Waffenbesitzkarte (WBK) Österreich – Antrag, Voraussetzungen und Kosten

§ 21 WaffG · Waffenbesitzkarte

Die Waffenbesitzkarte – kurz WBK – ist das zentrale waffenrechtliche Dokument nach § 21 WaffG. Sie berechtigt zum Besitz (nicht zum Führen) von Schusswaffen der Kategorie B und C. Zuständig für die Ausstellung sind Bezirkshauptmannschaft, Magistrat oder – in Wien – die Landespolizeidirektion.

Sie beantragen zum ersten Mal eine WBK? Das müssen Sie wissen.

Wer eine Waffenbesitzkarte/Waffenschein beantragen möchte, steht vor einer Reihe praktischer Fragen. Die meisten Erstantragsteller:innen scheitern nicht an grundsätzlichen Hürden, sondern an Unsicherheiten und vermeidbaren Formfehlern. Die fünf häufigsten Sorgen – und eine erste Einordnung:

Psychologisches Gutachten

Das Gutachten ist keine Intelligenzmessung und kein „IQ-Test“. Es prüft die waffenrechtliche Eignung. Wichtig: Fällt das Gutachten negativ aus, greift eine gesetzliche Wartefrist von sechs Monaten (§ 8 Abs 7 WaffV), bevor ein neues Gutachten erstellt werden darf. Die Wahl einer qualifizierten Stelle und eine seriöse Vorbereitung sind daher wesentlich.

Fehlende Unterlagen und Formfehler

In der Praxis der häufigste Grund für Verzögerungen oder Zurückweisungen. Die Checkliste weiter unten hilft, das zu vermeiden.

Vorstrafen

Eine Verurteilung bedeutet nicht automatisch das Aus. Die Verlässlichkeit wird nach § 8 WaffG differenziert geprüft – Art, Schwere und Zeitabstand spielen eine Rolle.

Novelle 2025/2026

Die WaffG-Novelle 2025 hat neue Begriffe eingeführt (z. B. Probephase, Wiederholung des Gutachtens). Während die Wartefrist (früher Abkühlphase) bereits gilt, treten die verbleibenden Verschärfungen am 28. April 2026 in Kraft.

Dauer

Realistisch dauert der gesamte Vorgang oft sechs bis zehn Wochen – abhängig von Terminen für Gutachten, Schulung und Behörde.

Checkliste Unterlagen WBK-Antrag

Die folgenden Unterlagen benötigen Sie für Ihren Antrag auf eine Waffenbesitzkarte. Wir empfehlen, alles vor der Antragstellung vollständig zusammenzustellen – fehlende Dokumente sind der häufigste Verzögerungsgrund.

  • Gültiger Lichtbildausweis

    Reisepass oder Personalausweis

  • Aktueller Meldezettel

  • Psychologisches Gutachten

    Zur waffenrechtlichen Eignung (Ausnahme: kann z. B. bei Jäger:innen mit aufrechter Jagdkarte entfallen – im Einzelfall prüfen).

  • Waffenführerschein oder anerkannter Alternativnachweis

    Z. B. gleichwertige Ausbildung.

  • Stellungsergebnis

    Betrifft insbesondere männliche österreichische Staatsbürger – je nach Konstellation.

  • Strafregisterbescheinigung

    Falls von der Behörde ausdrücklich verlangt.

  • Nachweis einer Rechtfertigung (§ 22 Abs 1 WaffG)

    Für die Erstausstellung (bis zu zwei Schusswaffen der Kat. B) gilt das Bereithalten der Waffe zur Selbstverteidigung in den eigenen Wohn- oder Betriebsräumen gesetzlich zwingend als ausreichende Rechtfertigung.

  • Nachweis über die bezahlte Antragsgebühr

    Einzahlungsbeleg beilegen.

Voraussetzungen WBK (§ 21 iVm § 10 WaffG)

Wer in Österreich eine Waffenbesitzkarte erhalten will, muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

Mindestalter

Die WaffG-Novelle 2025 sieht für Waffen der Kategorie B eine Anhebung des Mindestalters auf 25 Jahre vor. Nach offizieller Kundmachung des BMI tritt diese Bestimmung am 28. April 2026 in Kraft. Bis dahin gilt in der Regel noch das vollendete 21. Lebensjahr.

Bei einer WBK für Kategorie-C-Waffen ist das Mindestalter 21 Jahre.

Verlässlichkeit (§ 8 WaffG)

Die Verlässlichkeit ist kein Ja/Nein-Schema. Die Behörde prüft im Einzelfall, ob der:die Antragsteller:in die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Dabei fließen Art, Schwere und Zeitpunkt etwaiger Vorstrafen ebenso ein wie das persönliche Umfeld und bisheriges Verhalten. Eine einzelne Verurteilung führt nicht automatisch zur Ablehnung – umgekehrt genügt ein leeres Strafregister allein nicht.

Psychische Eignung

Das psychologische Gutachten bestätigt, dass keine Bedenken gegen die waffenrechtliche Eignung bestehen. Durch die Novelle 2025 wird bei Erstausstellung eine Probephase eingeführt, und die WBK zunächst nur befristet auf fünf Jahre ausgestellt. Bei dem weiteren Antrag ist auch ein neues Gutachten beizubringen. Diese Regelung tritt zeitgleich mit dem neuen Mindestalter am 28. April 2026 in Kraft.

Waffenführerschein oder gleichwertiger Nachweis

In der Regel ist ein Waffenführerschein oder ein anerkannter Alternativnachweis erforderlich. Ob eine Ausnahme greift – etwa bei Jäger:innen oder bestimmten Vorqualifikationen –, hängt vom Einzelfall und der Behördenpraxis ab.

WBK beantragen – Schritt für Schritt

So läuft der Antrag auf eine Waffenbesitzkarte in der Praxis ab:

  1. 1

    Zuständige Behörde klären

    Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft (BH) oder der Magistrat Ihres Hauptwohnsitzes. In Wien ist die Landespolizeidirektion (LPD) zuständig – ein häufiger Suchbegriff ist „Waffenbesitzkarte Wien“.

  2. 2

    Unterlagen zusammenstellen

    Nutzen Sie die Checkliste oben und stellen Sie alle Dokumente vollständig zusammen, bevor Sie den Antrag einreichen.

  3. 3

    Gutachten und Schulung rechtzeitig organisieren

    Für das psychologische Gutachten und den Waffenführerschein bestehen teils mehrwöchige Wartezeiten. Planen Sie einen Terminvorlauf ein.

  4. 4

    Antrag bei der Behörde einreichen

    Der Antrag enthält das ausgefüllte Antragsformular (Antragsformular Waffenbesitzkarte), alle Beilagen und Ihre Begründung für den Waffenbesitz.

  5. 5

    Rückfragen und Ergänzungen fristgerecht beantworten

    Fordert die Behörde Nachweise nach, reagieren Sie rasch. Offene Fristen verlängern das Verfahren und können im ungünstigsten Fall zur Zurückweisung führen.

  6. 6

    Bescheid abwarten

    Erst nach Zustellung des positiven Bescheids dürfen Sie Waffen der betroffenen Kategorien besitzen und erwerben. Ein Erwerb vor Bescheiderteilung ist rechtswidrig.

Kosten der Waffenbesitzkarte

Die Kosten für die Waffenbesitzkarte setzen sich aus mehreren Positionen zusammen. Die folgende Übersicht zeigt typische Richtwerte:

Kostenposition Richtwert
Verwaltungsabgabe (Antrag/Bescheid) Je nach Bundesland und Verfahren variiert
Psychologisches Gutachten Gesetzlich tarifiert nach § 3 Abs 2 WaffV ca. 850 € brutto (ab 28. 04. 2026)
Waffenführerschein (Kurs + Prüfung) Variiert je nach Anbieter und Bundesland ca. 200–400 €
Anwaltliche Unterstützung (optional) Empfohlen bei drohender Ablehnung, Fristproblemen oder Beschwerde nach Vereinbarung

WBK für Sportschützen und Jäger – Besonderheiten

Waffenbesitzkarte Sportschütze

Sportschütz:innen sollten in der Begründung klar auf die Sportausübung abstellen. Nachweise wie Vereinsmitgliedschaft, Trainingsbestätigungen oder Wettkampfteilnahmen stärken den Antrag. Die Behörde prüft, ob der Zweck des Waffenbesitzes nachvollziehbar und plausibel ist.

