Ehevertrag für Unternehmer – so schützen Sie Ihre Firma

Ein Ehevertrag für Unternehmer – im österreichischen Recht als Ehepakt nach § 1217 ABGB bezeichnet – ist das zentrale Instrument, um Firmenanteile, GmbH-Beteiligungen und betriebliches Vermögen im Fall einer Scheidung planbar abzusichern. Gerade bei wachsenden Unternehmen kann die Frage „Wer muss wen auszahlen?“ über Liquidität, Kontrolle und Fortbestand entscheiden.

§ 1217 ABGB · § 82 EheG · NotAktG
Illustration eines Paares beim High five – partnerschaftliche Vereinbarung im Ehevertrag

Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).

Ein Ehevertrag ist kein Misstrauen. Er ist Risikomanagement – für die Familie und für das Unternehmen. Denn selbst wenn Unternehmensanteile nach dem Gesetz grundsätzlich von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen sind: Es gibt kritische Ausnahmen, die viele Unternehmer:innen unterschätzen.

Illustration einer Checkliste – Kurzüberblick zum Ehevertrag für Unternehmer
Kurzüberblick:

Wichtig: Der Ehepakt muss zwingend als Notariatsakt errichtet werden (§ 1 Abs 1 lit a NotAktG).

  • Firmenanteile sind bei der Scheidung nach § 82 EheG grundsätzlich ausgenommen – aber es gibt Fallstricke.
  • Typische Risiken: Wertanlage-Beteiligungen, Investitionen aus ehelichen Mitteln, Wertsteigerungen und deren Einfluss auf die Unterhaltsbemessung.
  • Ein guter Ehevertrag regelt Gütertrennung, Zuordnung, Bewertung, Abfindung und Schnittstellen zur Ehewohnung.
Illustration mehrerer Vögel – Zielgruppe dieser Seite
Zielgruppe

Für wen diese Seite gedacht ist

Diese Seite richtet sich an:

  • Unternehmer:innen, Gesellschafter:innen und Nachfolger:innen (GmbH, Familienbetrieb, Start-up-Equity), die verhindern wollen, dass eine Scheidung zu Anteilsverkauf, Zwangsauszahlung oder Blockaden führt.
  • Paare mit ungleichen Vermögensverhältnissen oder Konstellationen, in denen ein:e Partner:in im Betrieb mitarbeitet.
  • Situationen vor Gründung, Anteilsübernahme, Expansion, Aufnahme von Investor:innen oder Übergabe im Familienunternehmen.

Das Kernproblem: Was passiert mit der Firma, wenn die Ehe scheitert? Muss ich Anteile verkaufen, meinen Ex-Partner auszahlen oder das Unternehmen bewerten lassen? Ein Ehevertrag schafft hier Planbarkeit – und schützt beide Seiten vor unklaren Ansprüchen.

Illustration eines Gesetzbuchs – § 82 EheG und Firmenanteile
Die Grundregel

Sind Firmenanteile bei der Scheidung überhaupt betroffen?

Grundregel nach § 82 EheG: häufig ausgenommen

Nach § 82 Abs 1 Z 3 und Z 4 EheG sind Unternehmen und Unternehmensanteile grundsätzlich nicht Teil der nachehelichen Aufteilung. Das gilt für Einzelunternehmen ebenso wie für GmbH-Geschäftsanteile oder Beteiligungen an Personengesellschaften.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass eine Scheidung nicht automatisch zur Zerschlagung wirtschaftlicher Strukturen führt. Für Unternehmer:innen ist das zunächst eine beruhigende Ausgangslage.

Allerdings: „Ausgenommen“ bedeutet nicht „risikofrei“. Zwei Fallstricke sorgen in der Praxis regelmäßig für Streit.

