Wer einen Ehevertrag in Österreich abschließen möchte, stößt schnell auf einen Begriff, der im Alltag kaum verwendet wird: Ehepakt. So heißt der Ehevertrag im österreichischen Recht – geregelt in § 1217 ABGB. Ein Ehepakt ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Ehegatten über die güterrechtlichen Verhältnisse während und nach der Ehe. Wichtig: Ein Ehepakt ist nur wirksam, wenn er in Form eines Notariatsakts errichtet wird (§ 1 Abs 1 lit a NotAktsG). Ohne Notariatsakt ist die Vereinbarung grundsätzlich nicht bindend.
§ 1217 ABGB · Notariatsakt
Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).
Der Abschluss ist vor oder nach der Hochzeit möglich – auch Jahre später. Ein Ehevertrag ist kein Zeichen von Misstrauen. Er schafft Klarheit, schützt beide Partner und sorgt dafür, dass im Ernstfall keine offenen Fragen das Vermögen, das Unternehmen oder die Absicherung gemeinsamer Kinder gefährden.
Auf dieser Seite erfahren Sie:
- Was ein Ehepakt ist und wie er sich von Scheidungsvereinbarung und Erbvertrag unterscheidet
- Was Sie regeln können – und wo das Gesetz Grenzen setzt
- Wie Gütertrennung in Österreich funktioniert
- Ablauf, Kosten und typische Fehler
- Wann ein Ehevertrag sinnvoll ist – mit Beispielen und konkreten Gesprächstipps
Was ist ein Ehepakt? (Definition & Abgrenzung)
Viele verwenden „Ehevertrag“ und „Ehepakt“ als Synonyme – und im Alltag ist das auch in Ordnung. Rechtlich gibt es aber eine klare Zuordnung.
Definition: Ehevertrag vs. Ehepakt in Österreich
Der Ehepakt nach § 1217 ABGB ist eine Vereinbarung zwischen Ehegatten (oder Verlobten) über die güterrechtlichen Verhältnisse. Er regelt, wie Vermögen während der Ehe zugeordnet wird und was im Fall einer Trennung gelten soll.
Die entscheidende Formvorschrift: Ein Ehepakt muss als Notariatsakt errichtet werden (§ 1 Abs 1 lit a NotAktsG). Eine privatschriftliche Vereinbarung – auch wenn beide Seiten unterschreiben – reicht nicht aus.
„Ehevertrag“ ist der umgangssprachliche Begriff. „Ehepakt“ der Rechtsbegriff. Inhaltlich meinen beide dasselbe.
Abgrenzung: Ehepakt vs. Scheidungsvereinbarung vs. Erbvertrag
Drei Instrumente, drei unterschiedliche Funktionen:
- Ehepakt: Regelt Vermögensverhältnisse während und für den Fall der Auflösung der Ehe. Kann jederzeit geschlossen werden.
- Scheidungsvereinbarung: Wird im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung getroffen. Sie betrifft die konkrete Aufteilung bei Trennung – also einen bestimmten Zeitpunkt und Anlass.
- Erbvertrag / Testament: Regelt die Vermögensnachfolge im Todesfall. Überschneidungen mit dem Ehepakt sind möglich (z. B. bei Verzichtsklauseln), die Rechtsfolgen unterscheiden sich aber grundlegend.
Gerade bei komplexen Konstellationen – etwa wenn Unternehmensbeteiligungen, Immobilien oder Kinder aus früheren Beziehungen eine Rolle spielen – ist die Abstimmung aller drei Instrumente entscheidend. Isoliert betrachtet kann jedes einzelne Lücken lassen oder Widersprüche erzeugen.
Was kann in einem Ehevertrag geregelt werden?
Der Ehepakt bietet erheblichen Gestaltungsspielraum. Gleichzeitig gibt es klare Grenzen. Beides zu kennen, schützt vor unwirksamen Klauseln und teuren Überraschungen.
Typische Regelungsbereiche
- Vermögenszuordnung: Welche Vermögenswerte (Ersparnisse, Wertpapiere, Schenkungen, Erbschaften) welchem Partner gehören – und wie mit Wertsteigerungen umgegangen wird.
- Beiträge und Investitionen: Wie Einzahlungen in gemeinsames Vermögen behandelt werden. Beispiel: Ein Partner finanziert die Renovierung einer Wohnung, die im Alleineigentum des anderen steht.
- Schulden und Haftungen: Zuordnung bestehender und künftiger Verbindlichkeiten. Relevant etwa bei Unternehmerkrediten oder Bürgschaften.
- Unterhalt und Unterhaltsverzicht: Grundsätzlich können Ehegatten Unterhaltsregelungen treffen – auch einen Unterhaltsverzicht. Dieser unterliegt allerdings Grenzen: Vereinbarungen, die einen Partner grob benachteiligen oder sittenwidrig sind, halten einer gerichtlichen Prüfung nicht stand.
- Vorwegvereinbarungen zur nachehelichen Aufteilung: § 97 EheG ermöglicht es Ehegatten, bereits vorab Regelungen für die Aufteilung im Scheidungsfall zu treffen. Diese Vereinbarungen sind eine wichtige Ergänzung zum Ehepakt.
Grenzen des Ehepakts: Was trotz Vertrag nicht beliebig regelbar ist
Die Vertragsfreiheit endet dort, wo zwingendes Recht beginnt – und bei grob unbilligen Regelungen.
Ein zentraler Punkt betrifft die Ehewohnung und den Hausrat. Grundsätzlich nimmt § 82 Abs 1 Z 1 EheG bestimmte Vermögenswerte von der nachehelichen Aufteilung aus – insbesondere Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat. Das heißt: Eine Wohnung, die ein Partner bereits vor der Ehe besessen hat, fällt im Regelfall nicht in die Aufteilung.
Aber: § 82 Abs 2 EheG enthält eine wichtige Gegenausnahme. Auch eine eingebrachte, geerbte oder geschenkte Ehewohnung (oder Hausrat) unterliegt dennoch der nachehelichen Aufteilung, wenn ein Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind einen wesentlichen Bedarf daran hat.
Kurz gesagt: Selbst wenn die Ehewohnung nach der Grundregel aus der Aufteilung herausfallen würde, kann sie bei bestehendem Schutzbedarf wieder in die Aufteilung einbezogen werden. Ein Ehepakt kann diesen Schutz nicht vollständig ausschließen.
Allerdings erlaubt § 87 Abs 1 EheG den Ehegatten, den dinglichen Eigentumstransfer bei der Ehewohnung vertraglich auszuschließen. Das bedeutet: Eine Übertragung des Eigentums an der Wohnung selbst kann vertraglich ausgeschlossen werden – ein Nutzungsrecht oder eine Ausgleichszahlung zugunsten des schutzbedürftigen Partners bleibt davon aber unberührt.
Ebenso können Klauseln unwirksam sein, die einen Partner einseitig stark benachteiligen – etwa ein vollständiger Unterhaltsverzicht ohne jede Gegenleistung in einer Situation wirtschaftlicher Abhängigkeit.
Gütertrennung in Österreich: Was gilt automatisch – und was ändert ein Ehepakt?
Ein verbreitetes Missverständnis: Viele Paare nehmen an, in Österreich gelte ein ähnliches System wie die Zugewinngemeinschaft in Deutschland. Das ist nicht der Fall.
Gesetzlicher Grundsatz und nacheheliche Aufteilung
In Österreich gilt während der Ehe grundsätzlich Gütertrennung. Vereinfacht bedeutet das: Jeder Ehegatte bleibt Eigentümer seines Vermögens. Was einem Partner gehört, gehört ihm – unabhängig von der Eheschließung.
Gleichzeitig greift bei Scheidung ein Aufteilungsmechanismus: Die §§ 81 ff EheG regeln die nacheheliche Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Das betrifft insbesondere Vermögenswerte, die während der Ehe gemeinsam angeschafft oder aufgebaut wurden.
Merksatz: Gütertrennung während der Ehe – Aufteilung bestimmter Vermögenswerte nach der Ehe.
Gütertrennung vereinbaren: §§ 1233 ff ABGB
Auch wenn Gütertrennung in Österreich ohnehin der gesetzliche Regelfall ist, kann ein Ehepakt diesen Grundsatz konkretisieren und ergänzen. Die §§ 1233 ff ABGB bilden die Grundlage.
Praktisch relevant wird das bei Vermögenswerten, die typischerweise Streitpunkte auslösen:
- Immobilien: Wem gehört das Haus? Wie werden Wertsteigerungen behandelt, die durch gemeinsame Investitionen entstanden sind?
- Unternehmensanteile: Fällt der Zugewinn eines Unternehmens in die Aufteilung?
- Gemeinsame Kredite: Wer haftet nach der Scheidung weiter?
Ein Ehepakt bringt hier Planungssicherheit – vorausgesetzt, die Regelungen berücksichtigen die zwingenden Grenzen des EheG.