WBK Jäger

Jäger:innen mit aufrechter Jagdkarte können unter bestimmten Voraussetzungen von einzelnen Nachweispflichten befreit sein (z. B. psychologisches Gutachten). Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Jagdkarte verloren geht oder nicht verlängert wird.

Erweiterung der WBK (§ 23 WaffG)

Wer über die bestehende Waffenbesitzkarte hinaus weitere Waffen besitzen möchte, benötigt eine Erweiterung. Die Waffenbesitzkarte-Erweiterung ist in § 23 WaffG geregelt und an eigenständige Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Erweiterung muss begründet beantragt werden.
  • Die Behörde prüft, ob die zusätzlichen Plätze sachlich gerechtfertigt sind.
  • Verlässlichkeit und Eignung müssen weiterhin vorliegen.

Ohne ausreichende Begründung wird der Antrag abgewiesen. Wir empfehlen, die Begründung vor Einreichung sorgfältig aufzubereiten.

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Eva Erlacher – Rechtsanwältin für Waffenrecht bei Lindner Stimmler, Wien

Eva Erlacher

Rechtsanwältin · Schwerpunkt Waffenrecht

Persönliche Beratung zum WBK-Antrag

Ob Erstantrag, Erweiterung oder drohender Entzug – wir begleiten Sie strukturiert durch das Verfahren und sichern die Form Ihres Antrags ab.

  • Vorab-Einordnung Ihrer Situation – auch bei Vorstrafen oder negativem Erstgutachten
  • Vorbereitung der Antragsunterlagen und Begründung der Rechtfertigung
  • Behördenkommunikation, Fristensicherung und Beschwerde an das LVwG
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FAQ zur Waffenbesitzkarte

Berechtigt die WBK auch zum Führen einer Waffe?

Nein. Die Waffenbesitzkarte berechtigt ausschließlich zum Besitz von Schusswaffen der Kategorie B (und ab 28. April 2026 teils auch Kategorie C) – nicht zum Führen außerhalb der eigenen Wohn- oder Betriebsräume. Wer eine Waffe außerhalb dieser Räumlichkeiten bei sich tragen will, benötigt zusätzlich einen Waffenpass.

Wie lange dauert der WBK-Antrag in der Praxis?

Realistisch sechs bis zehn Wochen ab vollständiger Antragstellung – abhängig von der Verfügbarkeit von Gutachten- und Schulungsterminen sowie der Bearbeitungszeit der zuständigen Behörde. Mit Erstausstellung wird die WBK ab 28. April 2026 zunächst nur auf fünf Jahre befristet ausgestellt (Probephase).

Was passiert, wenn das psychologische Gutachten negativ ist?

Bei einem negativen Gutachten greift eine gesetzliche Wartefrist von sechs Monaten (§ 8 Abs 7 WaffV), bevor ein neues Gutachten erstellt werden darf. Vorsicht: Liegen zwei negative klinisch-psychologische Gutachten vor, tritt eine 10-Jahres-Sperre nach § 41 Abs 3 WaffG ein. Eine sorgfältige Vorbereitung ist daher entscheidend.

Schließen Vorstrafen die WBK automatisch aus?

Nein. Die Verlässlichkeit nach § 8 WaffG wird im Einzelfall geprüft – Art und Schwere der Verurteilung, Zeitabstand und persönliches Verhalten fließen ein. Eine einzelne Verurteilung führt nicht automatisch zur Ablehnung; umgekehrt genügt ein leeres Strafregister allein nicht.

Was ist bei einer Erweiterung der WBK zu beachten?

Die Erweiterung nach § 23 WaffG verlangt eine eigenständige Begründung. Die Behörde prüft, ob die zusätzlichen Plätze sachlich gerechtfertigt sind. Verlässlichkeit und Eignung müssen weiterhin vorliegen. Eine Übersicht zum allgemeinen Waffenrecht in Österreich hilft bei der Einordnung.

Diese Seite bietet allgemeine Information zur österreichischen Waffenbesitzkarte (WBK) und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einordnung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an uns.

Stand: April 2026 – Basierend auf dem österreichischen Waffengesetz idgF.