Illustration eines Rufzeichens – unterschätzte Risiken für Unternehmer
Risiken

Die zwei wichtigsten Fallstricke, die Unternehmer:innen unterschätzen

1) Ausnahme „bloße Wertanlage“ (§ 82 Abs 1 Z 4 EheG)

Der Schutz nach § 82 EheG greift nur, wenn eine echte unternehmerische Tätigkeit hinter der Beteiligung steht. Wird ein Gesellschaftsanteil dagegen als bloßes Investment gehalten – ohne Mitarbeit, ohne Geschäftsführung, ohne unternehmerisches Risiko – kann die Beteiligung als Wertanlage eingestuft werden. Und Wertanlagen unterliegen der Aufteilung.

In der Praxis prüfen Gerichte unter anderem:

  • Arbeitet der/die Gesellschafter:in aktiv im Unternehmen mit?
  • Besteht eine Geschäftsführungsfunktion oder operativer Einfluss?
  • Wird unternehmerisches Risiko getragen oder handelt es sich um eine passive Finanzbeteiligung?
  • Wurde eigenes Know-how eingebracht?

Je weniger unternehmerische Einbindung nachweisbar ist, desto höher das Risiko, dass die Beteiligung bei der Scheidung aufteilungsrelevant wird.

2) Eheliche Mittel, Wertsteigerungen und Folgeansprüche

Selbst wenn der Unternehmensanteil als solcher ausgenommen bleibt, kann es Ansprüche geben:

  • Eheliche Ersparnisse im Unternehmen: Wurden während der Ehe gemeinsame Mittel in die Firma investiert – etwa als Einlage, Gesellschafterdarlehen oder Sicherheit (Bürgschaft, Hypothek) – können daraus Ausgleichsansprüche des anderen Ehegatten entstehen.
  • Wertsteigerung und Unterhalt: Der Unternehmenswert fließt indirekt in die Unterhaltsbemessung ein. Eine deutliche Wertsteigerung während der Ehe kann sich auf die Höhe des nachehelichen Unterhalts auswirken – auch wenn der Anteil selbst nicht aufgeteilt wird.

Merksatz: „Ausgenommen“ heißt nicht „risikofrei“. Das Gesetz nimmt Unternehmensanteile zwar grundsätzlich aus der Aufteilung heraus. In der Praxis genügt das allein aber nicht, um im Scheidungsfall Klarheit und Handlungsfähigkeit zu sichern. Investitionen, Wertsteigerungen und Unterhaltsfragen schaffen Angriffspunkte, die ohne vertragliche Regelung zu langwierigen und kostenintensiven Auseinandersetzungen führen. Genau hier setzt der Ehevertrag an.

Illustration eines Vertragsdokuments – Ehepakt und Gütertrennung
Rechtsrahmen

Ehegüterrecht Österreich: Was der Ehepakt rechtlich leisten kann

Ehepakt nach § 1217 ABGB

Ein Ehepakt ist ein Vertrag zwischen Ehegatten (oder künftigen Ehegatten) über die vermögensrechtlichen Beziehungen in der Ehe. Er ermöglicht es, die gesetzlichen Regeln zur Vermögensaufteilung im Scheidungsfall vertraglich abzuändern – etwa durch die Vereinbarung einer Gütertrennung oder die klare Zuordnung bestimmter Vermögenswerte.

Wichtig zu wissen: Nicht alles ist frei disponibel. Das Gesetz setzt Grenzen, insbesondere beim Schutz der Ehewohnung und des Hausrats (dazu mehr im Abschnitt „Grenzen des Ehepakts“).

Gütertrennung und Unternehmen: Was § 1237 ABGB praktisch bedeutet

Die Gütertrennung ist der gesetzliche Güterstand in Österreich (§ 1237 ABGB) und zugleich das am häufigsten vereinbarte Modell, wenn ein Ehegatte Firmenanteile hält. Im Kern bedeutet sie: Jede:r behält das eigene Vermögen – sowohl das vor der Ehe vorhandene als auch das während der Ehe erworbene.

