Wer in Österreich eine Waffe geerbt hat, steht vor einer Situation, die rasch Klarheit verlangt. Nicht, weil der Erwerb durch Erbschaft „automatisch illegal“ wäre – sondern weil das Waffengesetz (§ 43 WaffG) eine Anzeige- und Meldepflicht sowie klar definierte Schritte vorsieht.
Ich habe eine Waffe geerbt – was muss ich JETZT sofort tun?
Wenn Sie im Nachlass eine Waffe vorfinden, gilt: Erst sichern, dann klären.
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1
Sichern
Waffe ungeladen, getrennt von Munition und unzugänglich für Dritte verwahren. Das ist Ihre erste und wichtigste Pflicht.
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2
Nichts weitergeben oder transportieren
Bevor geklärt ist, was erlaubt ist, dürfen Sie die Waffe weder weitergeben noch transportieren.
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3
Kategorie feststellen
Handelt es sich um eine Waffe der Kategorie A, B oder C? Eine Übersicht zu allen Waffenkategorien in Österreich finden Sie auf unserer Schwesterseite.
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4
Fristen im Blick behalten
Bei Kategorie B, Kriegsmaterial und verbotenen Waffen verlangt § 43 Abs. 1 WaffG eine unverzügliche Anzeige. Für die weiteren Schritte gilt eine Frist von sechs Monaten.
Wenn Sie unsicher sind, welche Kategorie vorliegt oder wie die Waffe bisher registriert war: Lassen Sie das vor jeder weiteren Handlung prüfen.
Welche Fristen gelten nach § 43 WaffG?
Wer eine Waffe durch Erbschaft oder Vermächtnis erwirbt, muss nach § 43 WaffG zwei Fristen beachten:
Anzeigepflicht (§ 43 Abs. 1 WaffG)
Bei genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kategorie B), Kriegsmaterial und verbotenen Waffen ist der Erwerb ohne Verzug der zuständigen Waffenbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Landespolizeidirektion) anzuzeigen.
Entscheidungsfrist (§ 43 Abs. 2, 5 und 7 WaffG)
Innerhalb von sechs Monaten ab dem Erwerb müssen Sie eine zulässige Lösung wählen – also die erforderliche Berechtigung beantragen, die Waffe einem Berechtigten überlassen oder abgeben.
Was kann ich mit der geerbten Waffe tun? (3 Optionen)
Innerhalb der gesetzlichen Frist stehen Ihnen drei Wege offen:
Waffe behalten
Sie beantragen die erforderlichen waffenrechtlichen Dokumente – etwa eine Waffenbesitzkarte (WBK) bei Kategorie-B-Waffen. Voraussetzung: Sie erfüllen die gesetzlichen Anforderungen (Verlässlichkeit, Eigenberechtigung, Bedarf bzw. Rechtfertigung je nach Kategorie).
Waffe einem Berechtigten überlassen
Sie übergeben die Waffe an eine Person oder Institution, die über die entsprechende waffenrechtliche Berechtigung verfügt. Wichtig: Dokumentieren Sie die Übergabe rechtssicher.
Waffe abgeben
Sie geben die Waffe bei der Polizei bzw. nach behördlicher Vorgabe ab. Auch hier gilt: Halten Sie die Abgabe schriftlich fest.
Altbestandsschutz – gilt er für meine geerbte Waffe?
Der Begriff „Altbestandsschutz“ fällt häufig, wenn Waffen seit langer Zeit im Familienbesitz sind. Entscheidend ist jedoch nicht allein das Alter der Waffe. Relevant sind vielmehr: welche Kategorie vorliegt, wann die Waffe rechtmäßig erworben wurde und wie sie bisher registriert oder geführt wurde.
Übergangsbestimmungen im Waffengesetz können dazu führen, dass bestimmte Waffen einem besonderen Regime unterliegen. Zudem wurden durch Novellen des Waffengesetzes Kategorien geändert – Waffen, die früher etwa als Kategorie D eingestuft waren, fallen heute unter Kategorie C.
Ob Altbestandsschutz auf Ihre konkrete Situation zutrifft, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie die Rechtslage prüfen, bevor Sie eine Entscheidung treffen. Gerne helfen wir Ihnen auch bei der Einordnung der Kategorie und Möglichkeiten des Verkaufes.
Welche Dokumente brauche ich je nach Waffenkategorie?
