Das Waffengesetz Österreich (WaffG 1996, BGBl I Nr. 12/1997) ist die zentrale Rechtsgrundlage für den Erwerb, Besitz, das Führen und den Handel mit Waffen in Österreich. Es teilt Schusswaffen in drei Kategorien (A, B, C) ein und regelt für jede Kategorie die zulässigen Besitz- und Verwendungsformen.
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Wer sich mit dem österreichischen Waffenrecht befasst, trifft auf eine veränderte Rechtslage: Die WaffG-Novelle 2025 (BGBl I Nr. 56/2025) hat wesentliche Neuerungen gebracht – von der sogenannten Wartefrist (früher Abkühlphase) über neue Anforderungen an psychologische Gutachten bis zur erweiterten WBK-Pflicht für Kategorie-C-Waffen. Ein erster Teil gilt seit 1. November 2025, die weiteren zentralen Verschärfungen sind seit 28. April 2026 in Kraft.
Dieser Beitrag ordnet das Waffengesetz 1996 in seiner aktuellen Fassung verständlich ein: Welche Waffenkategorien gibt es? Was ist erlaubt, was verboten? Was hat das neue Waffengesetz 2026 geändert?
Bitte beachten Sie: Dieser Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung. Er ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Grundlagen: Zentrale Begriffe im österreichischen Waffenrecht
Bevor es um Kategorien und Pflichten geht, lohnt ein Blick auf die Begriffe, die das WaffG Österreich prägen. Das Gesetz unterscheidet genau – und Missverständnisse bei der Wortwahl können rechtlich relevant werden.
Erwerb
Bezeichnet den Vorgang, durch den jemand die tatsächliche Gewalt über eine Waffe erlangt – etwa durch Kauf, Schenkung oder Erbschaft. Es kommt auf die tatsächliche Sachherrschaft an, nicht auf das Eigentum im zivilrechtlichen Sinn.
Besitz
Meint die fortdauernde tatsächliche Gewalt über eine Waffe. Wer eine Waffe rechtmäßig erworben hat und sie aufbewahrt, besitzt sie im Sinne des WaffG.
Führen
Liegt nach § 7 Abs 1 WaffG vor, wenn man eine Waffe bei sich hat. Ein bloßer Transport (der kein Führen darstellt) liegt gem. § 7 Abs 3 WaffG streng genommen nur vor, wenn die Waffe zwingend ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zum Zweck des Verbringens von A nach B transportiert wird.
Waffe / Schusswaffe
Waffe ist in § 1 WaffG definiert, Schusswaffe in § 2 WaffG. Als Schusswaffe gilt ein Gegenstand, mit dem Geschosse durch einen Lauf angetrieben werden können. Wesentliche Waffenteile – etwa Lauf, Verschluss oder Gehäuse – sind für bestimmte Pflichten den Schusswaffen gleichgestellt.
Zentrales Waffenregister (ZWR)
Erfasst alle registrierungspflichtigen Waffen sowie die zugehörigen Urkunden. Es dient der Rückverfolgbarkeit und ist Grundlage für behördliche Überprüfungen. Wer eine Waffe der Kategorie B oder C erwirbt, wird dort erfasst.
Die 3 Waffenkategorien im Überblick (Tabelle A/B/C)
Das WaffG 1996 teilt Schusswaffen und bestimmte andere Waffen in drei Waffenkategorien ein. Die Einteilung bestimmt, ob und unter welchen Voraussetzungen Erwerb, Besitz und Führen zulässig sind.