Für Unternehmer:innen hat das einen konkreten Vorteil: Die Eigentumszuordnung der Anteile ist klar. Es gibt weniger Streit darüber, ob und in welchem Umfang Erträge, Einlagen oder Wertsteigerungen dem anderen Ehegatten zustehen. Die Gütertrennung im Unternehmen schafft eine klare Trennlinie zwischen betrieblichem und privatem Vermögen.

Illustration einer Schriftrolle – Regelungspunkte im Ehevertrag
Die Bausteine

Was ein Ehevertrag für Unternehmer regeln sollte

1) Klare Zuordnung von Firmenanteilen und betrieblichen Vermögenswerten

Der Ehevertrag sollte festhalten, welche Anteile wem gehören – mit Stichtag und Erwerbsgrund (vor der Ehe, während der Ehe, Schenkung, Erbschaft). Ebenso wichtig: eine Regelung für künftige Anteile, etwa bei ESOP-/VSOP-Programmen, Kapitalerhöhungen oder Übertragungen im Rahmen der Nachfolge.

Der Nutzen: Im Streitfall gibt es eine dokumentierte Grundlage statt aufwändiger Beweisführung.

2) Regelung zu Investitionen aus gemeinsamem Vermögen

Werden eheliche Ersparnisse in das Unternehmen investiert, braucht es eine klare Regelung: Rückzahlungslogik, Verzinsung, Dokumentation. Auch Sicherheiten wie Bürgschaften oder Hypotheken, die ein Ehegatte für das Unternehmen des anderen stellt, sollten erfasst werden – sie sind in der Praxis regelmäßig ein Streitpunkt.

3) Wertsteigerungen: Wie werden sie behandelt?

Die Wertsteigerung von Firmenanteilen während der Ehe ist einer der häufigsten Konfliktpunkte. Der Ehevertrag kann hier verschiedene Modelle vorsehen:

  • Vollständige Zuordnung zum/zur Unternehmer:in
  • Pauschaler Ausgleich oder Deckelung
  • Zeit- oder ereignisbezogene Stufen (z.B. Ausgleich erst ab einer bestimmten Ehedauer)

Wichtig: Jede Regelung zu Wertsteigerungen löst unweigerlich die Frage nach der Bewertung aus. Das sollte von Anfang an mitgedacht werden.

4) Abfindungs- und Ausgleichsklauseln ohne Unternehmensgefährdung

Ziel einer guten Abfindungsklausel: Der andere Ehegatte erhält einen fairen Ausgleich, ohne dass das Unternehmen in eine Liquiditätskrise gerät. Typische Gestaltungen sind Ratenzahlung, Stundung, Earn-out-ähnliche Mechanismen oder die Stellung von Sicherheiten. So bleibt die Handlungsfähigkeit der Firma erhalten.

5) Bewertungsmethode für den „Fall der Fälle“

Bewertung ist in der Praxis oft der Hauptstreitpunkt. Der Ehevertrag kann vorab regeln:

  • Wer bewertet (z.B. gemeinsamer Gutachter, Schiedsgutachter)?
  • Welche Methode wird angewendet?
  • Welcher Stichtag gilt?
  • Wie wird mit stillen Reserven umgegangen?

Bei komplexen Beteiligungsstrukturen empfiehlt sich frühzeitig die Abstimmung mit Steuerberater:innen und Gesellschaftsrechtler:innen.

6) Mitwirkung im Betrieb: Wenn der/die Ehepartner:in im Unternehmen arbeitet

Arbeitet ein Ehegatte im Unternehmen des anderen mit, sollte der Ehevertrag klar zwischen dem Arbeits- oder Dienstverhältnis und der ehelichen Vereinbarung trennen. Entlohnung, Beteiligung und etwaige Abfertigungsansprüche sind gesondert zu klären – damit im Trennungsfall nicht offenbleibt, welche Ansprüche aus welchem Rechtsgrund bestehen.

