätig, hat sie trotz ihrer Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht ihr Recht auf Verschwiegenheit in Anspruch zu nehmen.

5.6.      LS hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung [RAO] besteht.

6.         Berichtspflicht von LS

LS hat die Mandant:in über die von ihr vorgenommenen Handlungen im Zusammenhang mit dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7.         Unterbevollmächtigung und Substitution

LS kann sich durch bei ihr in Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter:innen oder andere Rechtsanwält:innen oder deren befugte Rechtsanwaltsanwärter:innen vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). LS darf im Verhinderungsfalle den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an eine andere Rechtsanwält:in weitergeben (Substitution).

8.         Honorar

8.1.      Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat LS Anspruch auf ein angemessenes Honorar.

8.2.      Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt LS wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.

8.3.      Wird LS von der Mandant:in oder deren Sphäre ein E-Mail zur Kenntnis zugesendet, ist LS ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, diese Zusendung zu lesen. Liest LS das zugesendete E-Mail, steht ihr hiefür eine Honorierung gemäß ausdrücklicher Vereinbarung für vergleichbare Leistungen oder nach dem Rechtsanwaltstarifgesetz [RATG] oder den Allgemeinen Honorar-Kriterien [AHK] zu.

8.4.      Zu dem LS gebührenden/mit ihr vereinbarten Honorar sind die Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß, die erforderlichen und angemessenen Spesen (zB für Fahrtkosten, Telefon, Telefax, Kopien, Abfragekosten der öffentlichen Register) sowie die im Namen der Mandant:in entrichteten Barauslagen (zB Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.

8.5.      Die Mandant:in nimmt zur Kenntnis, dass eine von LS vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 Konsumentenschutzgesetz [KSchG]) zu sehen ist, weil das Ausmaß der von LS zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.

8.6.      Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird der Mandant:in nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch der Mandant:in durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen der Mandant:in verfasste Briefe an  Wirtschaftsprüfer der Mandant:in, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.

8.7.      LS ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.

8.8.      Ist die Mandant:in Unternehmer:in, gilt eine der Mandant:in übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit die Mandant:in nicht binnen 14 Tagen (maßgebend ist der Eingang bei LS) ab Erhalt schriftlich widerspricht.

8.9.      Sofern die Mandant:in mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat sie an LS Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe von 4 % (in Worten: vier Prozent) zu zahlen. Ist die Mandant:in Unternehmer:in und hat sie den Zahlungsverzug verschuldet, beträgt der gesetzliche Zinssatz 9,2 (in Worten: neun Komma zwei) Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Hat die Mandant:in (dies gilt sowohl für Verbraucher:innen als auch Unternehmer:innen) den Zahlungsverzug verschuldet, hat sie LS auch den darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen. Darüber hinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt. LS ist berechtigt für Mahnungen neben den gegebenenfalls anfallenden Kosten der postalischen Versendung Mahnspesen in Höhe von bis zu 1% (in Worten: ein Prozent) der offenen Rechnungssumme, jedenfalls aber EUR 50,– (in Worten: Euro fünfzig) zzgl. USt geltend zu machen

8.10.   Sämtliche bei der Erfüllung des Mandats entstehenden gerichtlichen und behördlichen Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen von LS – der Mandant:in zur direkten Begleichung übermittelt werden.

8.11.    Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandant:innen in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen von LS.

8.12.   Kostenersatzansprüche der Mandant:in gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruchs von LS an diese mit ihrer Entstehung abgetreten. LS ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9.         Haftung von LS

9.1.      Die Haftung von LS für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten Versicherungssumme. Dies sind derzeit bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung EUR 2,400.000,– (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn die Mandant:in Verbraucher:in ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.

9.2.      Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen LS wegen fehlerhafter Beratung und/oder Vertretung bestehenden Ansprüche, wie insbesondere auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst nicht Ansprüche der Mandant:in auf Rückforderung des an LS geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandant:innen) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.

9.3.      Bei Beauftragung einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter:innen, Geschäftsführer:innen, angestellte Rechtsanwält:innen oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwält:innen.

9.4.      LS haftet für mit Kenntnis der Mandant:in im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter:innen), die weder Dienstnehmer:innen noch Gesellschafter:innen sind, nur bei Auswahlverschulden.

9.5.      LS haftet nur gegenüber ihrer Mandant:in, nicht gegenüber Dritten. Die Mandant:in ist verpflichtet, Dritte, die aufgrund des Zutuns der Mandant:in mit den Leistungen von LS in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.

9.6.      LS haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10.       Verjährung/Präklusion

Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls die Mandant:in nicht Unternehmer:in iSd KSchG ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen LS, wenn sie nicht von der Mandant:in (falls die Mandant:in Unternehmer:in iSd KSchG ist) binnen sechs Monaten oder binnen eines Jahres (falls es sich bei der Mandant:in um eine Verbraucher:in iSd KSchG handelt) ab dem Zeitpunkt, in dem die Mandant:in vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11.       Rechtsschutzversicherung der Mandant:in

11.1.   Verfügt die Mandant:in über eine Rechtsschutzversicherung, so hat sie dies LS unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. LS ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.

11.2.    Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch die Mandant:in und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung durch LS lässt den Honoraranspruch von LS gegenüber der Mandant:in unberührt und ist nicht als Einverständnis von LS anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben.

11.3.   LS ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt von der Mandant:in begehren.

11.4.   LS ist gegenüber der Rechtsschutzversicherung der Mandant:in von der Verschwiegenheitspflicht entbunden, soweit dies zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die Rechtsschutzversicherung erforderlich ist.

12.       Beendigung des Mandats

12.1.   Das Mandat kann von LS oder von der Mandant:in ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch von LS bleibt davon unberührt.

12.2.   Im Falle der Auflösung durch die Mandant:in oder LS hat LS für die Dauer von 14 Tagen die Mandant:in insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um die Mandant:in vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die Mandant:in das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass sie eine weitere Tätigkeit von LS nicht wünscht.

12.3.   Sollte LS aufgrund gesetzlicher Vorschriften nach Ende des Mandats noch zur Vornahme von Handlungen verpflichtet sein, schuldet die Mandant:in LS dafür das angemessene Honorar.

13.       Herausgabepflicht

13.1.   LS hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen der Mandant:in Urkunden im Original zurückzustellen. LS ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.

13.2.   Soweit die Mandant:in nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die sie im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten von der Mandant:in zu tragen.

13.3.   LS ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von fünf Jahren ab Beendigung des Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit der Mandant:in bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt 13.2. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese einzuhalten. Die Mandant:in stimmt der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.

14.       Rechtswahl und Gerichtsstand

14.1.   Diese Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen dem österreichischen Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen und des UN-Kaufrechts.

14.2.   Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnis, wozu auch Streitigkeiten über dessen Gültigkeit zählen, wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes am Sitz von LS vereinbart, soweit dem nicht zwingendes Recht entgegensteht.

14.3.    LS ist jedoch berechtigt, Ansprüche gegen die Mandant:in auch bei jedem anderen Gericht im In- oder Ausland einzubringen, in dessen Sprengel die Mandant:in ihren Sitz, Wohnsitz, eine Niederlassung oder Vermögen hat. Gegenüber Mandant:innen, die Verbraucher:innen iSd KSchG sind, ist der Gerichtsstand des § 14 KSchG anwendbar.

15.       Schlussbestimmungen

15.1.   Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen von diesem Formerfordernis.

15.2.   Erklärungen von LS an die Mandant:in gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung von der Mandant:in bekannt gegebene oder die danach mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. LS kann mit der Mandant:in aber – soweit nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist – in jeder ihr geeignet erscheinenden Weise korrespondieren, insbesondere auch über E-Mail mit jener E-Mail-Adresse, die die Mandant:in LS zum Zweck der Kommunikation bekannt gibt. Schickt die Mandant:in ihrerseits E-Mails an LS von anderen E-Mail-Adressen aus, so darf LS mit der Mandant:in auch über diese E-Mail-Adresse kommunizieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden.

LS ist ohne anders lautende schriftliche Weisung der Mandant:in berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit der Mandant:in in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Die Mandant:in erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) und über die Möglichkeit der Nutzung von TrustNetz informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.

15.3.   Die Mandant:in erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass LS die der Mandant:in und/oder ihr Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd datenschutzrechtlichen Bestimmungen), als dies zur Erfüllung der LS von der Mandant:in übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder für Rechtsanwält:innen geltenden standesrechtlichen Verpflichtungen von LS (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc) ergibt.

15.4.   Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n) Bestimmung(en) durch eine dieser im wirtschaftlichen Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.