| Kategorie | Typische Beispiele | Grundregel | Erforderliche Berechtigung / Anzeige | Typische Stolpersteine |
|---|---|---|---|---|
| A – Verbotene Waffen | Kriegsmaterial (§ 18 WaffG), Pumpguns (Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem), Schlagringe, getarnte Waffen | Grundsätzlich verboten – nur eng begrenzte Ausnahmen (§ 17 WaffG) | Ausnahmebewilligung erforderlich (selten erteilt) | Sammlerstücke und Erbstücke sind nicht automatisch ausgenommen |
| B – Genehmigungspflichtige Waffen | Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver), Repetierflinten, halbautomatische Schusswaffen | Erwerb und Besitz nur mit Waffenbesitzkarte (WBK); Führen nur mit Waffenpass | WBK bzw. Waffenpass bei Bezirksverwaltungsbehörde / LPD | Führen ohne Waffenpass ist strafbar – auch wenn eine WBK vorliegt |
| C – Meldepflichtige Waffen | Repetierbüchsen, Flinten (Kipplauf), bestimmte Druckluftwaffen | Erwerb und Besitz ab 21 Jahren; seit der Novelle 2025 WBK-pflichtig, Registrierung im ZWR | WBK erforderlich; Registrierung seit 28. April 2026 binnen drei Werktagen | Übergangsbestimmungen genau beachten |
Stand: Juni 2026. Die Tabelle bietet einen vereinfachten Überblick. Maßgeblich sind stets die jeweils geltenden Bestimmungen des WaffG 1996 in der aktuellen Fassung.
Kategorie A – Verbotene Waffen (Kurzüberblick)
Waffen der Kategorie A sind nach dem WaffG grundsätzlich verboten (§ 17). Das bedeutet: Erwerb, Besitz, Führen und Überlassen sind untersagt – es sei denn, eine ausdrückliche Ausnahmebewilligung liegt vor. Solche Ausnahmen werden nur in seltenen, eng definierten Fällen erteilt, etwa für wissenschaftliche oder künstlerische Zwecke.
Zur Kategorie A zählen unter anderem Schlagringe (§ 17 Abs. 1 Z 6), Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem (§ 17 Abs. 1 Z 4) und getarnte Waffen. Kriegsmaterial ist in § 18 WaffG gesondert geregelt und fällt ebenfalls unter die Kategorie A. Wer geerbte oder gesammelte Stücke besitzt, deren Einordnung unklar ist, sollte die Sachlage frühzeitig mit einer Anwältin klären.
Kategorie B – Genehmigungspflichtige Waffen (Kurzüberblick)
Kategorie B umfasst insbesondere Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver), halbautomatische Schusswaffen und Repetierflinten. Der Erwerb und Besitz setzt eine Waffenbesitzkarte (WBK) voraus. Wer eine Waffe der Kategorie B außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften bei sich haben will, benötigt einen Waffenpass – die WBK allein reicht dafür nicht.
Mit dem neuen Waffengesetz 2026 wurde das Mindestalter für den Erwerb von Kategorie-B-Waffen von 21 auf 25 Jahre angehoben. Diese Regelung gilt seit 28. April 2026.
Kategorie C – Melde-/Registrierungspflichten & neue WBK-Pflicht (Novelle 2025)
Waffen der Kategorie C – typischerweise Repetierbüchsen und bestimmte Flinten – galten bisher als die am wenigsten restriktiv geregelte Kategorie. Der Erwerb war ab 18 Jahren möglich, eine Registrierung im Zentralen Waffenregister innerhalb von sechs Wochen vorgeschrieben.
Mit der WaffG-Novelle 2025 hat sich das geändert: Kategorie-C-Waffen sind seit 28. April 2026 WBK-pflichtig (§ 62 Abs. 23 WaffG). Das bedeutet eine wesentliche Verschärfung gegenüber der früheren Rechtslage. Für bestehende Besitzer:innen sind Übergangsfristen vorgesehen; eine Prüfung im Einzelfall ist ratsam.
Was ist nach dem WaffG erlaubt?
Das Waffengesetz 1996 verbietet nicht den Waffenbesitz an sich. Es regelt vielmehr, unter welchen Voraussetzungen welche Waffen rechtmäßig erworben, besessen und geführt werden dürfen.
Erwerb und Besitz
Bei Waffen der Kategorien B und C grundsätzlich möglich – vorausgesetzt, die jeweilige Berechtigung liegt vor. Für Kategorie B ist das die Waffenbesitzkarte (WBK), für Kategorie C nach neuer Rechtslage ebenfalls.
Transport und Führen
Werden häufig verwechselt. Eine Waffe im verschlossenen Koffer zum Schießstand zu transportieren ist in der Regel kein „Führen“ im Sinn des WaffG. Wer eine Waffe der Kategorie B dagegen bei sich hat, ohne dass die strengen Transportausnahmen (§ 7 Abs 3 WaffG) greifen, führt sie und benötigt dafür einen Waffenpass.
Aufbewahrung und Sorgfaltspflichten
Wer Waffen besitzt, ist verpflichtet, diese gegen den Zugriff Unbefugter zu sichern (§ 16b WaffG). Art und Umfang der Sicherung werden durch die 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung konkretisiert.
Nicht die Waffe allein bestimmt, was erlaubt ist, sondern die Kombination aus Kategorie, Berechtigung und konkreter Handlung.
Was ist verboten? (§ 17 WaffG – Kategorie A)
§ 17 WaffG bildet das Kernstück der Verbotsnormen im österreichischen Waffenrecht. Er legt fest, welche Waffen und Gegenstände der Kategorie A zugeordnet sind – und damit grundsätzlich weder erworben noch besessen, geführt oder überlassen werden dürfen.
Verbotene Waffen umfassen unter anderem:
- Flinten mit Vorderschaftrepetiersystem (Pumpguns, § 17 Abs. 1 Z 4)
- Schlagringe (§ 17 Abs. 1 Z 6)
- Waffen, die als andere Gegenstände getarnt sind
- Bestimmte Schalldämpfer und Magazinkapazitäten
Häufige Irrtümer in der Praxis:
- Sammlerstücke: Auch historische oder dekorative Waffen können unter Kategorie A fallen, wenn sie funktionsfähig sind.
- Erbstücke: Der Erbweg macht den Besitz nicht automatisch legal. Eine Klärung mit der zuständigen Behörde ist dringend geboten – mehr dazu unter Waffe geerbt.
- Internetkauf: Der Erwerb über Online-Plattformen unterliegt denselben gesetzlichen Regeln.
In allen drei Fällen empfiehlt sich eine rasche rechtliche Einordnung.
Neues Waffengesetz 2026 – das ändert sich
Die WaffG-Novelle 2025 (BGBl I Nr. 56/2025) ist die umfangreichste Änderung des österreichischen Waffengesetzes seit Jahren. Die Wartefrist (§ 41f WaffG) ist mit 1. November 2025 in Kraft getreten. Die weiteren zentralen Bestimmungen sind seit 28. April 2026 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen in 60 Sekunden
Wartefrist (§ 41f WaffG)
Zwischen Erwerb und tatsächlichem Besitz einer Waffe muss eine gesetzlich vorgesehene Wartefrist eingehalten werden, wenn es sich um einen Ersterwerb einer Kategorie handelt.
Befristete waffenrechtliche Dokumente
Waffenrechtliche Dokumente werden bei Erstantragstellung befristet für fünf Jahre ausgestellt. Danach muss ein weiterer Antrag gestellt werden, inklusive psychologischen Gutachtens.
Stellungsergebnis-Pflicht
Die Waffenbehörde fragt beim Bundesministerium für Landesverteidigung die Stellungsergebnisse ab.
Kategorie C nun WBK-pflichtig
Der bisher lediglich registrierungspflichtige Erwerb von Kat.-C-Waffen setzt nun eine WBK voraus und das Mindestalter sind 21 Jahre.
Altersgrenze 25 Jahre für Kategorie B
Das Mindestalter für die Kategorie B wird von 21 auf 25 Jahre angehoben.
Wartefrist (§ 41f): Bedeutung, Ausnahmen, praktische Folgen
Die Wartefrist oder sogenannte Abkühlphase ist seit 1. November 2025 in Kraft. Sie sieht vor, dass zwischen Erwerb einer Waffe und deren tatsächlicher Ausfolgung der Urkunde ein zeitlicher Mindestabstand liegen muss.
Ziel der Regelung ist es, impulsive Waffenerwerbe zu erschweren. Die Abkühlphase betrifft ausschließlich Ersterwerbe von Schusswaffen einer Kategorie. Personen, die bereits eine Schusswaffe einer Kategorie im ZWR auf sich gemeldet haben, sind nicht betroffen.
Die genaue Fristdauer und allfällige Ausnahmekonstellationen sind im Gesetz und den zugehörigen Erläuterungen geregelt. Im Einzelfall empfiehlt sich eine Klärung der konkreten Anwendbarkeit.
Psychologisches Gutachten: Probephase & was „Stellungsergebnis“ bedeutet
Die Novelle 2025 erweitert für WBK-Anträge die Anforderungen an die psychologischen Gutachten. Dabei handelt es sich um eine fachliche Beurteilung der persönlichen Eignung im Hinblick auf den verantwortungsvollen Umgang mit Waffen. Aufgrund der Einführung befristeter waffenrechtlicher Dokumente wird in der Praxis zunächst eine Probephase etabliert. Vor Ablauf des befristeten Dokuments kann ein Antrag auf Ausstellung einer unbefristeten WBK gestellt werden. Dazu ist ein weiteres Gutachten beizubringen. Diese Bestimmung gilt seit 28. April 2026.
Die Stellungsergebnis-Pflicht bedeutet, dass das Ergebnis der psychologischen Begutachtung dokumentiert und den zuständigen Behörden vorgelegt werden muss bzw. von der Waffenbehörde beim Bundesministerium für Landesverteidigung abgefragt wird. Die Regelung zielt auf erhöhte Sicherheit im Bewilligungsverfahren.
Kategorie C wird WBK-pflichtig: Was ändert sich für Besitzer:innen?
Bisherige Rechtslage
- Erwerb ab 18 Jahren ohne WBK möglich
- Registrierung im ZWR innerhalb von sechs Wochen
- Verlässlichkeitsprüfung nur eingeschränkt
Neue Rechtslage (seit 28.4.2026)
- WBK erforderlich
- Mindestalter 21 Jahre
- Verlässlichkeit, ggf. psychologisches Gutachten
- Gültige Jagdkarte berechtigt weiterhin
Für bestehende Besitzer:innen sind Übergangsfristen vorgesehen. Wer bereits eine WBK für Kategorie-B-Waffen besitzt, ist in der Regel abgedeckt – eine Prüfung im Einzelfall ist dennoch ratsam.
Neue Altersgrenze 25 Jahre (Kategorie B)
Die Novelle 2025 hebt das Mindestalter für den Erwerb von Kategorie-B-Waffen von bisher 21 auf 25 Jahre an. Diese Bestimmung gilt seit 28. April 2026. Betroffene – insbesondere Personen zwischen 21 und 25 Jahren – müssen seither mit den strengeren Auflagen rechnen.
Neue Altersgrenze 21 Jahre (Kategorie C)
Die Novelle 2025 hebt das Mindestalter für den Erwerb von Kategorie-C-Waffen von bisher 18 auf 21 Jahre an. Diese Bestimmung gilt seit 28. April 2026. Ausnahmen bestehen für Jagdkarteninhaber.
Zuständige Behörden (§ 48 WaffG) – wer ist wofür zuständig?
Die Zuständigkeit in waffenrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach § 48 WaffG und hängt im Wesentlichen vom Hauptwohnsitz der betroffenen Person und von der Art des Anliegens ab.
In der Praxis sind die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrate) die erste Anlaufstelle für Anträge auf Waffenbesitzkarten, Waffenpässe und Registrierungen. In Wien übernimmt die Landespolizeidirektion (LPD Wien) diese Aufgaben.
Für bestimmte Angelegenheiten – etwa die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für Kategorie-A-Waffen oder Fragen im Zusammenhang mit dem Zentralen Waffenregister – können andere Zuständigkeiten gelten.