7) Grenzen des Ehepakts: Ehewohnung und Hausrat

Auch der beste Ehevertrag hat Grenzen. Nach § 82 Abs 2 EheG können die Ehewohnung und der Hausrat trotz Ehepakt der nachehelichen Aufteilung unterliegen – wenn ein Ehegatte oder ein Kind darauf angewiesen ist. Dieses zwingende Recht lässt sich vertraglich nicht ausschließen.

Die Konsequenz: Regelungen im Ehepakt müssen diese Grenze berücksichtigen, um rechtlich belastbar zu bleiben. Besonders relevant ist das, wenn die Ehewohnung zum Betriebsvermögen gehört oder sich auf dem Betriebsgelände befindet.

Illustration einer Uhr – Zeitpunkt für den Ehevertrag
Timing

Ehevertrag vor oder nach der Hochzeit?

Vor der Eheschließung: beste Planbarkeit

Ein Ehepakt vor der Hochzeit bietet die klarste Ausgangslage. Beide Partner:innen kennen die Vermögensverhältnisse, es gibt (noch) keinen Konflikt, und die Verhandlung findet auf Augenhöhe statt. Typische Anlässe: bevorstehende Gründung, Einstieg von Investor:innen oder eine geplante Unternehmensübergabe.

Nachträglich während der Ehe: jederzeit möglich

Ein Ehepakt kann auch während der aufrechten Ehe abgeschlossen oder angepasst werden. In der Praxis ist das besonders sinnvoll, wenn sich die unternehmerische Situation verändert – etwa durch Wachstum, neue Beteiligungen oder den Eintritt in ein Familienunternehmen.

Formvorschrift: Notariatsakt

Ohne Notariatsakt kein wirksamer Ehepakt. Das Gesetz schreibt zwingend die Form des Notariatsakts vor (§ 1 Abs 1 lit a NotAktG). In der Praxis erarbeiten Anwält:innen das Konzept und verhandeln die Inhalte – die formelle Errichtung erfolgt dann beim Notar.

Illustration von Geldscheinen – Kosten eines Ehevertrags
Investition

Kosten: Womit Unternehmer:innen in Österreich rechnen sollten

Ein Ehevertrag für Unternehmer:innen verursacht zwei Hauptkostenpositionen: die Notariatskosten für die formelle Errichtung und die anwaltliche Beratung für Konzept, Risikoanalyse und Verhandlung.

Die Höhe hängt wesentlich von der Komplexität der Vermögens- und Beteiligungsstruktur ab.

Tabelle: Kostenorientierung

Komplexität Typische Inhalte Kostenrahmen (Richtwert)
Einfach Klare Gütertrennung, eindeutige Zuordnung der Anteile Im unteren vierstelligen Bereich
Mittel Gütertrennung + Bewertungsregelung + Ausgleichs-/Investitionsklauseln Mittlerer vierstelliger Bereich
Hoch Mehrstufige Beteiligungsstrukturen, Familienunternehmen, internationale Bezüge, Schnittstellen zu Gesellschaftsverträgen Oberer vierstelliger Bereich und darüber

Hinweis: Die tatsächlichen Kosten richten sich nach dem Einzelfall. Kosten und Rahmen besprechen wir vor Beginn transparent.

Illustration einer Fabrik – Praxisbeispiel GmbH-Anteil
Aus der Praxis

Praxisbeispiel: GmbH-Anteil in der Scheidung absichern

Anonymisiertes Fallbeispiel:

  • Ausgangslage: Ein Unternehmer hält 75 % an einer operativ tätigen GmbH. Seine Ehefrau arbeitet seit mehreren Jahren stundenweise im Unternehmen mit. Während der Ehe wurde ein Privatdarlehen über einen sechsstelligen Betrag aus gemeinsamen Ersparnissen an die GmbH vergeben. Im Raum steht eine Trennung.
  • Das Risiko: Streit über die Frage, ob die Wertsteigerung der Anteile während der Ehe einen Ausgleichsanspruch begründet, wie das Darlehen zurückzuzahlen ist und ob die Ehefrau als Mitarbeiterin zusätzliche Ansprüche hat. Ohne vertragliche Grundlage drohen langwierige Verfahren und ein erheblicher Liquiditätsdruck auf die GmbH.
  • Die Lösung im Ehevertrag: Die Anteile werden eindeutig dem Unternehmer zugeordnet. Für das Darlehen wird eine Rückzahlungslogik vereinbart. Ein Bewertungsstichtag und ein Schiedsgutachterverfahren werden festgelegt. Der Abfindungsanspruch wird auf Ratenzahlung gestellt. Die Handlungsfähigkeit der GmbH bleibt auch im Trennungsfall erhalten.
Illustration eines Fragezeichens – häufige Fragen zum Ehevertrag für Unternehmer
Häufige Fragen

Häufige Fragen

Wird meine GmbH bei der Scheidung aufgeteilt?

Grundsätzlich nein. Unternehmensanteile – auch GmbH-Geschäftsanteile – sind nach § 82 Abs 1 Z 3 und Z 4 EheG von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen. Eine Ausnahme besteht, wenn die Beteiligung als bloße Wertanlage ohne unternehmerische Tätigkeit einzustufen ist. Auch Investitionen aus ehelichen Mitteln können Ausgleichsansprüche begründen.

Brauche ich trotzdem einen Ehevertrag, wenn Firmenanteile ausgenommen sind?

Ja. Ein Ehevertrag schafft Klarheit bei Fragen, die das Gesetz offenlässt: Wie werden Wertsteigerungen behandelt? Wie wird mit Investitionen aus gemeinsamem Vermögen umgegangen? Was passiert mit der Unterhaltsbemessung? Ohne vertragliche Regelung bleiben diese Punkte streitanfällig.

Muss der Ehevertrag zum Notar?

Ja. Ein Ehepakt nach § 1217 ABGB muss zwingend als Notariatsakt errichtet werden (§ 1 Abs 1 lit a NotAktG). Ohne diese Form ist der Vertrag unwirksam.

Geht das auch nachträglich?

Ja. Ein Ehepakt kann vor der Eheschließung, aber auch jederzeit während der aufrechten Ehe abgeschlossen oder angepasst werden. Besonders sinnvoll ist das vor großen unternehmerischen Schritten wie Gründung, Expansion oder Anteilsübernahme.

Was kann ein Ehevertrag nicht wirksam „wegregeln“?

Der Ehepakt stößt an Grenzen, wo zwingendes Recht gilt. Die Ehewohnung und der Hausrat können nach § 82 Abs 2 EheG trotz Ehepakt der Aufteilung unterliegen, wenn ein Ehegatte oder ein Kind darauf angewiesen ist. Außerdem müssen Ehepakte generellen Wirksamkeits- und Fairnessanforderungen genügen – sittenwidrige oder grob einseitige Regelungen können anfechtbar sein.

Illustration eines Richterhammers – Rechtsgrundlagen zum Ehepakt
Fundstellen

Rechtsgrundlagen (Österreich)

  • ABGB § 1217 (Ehepakt)
  • ABGB § 1237 (gesetzlicher Güterstand der Gütertrennung); §§ 1233 ff (eheliches Güterrecht allgemein)
  • EheG § 82 (nacheheliche Aufteilung; Ausnahmen; Ehewohnung/Hausrat)
  • NotAktG § 1 (Notariatsakt)
Ihre Begleitung

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Passend dazu: Ehevertrag und Ehepakt in Österreich sowie unsere Leistungen an der Schnittstelle Familie und Unternehmen.

Disclaimer

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Porträt von Rechtsanwalt Mag. Alexander Stimmler

Über den Autor

Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), ehemaliges Ausschussmitglied der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler