Waffenrecht Österreich – Ihre Anwältin für Waffenbesitzkarte, Waffenpass und Waffenverbot
Das österreichische Waffenrecht ist im Waffengesetz 1996 (WaffG) geregelt und umfasst Erwerb, Besitz und Führen von Waffen. Zuständige Waffenbehörden erster Instanz (§ 48 WaffG) sind die Bezirksverwaltungsbehörden – also Bezirkshauptmannschaften und Magistrate der Statutarstädte – oder die Landespolizeidirektion (LPD), wie etwa in Wien. Ob Sie eine Waffenbesitzkarte beantragen, einen Waffenpass brauchen oder ein Waffenverbot bekämpfen wollen: Hier finden Sie einen kompakten Überblick und direkte Unterstützung durch unsere Expertin.
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WaffG-Novelle 2025
Die aktuelle WaffG-Novelle 2025 (BGBl I Nr. 56/2025) bringt massive Änderungen mit sich. Während Teile wie die 4-wöchige Wartefrist (früher Abkühlphase) beim Erwerb bereits seit November 2025 gelten, treten weitere Verschärfungen (z. B. Anhebung des Mindestalters für Kat. B auf 25 Jahre, neue befristete Dokumente) am 28. April 2026 in Kraft.
Handeln Sie rechtzeitig: Ab 28. April 2026 gelten verschärfte Regelungen – bestehende Dokumente und Anträge sollten jetzt geprüft werden.
Waffenbesitzkarte (WBK)
Die WBK berechtigt grundsätzlich zum Besitz genehmigungspflichtiger Schusswaffen (Kategorie B). Wichtig: Durch die WaffG-Novelle 2025 umfasst die WBK in bestimmten Konstellationen künftig (ab 28. April 2026) auch meldepflichtige Schusswaffen der Kategorie C. Voraussetzung für die Ausstellung ist vor allem die waffenrechtliche Verlässlichkeit – in der Praxis oft nachzuweisen durch ein psychologisches Gutachten.
Waffenpass
Der Waffenpass erlaubt das Führen von Schusswaffen außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften (§ 7 Abs 2 WaffG). Entscheidend ist der Nachweis eines konkreten Bedarfs – etwa im Sicherheitsgewerbe oder bei besonderer Gefährdungslage.
Waffenverbot
Ein Waffenverbot untersagt Erwerb, Besitz und Führen sämtlicher Waffen und kann berufliche wie private Folgen haben. Ob Aufhebung möglich ist, hängt von der Begründung, der aktuellen Sachlage und den Verfahrensfristen ab.
Waffenschein in Österreich: Was brauchen Sie wirklich?
Einen „Waffenschein“ kennt das österreichische Waffengesetz nicht. Der Begriff wird umgangssprachlich verwendet – gemeint ist je nach Situation die Waffenbesitzkarte oder der Waffenpass. Eine Übersicht der waffenrechtlichen Dokumente und Antragsverfahren bietet auch oesterreich.gv.at.
Auch bei Sonderfällen – etwa wenn Sie eine Waffe geerbt haben oder Fragen zum Umgang mit verbotenen Waffen auftauchen – helfen wir bei der rechtlichen Einordnung.
Wir klären in einem persönlichen Gespräch, welche Dokumente und Genehmigungen Sie tatsächlich benötigen – und welche Schritte dafür notwendig sind.
Eva Erlacher
Rechtsanwältin | Lehrbeauftragte an der Universität Wien | Fachautorin zum österreichischen Waffenrecht
Rechtsanwältin Eva Erlacher berät und vertritt Sie in Behördenverfahren und Rechtsmitteln rund um das Waffenrecht. Sie war zuletzt als Expertin zu Gast beim ORF. Wenn Sie eine Einordnung Ihrer Situation brauchen, melden Sie sich – wir klären den nächsten sinnvollen Schritt.
Häufige Fragen zum Waffenrecht
Wer entscheidet in Wien über waffenrechtliche Anträge? +
Die Landespolizeidirektion Wien als Waffenbehörde erster Instanz.
WBK oder Waffenpass – was ist der Unterschied? +
Die WBK ist primär das Dokument für den Besitz, der Waffenpass das Dokument für das Führen von Schusswaffen.
Kann man ein Waffenverbot aufheben lassen? +
Ja – wenn sich die Sachlage geändert hat und die Voraussetzungen für das Verbot nicht mehr vorliegen.
Was tun bei abgelehntem WBK-Antrag? +
Bescheid prüfen, Rechtsmittelfrist wahren und anwaltliche Beratung einholen.
Ist das eine Rechtsberatung? +
Nein – diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Sie brauchen eine Einordnung Ihrer Situation?
Ob Waffenbesitzkarte, Waffenpass oder Waffenverbot – melden Sie sich bei uns. Wir klären in einem ersten Gespräch den nächsten sinnvollen Schritt. Kanzlei in Wien 1090.
Jetzt Kontakt aufnehmenAllgemeiner Überblick zum österreichischen Waffenrecht. Keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Stand: April 2026 – Basierend auf dem österreichischen Waffengesetz idgF.