Praxishinweis: Die Zuständigkeit kann je nach Wohnsitz, Anlassfall und Art der Waffe variieren. Bei Unsicherheit empfiehlt es sich, vorab mit der zuständigen Behörde Kontakt aufzunehmen oder die Frage rechtlich klären zu lassen.
Häufige Fragen zum Waffengesetz (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte und Waffenpass?
Die Waffenbesitzkarte (WBK) berechtigt zum Erwerb und Besitz genehmigungspflichtiger Waffen (Kategorie B, seit 2026 auch C). Der Waffenpass berechtigt darüber hinaus zum Führen – also zum Beisichhaben einer Waffe außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften. Der Waffenpass wird nur bei Nachweis eines besonderen Bedarfs erteilt.
Was bedeutet „Führen“ im Sinn des WaffG?
Nach § 7 Abs 1 WaffG führt eine Waffe, wer sie bei sich hat. Ausgenommen sind Wohn-/Betriebsräume und eingefriedete Liegenschaften mit Zustimmung des Berechtigten. Der rechtmäßige Transport erfordert zwingend, dass die Waffe ungeladen, in einem geschlossenen Behältnis und nur zum Zweck des Ortswechsels befördert wird (§ 7 Abs 3 WaffG).
Welche Waffenkategorie ist erlaubt?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Kategorie A ist grundsätzlich verboten. Kategorie B erfordert eine WBK, Kategorie C seit dem 28. April 2026 ebenfalls. Ob ein bestimmter Erwerb zulässig ist, hängt von Kategorie, Berechtigung und persönlichen Voraussetzungen ab.
Was hat die WaffG-Novelle 2025 geändert?
Die Novelle (BGBl I Nr. 56/2025) hat unter anderem eine Wartefrist (§ 41f, in Kraft seit 1.11.2025), befristete waffenrechtliche Dokumente, eine Stellungsergebnis-Pflicht und die WBK-Pflicht für Kategorie C eingeführt. Die neue Altersgrenze von 25 Jahren für Kategorie B und 21 Jahre für Kategorie C sowie weitere zentrale Bestimmungen gelten seit 28. April 2026.
Ab wann gilt die Wartefrist (§ 41f)?
Die Abkühlphase ist mit 1. November 2025 in Kraft getreten. Die konkrete Anwendbarkeit auf einen bestimmten Antrag hängt von dessen Zeitpunkt und den Übergangsbestimmungen ab.
Gilt seit 2026 eine Altersgrenze von 25 Jahren für Kategorie B?
Ja. Nach offizieller Bestätigung durch das Innenministerium sind die technischen Voraussetzungen erfüllt; die Altersgrenze von 25 Jahren gilt seit 28. April 2026.
Wo finde ich den aktuellen Gesetzestext?
Die geltende Fassung des WaffG 1996 ist über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) abrufbar. Dort sind auch die Änderungen durch BGBl I Nr. 56/2025 eingearbeitet.
Weiterführende Themen im Waffenrecht
Vertiefende Informationen zu einzelnen Bereichen des österreichischen Waffenrechts finden Sie auf unseren Detailseiten:
- Waffenrecht – Überblick & anwaltliche Beratung
- Waffenbesitzkarte (WBK) Österreich: Voraussetzungen, Ablauf, Kosten
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- Psychologisches Gutachten für die Waffenbesitzkarte
Autorin: RAin Eva Erlacher – Lehrbeauftragte an der Universität Wien, Fachautorin zum österreichischen Waffenrecht. ORF-Beitrag zum Waffenrecht
Primärquellen: Waffengesetz 1996 (WaffG), BGBl I Nr. 12/1997, in der geltenden Fassung – abrufbar über das Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) · WaffG-Novelle 2025, BGBl I Nr. 56/2025.
Stand: Juni 2026 – basierend auf dem österreichischen Waffengesetz idgF.
Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information über das österreichische Waffengesetz. Er stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und ersetzt nicht die Beurteilung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Bei konkreten Fragen – insbesondere zu Übergangsfristen, Anträgen oder behördlichen Verfahren – empfehlen wir eine individuelle Beratung.