Das österreichische Waffengesetz kennt drei Kategorien von Schusswaffen (A, B und C):
| Kriterium | Kategorie A Verbotene Waffen & Kriegsmaterial | Kategorie B Genehmigungspflichtige Schusswaffen | Kategorie C Registrierungspflichtige Schusswaffen |
|---|---|---|---|
| Beispiele | Vollautomatische Waffen, Kriegsmaterial, getarnte Waffen | Pistolen, Revolver, halbautomatische Kurzwaffen | Büchsen, Kipplaufflinten |
| Besitz möglich? | Grundsätzlich verboten – nur mit Ausnahmebewilligung | Ja, mit Waffenbesitzkarte (WBK) | Ja, mit Registrierung (ab April 2026: WBK-Pflicht) |
| Anzeigepflicht | Unverzüglich bei der Behörde | Unverzüglich bei der Behörde | Innerhalb der gesetzlichen Frist |
| Erforderliche Dokumente | Einantwortungsurkunde, Nachweis der Waffe, Schreiben an Behörde | Einantwortungsurkunde, WBK-Antrag, Verlässlichkeitsprüfung, Waffenpapiere des Erblassers | Einantwortungsurkunde, Meldeformular, Identitätsnachweis |
| Erbfall-Hinweis | Waffe in der Regel abgeben oder einem Berechtigten überlassen | WBK beantragen – Verlässlichkeit & Rechtfertigung nachweisen | WaffG-Novelle 2025: Ab 28. April 2026 gilt auch hier WBK-Pflicht – Übergangsfristen beachten! |
Welche Unterlagen Sie konkret vorlegen müssen, hängt vom Einzelfall ab. Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen.
Was passiert, wenn ich die Frist versäume?
Fristversäumnisse können verwaltungsstrafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Zusätzlich wird die rechtssichere Übernahme der Waffe deutlich schwieriger, wenn die Waffe faktisch „unberechtigt“ verwahrt wird. Im ungünstigsten Fall droht die behördliche Sicherstellung.
Wenn Sie merken, dass die Frist bereits knapp oder abgelaufen ist: Lassen Sie umgehend prüfen, welche Schritte jetzt noch möglich sind. Nachträgliches Handeln ist in vielen Fällen besser als Untätigkeit.
Jetzt Frist prüfen lassen
Schritte bei einer Erberöffnung
So gehen Sie vor, wenn im Nachlass eine Waffe auftaucht:
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1
Waffe auffinden und sichern
Keine Nutzung, keine Weitergabe. Ungeladen, getrennt von Munition verwahren.
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2
Unterlagen sammeln
Erbnachweis (z. B. Einantwortungsurkunde), vorhandene Waffenpapiere des Erblassers, Daten zur Waffe.
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3
Kategorie feststellen und zuständige Behörde klären
Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion – je nach Standort.
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4
Unverzüglich anzeigen und Option wählen
Bei Kat. B, Kriegsmaterial, verbotenen Waffen unverzüglich anzeigen. Binnen sechs Monaten eine Option wählen: Berechtigung beantragen, Waffe einem Berechtigten überlassen oder abgeben.
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5
Dokumentation aufbewahren
Anzeigebestätigung, Meldungsbestätigung, Übergabeprotokoll oder Abgabebestätigung sicher archivieren.
Sie haben eine Waffe geerbt und wissen nicht weiter?
Anwältin Eva Erlacher ordnet Ihre Situation ein – verständlich, verbindlich und auf den Punkt.
Häufige Fragen zum Thema „Waffe geerbt“
Muss ich eine geerbte Waffe melden?
Ja. Nach § 43 WaffG besteht bei genehmigungspflichtigen Schusswaffen (Kat. B), Kriegsmaterial und verbotenen Waffen eine unverzügliche Anzeigepflicht. Für die weiteren Schritte gilt eine Frist von sechs Monaten.
„Geerbte Waffe anmelden Österreich“ – ist das dasselbe wie melden?
Umgangssprachlich ja. Rechtlich geht es um die Anzeige bei der Behörde und anschließend um die passende Lösung: Berechtigung beantragen, Waffe überlassen oder abgeben.
Waffe geerbt – was tun, wenn ich die Kategorie nicht kenne?
Waffe sichern, nicht verwenden oder transportieren. Lassen Sie die Kategorie durch einen Fachkundigen oder die Behörde feststellen. Davon hängt das gesamte weitere Vorgehen ab.
Kann ich die Waffe aus dem Nachlass einfach behalten?
Nur, wenn Sie die erforderlichen waffenrechtlichen Voraussetzungen erfüllen und die entsprechenden Dokumente beantragen bzw. erhalten. Für Kategorie B ist die Waffenbesitzkarte zentral.
Wohin wende ich mich in Österreich?
Zuständig ist die Waffenbehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion). Für die Abgabe einer Waffe kann auch die nächste Polizeidienststelle der richtige Anlaufpunkt sein. Eine Übersicht zum allgemeinen Waffenrecht in Österreich hilft bei der Einordnung.
Eva Erlacher
Rechtsanwältin
Schwerpunkt Waffenrecht – Lindner Stimmler Rechtsanwälte, Wien
So hilft Ihnen Anwältin Eva Erlacher
Wenn Sie eine Waffe geerbt haben und wissen möchten, was jetzt konkret zu tun ist, unterstützen wir Sie:
- Einordnung Ihrer Situation nach Waffenkategorie und Rechtsnachfolge
- Fristen-Check und Vorbereitung der Anzeige, Meldung bzw. erforderlicher Anträge
- Rechtssichere Gestaltung von Überlassung oder Abgabe und Kommunikation mit der Waffenbehörde
Melden Sie sich für eine erste Einordnung – wir klären mit Ihnen den nächsten sinnvollen Schritt.
Diese Seite bietet allgemeine Information zum Thema „Waffe geerbt“ in Österreich und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand: April 2026 – Basierend auf dem österreichischen Waffengesetz idgF.