Ehevertrag nachträglich abschließen – geht das?
Kurze Antwort: Ja. Ein Ehepakt kann jederzeit geschlossen werden – vor der Hochzeit, unmittelbar danach oder auch nach vielen Ehejahren.
Typische Anlässe für einen nachträglichen Ehepakt
Viele Paare beschäftigen sich erst dann mit einem Ehevertrag, wenn sich die Lebensumstände ändern. Typische Anlässe:
- Immobilienkauf: Ein gemeinsamer Kredit wird aufgenommen, das Eigentum ist aber ungleich verteilt.
- Unternehmensgründung oder -übernahme: Das Betriebsvermögen soll geschützt werden.
- Kinder: Ein Partner reduziert die Erwerbstätigkeit – Unterhalt und Absicherung werden relevanter.
- Erbschaft oder Schenkung: Familienvermögen soll klar zugeordnet bleiben.
Formvorschrift bleibt gleich
Auch ein nachträglicher Ehevertrag erfordert die Form eines Notariatsakts (§ 1 Abs 1 lit a NotAktsG). Daran ändert der Zeitpunkt nichts. Eine privatschriftliche Vereinbarung – selbst wenn sie detailliert und von beiden Seiten unterzeichnet ist – ersetzt den Notariatsakt nicht.
Ablauf: Wie entsteht ein Ehepakt in der Praxis?
Zwischen dem Entschluss und dem unterschriebenen Notariatsakt liegen typischerweise mehrere Schritte.
Schritt für Schritt
Ziele beider Partner klären: Was soll der Ehepakt leisten? Fairness, Schutz von Betriebsvermögen, Absicherung bei Kinderbetreuung, Klarheit über Vermögenswerte.
Vermögensübersicht erstellen: Immobilien, Schulden, Unternehmensbeteiligungen, Ersparnisse, erwartete Erbschaften – vollständig und realistisch bewertet.
Entwurf und rechtliche Prüfung: Anwaltliche Beratung, Abstimmung zwischen beiden Seiten und gegebenenfalls Anpassungen.
Notariatsakt: Der Notar beurkundet den Ehepakt. Erst damit wird er wirksam.
Dokumentation und regelmäßige Überprüfung: Lebensumstände ändern sich – ein Ehepakt sollte bei wesentlichen Veränderungen (Immobilienkauf, Kinder, Unternehmensgründung) überprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
Häufige Fehler, die später teuer werden
- Unklare Begriffe: „Gemeinsames Vermögen“ ohne Definition – was genau ist gemeint?
- Fehlende Bewertung: Ohne eine nachvollziehbare Bewertung von Vermögenswerten (Immobilie, Unternehmen) fehlt die Grundlage für faire Klauseln.
- Einseitige Regelungen: Ein Ehepakt, der einen Partner stark benachteiligt, ohne Ausgleich vorzusehen, kann angefochten oder für unwirksam erklärt werden.
- Keine Abstimmung mit anderen Instrumenten: Wer einen Ehepakt schließt, aber Testament und Gesellschaftsvertrag außer Acht lässt, riskiert Widersprüche.
Ehevertrag Kosten in Österreich: Womit sollten Paare rechnen?
Was ein Ehevertrag kostet, hängt von Umfang, Vermögenslage und Beratungsaufwand ab. Pauschale Angaben sind daher nur eingeschränkt möglich.
Kostenfaktoren
- Notarkosten: Richten sich nach dem Wert der betroffenen Vermögensgegenstände und dem Aufwand für die Errichtung des Notariatsakts.
- Rechtsanwaltskosten: Für Beratung, Verhandlung und Entwurf des Ehepakts. Der Umfang hängt von der Komplexität der Vermögenslage ab.
- Zusatzkosten: Gutachterliche Bewertung von Immobilien oder Unternehmensanteilen, Übersetzungen bei internationalen Bezügen.
Orientierungstabelle
| Komplexität | Typische Kostentreiber | Hinweis |
|---|---|---|
| Einfacher Ehepakt (klare Vermögenstrennung, wenig Vermögenswerte) | Standardmäßiger Notariatsakt, geringe Beratungszeit | Konkrete Kosten ergeben sich nach Sichtung der Vermögenswerte |
| Mittlere Komplexität (Immobilie, Kredit, Kinderplanung) | Bewertung der Immobilie, Abstimmung von Unterhalt und Beiträgen | Beratungsaufwand steigt mit Anzahl der Vermögenspositionen |
| Komplex (Unternehmen, Beteiligungen, internationale Bezüge) | Unternehmensbewertung, Koordination mit Steuerberater, ggf. Kollisionsrecht | Frühzeitige Klärung spart langfristig Kosten |
Empfehlung: Klären Sie Kosten und Rahmen vorab transparent – sowohl mit Ihrer Rechtsanwältin oder Ihrem Rechtsanwalt als auch mit dem Notar.
Wann ist ein Ehevertrag sinnvoll?
Ein Ehevertrag ist nicht für jedes Paar gleich dringend. In bestimmten Konstellationen ist er aber ein wirksames Instrument, um Streit zu vermeiden und beide Seiten fair abzusichern.
Typische Konstellationen
- Unternehmer:innen und Beteiligungen: Wer ein Unternehmen führt oder Anteile hält, sollte Betriebsvermögen klar vom ehelichen Vermögen trennen. Das schützt nicht nur den Betrieb, sondern schafft auch Klarheit bei Investitionen und Haftungsrisiken. → Mehr dazu: Ehevertrag für Unternehmer
- Ungleiches Vermögen, Erbschaften, Schenkungen: Wenn ein Partner deutlich mehr Vermögen einbringt oder Familienvermögen erbt, schafft ein Ehepakt Transparenz und verhindert spätere Auseinandersetzungen.
- Zweite Ehe oder Patchwork-Familie: Kinder aus früheren Beziehungen, bestehende Unterhaltspflichten, erbrechtliche Absicherung – ein Ehepakt sorgt dafür, dass alle Interessen berücksichtigt werden, abgestimmt mit testamentarischen Regelungen.
- Gemeinsame Immobilie: Wer zahlt wie viel ein? Wie werden Wertsteigerungen behandelt? Was geschieht mit der Ehewohnung im Trennungsfall – unter Berücksichtigung der zwingenden Schutzmechanismen des § 82 Abs 2 EheG und der Gestaltungsmöglichkeiten nach § 87 Abs 1 EheG?
- Internationale Paare: Bei unterschiedlichen Staatsbürgerschaften oder Wohnsitzen können Fragen des anwendbaren Rechts entstehen. Ein Ehepakt kann hier Klarheit schaffen – die Details sollten allerdings im Einzelfall geprüft werden.
Wie spricht man das Thema an, ohne den Partner zu verletzen?
Die größte Hürde ist oft nicht die Rechtslage, sondern das Gespräch. Diese Grundsätze helfen:
- Gemeinsam statt einseitig: „Ich möchte, dass wir beide abgesichert sind – nicht nur ich.“
- Worst Case regeln, Best Case genießen: „Wir regeln, was im Ernstfall gelten soll, damit wir im Alltag Ruhe haben.“
- Fairness als Leitlinie: „Mir ist wichtig, dass die Vereinbarung für uns beide funktioniert.“
- Konkret statt abstrakt: „Lass uns über die Wohnung und die Kredite sprechen – dann haben wir Klarheit.“
- Beratung als Schutz für beide: „Wenn jeder von uns eine eigene Beratung bekommt, stellt das sicher, dass niemand übervorteilt wird.“
Ziel ist nicht, im Ehevertrag zu „gewinnen“. Ziel ist eine Vereinbarung, die beide Partner langfristig als fair empfinden.
Ehevertrag Muster (Ehepakt Muster): Warum Vorlagen riskant sein können
Wer nach einem Ehevertrag Muster oder Ehepakt Muster sucht, findet online zahlreiche Vorlagen. Diese können als Denkhilfe nützlich sein – als Grundlage für den eigenen Ehepakt sind sie jedoch riskant.
Was Muster leisten – und was nicht
- Ein Ehepakt erfordert zwingend die Form eines Notariatsakts. Ein ausgedrucktes Muster erfüllt diese Voraussetzung nicht.
- Jede Vermögenslage ist individuell. Standardklauseln passen selten auf konkrete Situationen.
- Unwirksame oder unfaire Klauseln in Vorlagen können im Ernstfall mehr schaden als nützen.
Beispielklauseln zur Orientierung
Die folgenden Formulierungen zeigen typische Regelungsinhalte – sie ersetzen keine individuelle Beratung.
- Vermögenszuordnung: „Vermögen, das ein Ehegatte vor der Ehe besaß oder während der Ehe durch Erbschaft oder Schenkung erwirbt, bleibt sein Alleineigentum.“ → Worauf zu achten ist: Wertsteigerungen und Erträge können trotzdem in die Aufteilung fallen.
- Investitionen: „Investitionen eines Ehegatten in eine im Alleineigentum des anderen stehende Immobilie werden im Trennungsfall nach folgendem Schlüssel berücksichtigt: …“ → Worauf zu achten ist: Ohne konkreten Bewertungsmaßstab bleibt die Klausel streitanfällig.
- Unternehmen: „Unternehmensbeteiligungen des Ehegatten A werden von der nachehelichen Aufteilung ausgenommen, soweit gesetzlich zulässig.“ → Worauf zu achten ist: Die Formulierung muss die Grenzen des zwingenden Rechts berücksichtigen und einen fairen Ausgleich vorsehen.
FAQ zum Ehevertrag (Ehepakt) in Österreich
Ist ein Ehevertrag in Österreich nur vor der Hochzeit möglich?
Nein. Ein Ehepakt kann in Österreich vor oder nach der Eheschließung abgeschlossen werden – auch viele Jahre später. Voraussetzung ist in jedem Fall die Errichtung als Notariatsakt. Typische Anlässe für einen nachträglichen Ehevertrag sind ein Immobilienkauf, eine Unternehmensgründung oder eine Erbschaft.
Was kostet ein Ehevertrag (Ehepakt) ungefähr?
Die Kosten hängen von der Komplexität der Vermögenslage ab. Sie setzen sich aus Notarkosten (abhängig vom Wert) und gegebenenfalls Rechtsanwaltskosten für Beratung und Entwurf zusammen. Bei einfachen Konstellationen sind die Kosten überschaubar; bei Unternehmensbeteiligungen oder Immobilien steigt der Aufwand. Eine konkrete Einschätzung ist nach Sichtung der Vermögenswerte möglich.
Kann man Unterhalt im Ehevertrag ausschließen?
Ein Unterhaltsverzicht ist grundsätzlich möglich, unterliegt aber Grenzen. Vereinbarungen, die einen Ehegatten grob benachteiligen oder in eine wirtschaftliche Notlage bringen, können von einem Gericht als sittenwidrig und damit unwirksam beurteilt werden. Die konkrete Zulässigkeit hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.
Gilt ein Ehepakt auch für die Ehewohnung und den Hausrat?
Nur eingeschränkt. Nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG sind Sachen, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht, geerbt oder geschenkt bekommen hat, grundsätzlich von der Aufteilung ausgenommen. § 82 Abs 2 EheG enthält jedoch eine Gegenausnahme: Auch eine eingebrachte oder geschenkte Ehewohnung (und Hausrat) unterliegt dennoch der Aufteilung, wenn ein Ehegatte auf die Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist oder ein gemeinsames Kind wesentlichen Bedarf daran hat. Dieser Schutz ist zwingendes Recht. Allerdings erlaubt § 87 Abs 1 EheG, den dinglichen Eigentumstransfer vertraglich auszuschließen – ein Nutzungsrecht oder eine Ausgleichszahlung kann dadurch aber nicht verhindert werden.
Was ist der Unterschied zwischen Ehevertrag und Scheidungsvereinbarung?
Ein Ehevertrag (Ehepakt) wird vor oder während der Ehe geschlossen und regelt die güterrechtlichen Verhältnisse für den Fall einer Trennung. Eine Scheidungsvereinbarung wird im Rahmen einer konkreten einvernehmlichen Scheidung getroffen und regelt die tatsächliche Aufteilung zu diesem Zeitpunkt. Beide Instrumente können sich ergänzen, haben aber unterschiedliche Anwendungsbereiche.
Weiterführende Themen
Rechtsgrundlagen
- ABGB § 1217 (Ehepakt – Definition)
- ABGB §§ 1233 ff (Gütertrennung)
- EheG §§ 81 ff (Nacheheliche Aufteilung)
- EheG § 82 Abs 1 Z 1 (Ausnahmen von der Aufteilung: eingebrachtes, geerbtes, geschenktes Vermögen)
- EheG § 82 Abs 2 (Ehewohnung und Hausrat – zwingende Gegenausnahme)
- EheG § 87 Abs 1 (Vertraglicher Ausschluss dinglicher Übertragungen)
- EheG § 97 (Vorwegvereinbarung über die nacheheliche Aufteilung)
- NotAktsG § 1 Abs 1 lit a (Notariatsaktpflicht für Ehepakte)
Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine Einordnung Ihrer konkreten Situation wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Über den Autor
Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), ehemaliges Ausschussmitglied der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler