Sommer, Sonne, Ferialpraktikum – Was Arbeitgeber zu beachten haben

Der Sommer rückt immer näher und damit auch die altbekannten Fragen zur Beschäftigung von Schüler und Studenten im Rahmen von Praktika, Ferialarbeitsverhältnissen oder Volontariaten.

Wie unterscheiden sich diese Arten von Beschäftigung?

Volontäre sind im persönlichen Interesse nur kurzfristig zu Weiterbildungszwecken im Betrieb tätig ohne aufgrund ihrer Ausbildung dazu verpflichtet zu sein. Sie sind keine Arbeitnehmer und unterliegen deshalb nicht den arbeitsrechtlichen Regelungen. Ferialarbeitsverhältnisse sind hingegen als echte Arbeitsverhältnisse zu qualifizieren und unterliegen sämtlichen arbeitsrechtlichen Bestimmungen und grundsätzlich auch dem KV. Gleiches gilt grundsätzlich auch für Ferialpraktika, sofern der Ausbildungszweck nicht überwiegt. Sie unterscheiden sich von Ferialarbeitsverhältnisse dadurch, dass sie verpflichtend im Zuge einer Ausbildung absolviert werden müssen.

Welche Pflichten treffen mich als Arbeitgeber von Ferialpraktikanten/-arbeitnehmer?

  • Anmeldung beim Sozialversicherungsträger
  • Entlohnung: Der Entgeltanspruch richtet sich nach dem Kollektivvertrag, wobei Ferialpraktika oft eine Sonderbehandlung erfahren. Ebenso der Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen.
  • Kinder- und Jugendbeschäftigung: Kinder, die das 15. Lebensjahr oder die Schulpflicht noch nicht abgeschlossen haben, dürfen nur unter strengeren Auflagen als Ferialarbeitnehmer beschäftigt werden. Nach der Vollendung des 15. Lebensjahrs sind die allgemeinen Vorschriften des KJBG zu beachten. Die maximale tägliche Arbeitszeit beträgt 8 Stunden, es gibt ein Verbot der Überstunden- und Nachtarbeit, die Ruhezeit muss zwei ununterbrochenen Kalendertage andauern etc.
  • Dienstzettel: Übersteigt die Beschäftigungsdauer ein Monat ist ein Dienstzettel auszustellen.
  • Weitere Pflichten: Sämtliche arbeitsrechtlichen Gesetze sind auch auf Ferialarbeitnehmer anzuwenden, sodass auch diese einen Anspruch auf Urlaub, Entgeltfortzahlung etc. haben.

Conclusio

Arbeitgeber müssen Ferialarbeitnehmer wie reguläre Arbeitskräfte behandeln – von der Entlohnung über den Urlaubsanspruch bis hin zum Dienstzettel. Wichtig ist es, bei Minderjährigen die Vorschriften des KJBG nicht zu übersehen.

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