Fremdenbeschäftigung in Österreich

Was Arbeitgeber wissen müssen

Das Recht der Fremdenbeschäftigung bereitet Arbeitgebern oft einen Grund zum Kopfzerbrechen. Aufgrund der hohen Anzahl an einzuhaltenden Bestimmungen ist das Risiko hoch gegen Regeln zu verstoßen und sich über hohe Verwaltungsstrafen ärgern zu müssen.

Wann ist das AuslBG anzuwenden?

Ausländer sind sämtliche Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft. Im AuslBG werden jedoch einige Personengruppen von der Anwendung ausgenommen – beispielsweise EWR-Bürger, Staatsangehörige der Schweiz Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte.

Jede Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis, im Rahmen einer arbeitnehmerähnlichen Beschäftigung, in einem Ausbildungsverhältnis oder im Rahmen einer betrieblichen Entsendung erfüllt den Tatbestand. Auch Werkverträge oder freie Dienstverhältnisse können erfasst sein, sofern eine gewisse persönliche und wirtschaftliche Abhängigkeit besteht.

Wie funktioniert der Zugang zum Arbeitsmarkt nach dem AuslBG?

Für jene Arbeitnehmer, die vom AuslBG erfasst sind, ist zwischen einer Aufenthaltsberechtigung und dem Zugang zum Arbeitsmarkt strikt zu unterschieden. Liegt ein Aufenthaltstitel vor, so kann die nach dem NAG ausgestellte Karte folgende Hinweise aufweisen:

  • Freier Zugang zum Arbeitsmarkt (z.B. Rot-Weiß-Rot-Karte, Angehörige von österreichischen Staatsangehörigen und EWR-Bürgern)
  • Arbeitsmarktzugang nur mit Arbeitsmarktdokument („Beschäftigungsbewilligung“): Diese wird auf Antrag des Arbeitgebers ausgestellt – das AMS entscheidet mittels Bescheid, sofern bestimmte Voraussetzungen eingehalten werden. Die Beschäftigungsbewilligung gilt für eine bestimmte berufliche Tätigkeit an allen Standorten des antragstellenden Unternehmens für maximal 1 Jahr und ist vor Aufnahme des Arbeitsverhältnisses einzuholen.

Was muss bei der Beschäftigung von EWR-Bürgern und Schweizern beachtet werden?

Es gilt lediglich eine Anzeigepflicht für jene EWR-Bürger und Schweizer, die sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten. Die Behörde kann daraufhin auf Antrag eine Anmeldebescheinigung ausstellen.

Was ist bei Asylwerbern und subsidiär Schutzberechtigten zu berücksichtigen?

Für Asylberechtigten, also Ausländer, denen eine blaue Karte zur Bescheinigung ihres Status als Flüchtlinge ausgestellt wurde und subsidiär Schutzberechtigte mit einer grauen Karte muss das AMS ebenfalls eine Beschäftigungsbewilligung ausstellen. Selbiges gilt für Asylwerber im laufenden Verfahren, sofern sie seit mindestens 3 Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind.

Conclusio

Das AuslBG regelt die Beschäftigung von Ausländern in Österreich umfassend. Wichtig ist es, zwischen Aufenthaltstiteln zu unterscheiden, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt gewähren, und solchen, für die eine Beschäftigungsbewilligung einzuholen ist. Weiters sind die Ausnahmen für EWR-Bürger, Schweizer, Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte zu beachten. Es ist darauf hinzuweisen, dass in diesem Zusammenhang weder auf das Verfahren zur Erlangung von derartigen Aufenthaltstiteln noch auf das kriteriengeleitete Zulassungssystem von Schlüsselarbeitskräfte eingegangen wird.

Autor

author avatar
Dr. Berthold Lindner

Aktuelles