Verbotene Waffen Österreich – Kategorie A und was Sie darüber wissen müssen

§ 17 WaffG · Kategorie A

Welche Waffen sind in Österreich tatsächlich verboten – und wo liegen häufige Irrtümer? Dieser Überblick zur Kategorie A nach § 17 WaffG erklärt Verbote, Ausnahmen und Rechtsfolgen anhand konkreter Beispiele und typischer Grenzfälle.

Das Wichtigste auf einen Blick

Verbotene Waffen (Kategorie A, § 17 WaffG)
Verbotene Waffen in Österreich sind Waffen der Kategorie A nach dem Waffengesetz. § 17 WaffG enthält den taxativen Katalog verbotener Waffen. Davon abzugrenzen ist Kriegsmaterial nach § 18 WaffG (u. a. vollautomatische Schusswaffen). Erwerb, Besitz und Führen sind jeweils ohne besondere Bewilligung verboten.
Rechtsgrundlage § 17 WaffG (Österreich)
Kategorie Kategorie A – Verbotene Waffen
Strafbestimmung § 50 WaffG – Geld- und Freiheitsstrafen
Betrifft Erwerb, Besitz, Führen & Überlassen

Liste verbotener Waffen nach § 17 WaffG

Die folgende Kategorie-A-Waffen-Liste dient der schnellen Orientierung – sie ersetzt keine Einzelfallprüfung. Eine Übersicht zu allen Waffenkategorien in Österreich finden Sie auf unserer Schwesterseite.

Übersicht verbotener Waffen nach § 17 WaffG (Österreich)
Kategorie / Typ Typische Beispiele Hinweis
Verbotene Schusswaffen (§ 17 WaffG)
Umgebaute Halbautomaten Halbautomatische Schusswaffen, die aus vollautomatischen umgebaut wurden Grundsätzlich verboten; Erwerb und Besitz nur mit besonderer Bewilligung
Kurzwaffen mit Großmagazin Halbautomatische Kurzwaffen mit Magazinen über 20 Schuss Grundsätzlich verboten
Pumpguns Vorderschaftrepetierflinten Grundsätzlich verboten
Schalldämpfer-Waffen Schusswaffen mit Schalldämpfer Grundsätzlich verboten
Getarnte Schusswaffen Als andere Gegenstände getarnte Schusswaffen (James-Bond-Waffen) Grundsätzlich verboten
Magazine (§ 17 Abs. 1 Z 9 u. Z 10)
Kurzwaffen-Magazine Magazine für halbautomatische Zentralfeuer-Kurzwaffen über 20 Patronen Betrifft ausschließlich Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen
Langwaffen-Magazine Magazine für halbautomatische Zentralfeuer-Langwaffen über 10 Patronen Betrifft ausschließlich Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen
Hieb- und Schlagwaffen (§ 17 Abs. 1 Z 6)
Schlagring Schlagringe Verboten – kein legaler Besitz ohne Bewilligung
Totschläger Totschläger Verboten – kein legaler Besitz ohne Bewilligung
Stahlrute Stahlruten Verboten – kein legaler Besitz ohne Bewilligung
Kriegsmaterial (§ 18 WaffG)
Vollautomatische Schusswaffen Maschinengewehre, Maschinenpistolen Eigene Kategorie; ebenfalls bewilligungspflichtig

Verbotene Blankwaffen – Schlagwaffen nach § 17 WaffG

Nicht nur Schusswaffen fallen unter das Verbot. Auch bestimmte Hieb- und Schlagwaffen sind in Österreich als Kategorie-A-Waffen eingestuft. § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG nennt ausdrücklich drei Typen:

  • Schlagring: Der Besitz eines Schlagrings ist in Österreich grundsätzlich verboten.
  • Totschläger: Darunter fallen kompakte, flexible Schlagwaffen, die zum Niederschlagen geeignet sind.
  • Stahlrute: Eine biegsame Metallrute, die als Schlagwaffe konzipiert ist.
Symbolbild verbotene Hieb- und Schlagwaffen nach § 17 WaffG – Schlagring, Totschläger, Stahlrute

Häufige Irrtümer bei der Einordnung

  • Teleskopschlagstock: Der Begriff kommt im Gesetz nicht vor. Ob ein konkreter Teleskopschlagstock als „Stahlrute“ oder „Totschläger“ nach § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG einzustufen ist, hängt von Material, Gewicht und Funktionsweise im Einzelfall ab (vgl. OGH 14 Os 56/20x). Eine pauschale Aussage ist daher nicht möglich.
  • Springmesser: Springmesser sind in Österreich nicht verboten. Sie waren im WaffG 1986 als verbotene Waffen erfasst, wurden jedoch mit dem WaffG 1996 bewusst aus der Verbotsliste gestrichen (vgl. OGH 12 Os 57/98). Das Führen eines Springmessers ist somit nicht grundsätzlich strafbar.
  • Butterfly-Messer, Faustmesser, Wurfmesser: Diese Messertypen werden im § 17 WaffG ebenfalls nicht als verbotene Waffen aufgeführt. Eine Verwechslung mit dem deutschen Waffenrecht liegt hier häufig vor. Es handelt sich zwar um Waffen, aber diese sind eben nicht verboten.
  • Nunchaku, Morgenstern: Auch diese Gegenstände sind im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt. Im Einzelfall kann eine Einordnung als „Totschläger“ in Betracht kommen – das ist jedoch eine Auslegungsfrage, keine gesetzliche Festlegung.

Ausnahmen, Strafen und was Sie bei einem Fund tun sollten

Symbol für besondere Bewilligung von Kategorie-A-Waffen

Ausnahmen – wer darf Kat.-A-Waffen besitzen?

In eng definierten Ausnahmefällen kann eine besondere Bewilligung zum Erwerb und Besitz von Kategorie-A-Waffen erteilt werden. Das betrifft etwa Sammler:innen mit berechtigtem Interesse, Museen oder Behörden.

Die Bewilligung wird von der zuständigen Behörde im Einzelfall geprüft. Ohne eine solche Bewilligung ist der Besitz verbotener Waffen in Österreich rechtswidrig.

Symbol für Strafbestimmungen bei Besitz verbotener Waffen

Was droht bei Besitz verbotener Waffen?

Wer verbotene Waffen ohne Bewilligung besitzt, führt oder erwirbt, muss mit verwaltungsstrafrechtlichen und strafrechtlichen Konsequenzen rechnen. Die Strafbestimmungen des § 50 WaffG sehen Geldstrafen und – je nach Schwere – Freiheitsstrafen vor. Mehr zur Aufhebung eines Waffenverbots.

Die konkreten Folgen hängen von Art und Menge der Waffen, ob sie geführt oder nur aufbewahrt wurden, Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie allfälligen Vorstrafen ab.

Symbol für Handlungsempfehlung bei Fund einer verbotenen Waffe

Verbotene Waffe gefunden – was tun?

  • Waffe nicht weiterführen oder transportieren. Sicher verwahren, nicht zugänglich machen.
  • Keine Eigenversuche oder Umbauten. Auch ein Unbrauchbarmachen auf eigene Faust ändert nichts an der rechtlichen Situation.
  • Rasch rechtliche Beratung einholen. Klären Sie, ob eine freiwillige Abgabe, eine Anzeige oder eine Einziehung droht.

Je früher Sie handeln, desto besser lässt sich die Situation rechtlich ordnen.

Sie haben eine verbotene Waffe – oder sind unsicher?

Ob Erbschaft, Fund oder ein unbedachter Kauf – in einem persönlichen Gespräch klären wir Ihre Situation und zeigen Ihnen den nächsten sinnvollen Schritt.

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Häufige Fragen zu verbotenen Waffen in Österreich

Was ist in Österreich verboten (Waffen)?

Verboten sind Waffen der Kategorie A – insbesondere die in § 17 WaffG genannten Schusswaffen (u. a. umgebaute Halbautomaten, Pumpguns, Waffen mit Schalldämpfer), bestimmte Magazine für halbautomatische Zentralfeuerwaffen sowie Schlagringe, Totschläger und Stahlruten. Vollautomatische Schusswaffen fallen als Kriegsmaterial unter § 18 WaffG.

Ist ein Springmesser in Österreich legal?

Ja. Springmesser wurden mit dem Waffengesetz 1996 aus der Verbotsliste gestrichen und sind in Österreich nicht als Kategorie-A-Waffe eingestuft (vgl. OGH 12 Os 57/98). Das allgemeine Waffenführungsverbot an bestimmten Orten (z. B. Demonstrationen) kann jedoch unabhängig davon gelten.

Ist ein Teleskopschlagstock in Österreich erlaubt?

Das hängt vom Einzelfall ab. Der Begriff „Teleskopschlagstock“ kommt im Gesetz nicht vor. Je nach Material und Bauart kann ein Teleskopschlagstock als „Stahlrute“ oder „Totschläger“ unter § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG fallen – das ist eine Frage der konkreten Beschaffenheit.

Ist ein Schlagring in Österreich verboten?

Ja. Der Schlagring ist in § 17 Abs. 1 Z 6 WaffG ausdrücklich als verbotene Waffe genannt. Erwerb, Besitz und Führen sind ohne Bewilligung strafbar.

Was zählt zu Kategorie-A-Waffen nach § 17 WaffG?

§ 17 WaffG erfasst u. a. aus vollautomatischen umgebaute halbautomatische Schusswaffen, Vorderschaftrepetierflinten (Pumpguns), Schusswaffen mit Schalldämpfer, getarnte Schusswaffen, bestimmte großkalibrige Magazine sowie Schlagringe, Totschläger und Stahlruten. Eine Übersicht zum allgemeinen Waffenrecht in Österreich finden Sie auf unserer Themenseite.

Eva Erlacher – Rechtsanwältin bei Lindner Stimmler Rechtsanwälte, Spezialistin für Waffenrecht
Über die Autorin

Eva Erlacher

Rechtsanwältin bei Lindner Stimmler Rechtsanwälte

Schwerpunkt Waffenrecht. Bekannt u. a. aus ORF-Beiträgen zum Waffengesetz und Autorin fachlicher Publikationen im Bereich Verwaltungsstrafrecht.

Wenn Sie eine erste Einordnung brauchen, melden Sie sich – wir klären den nächsten sinnvollen Schritt.

Schwerpunkt: Waffenrecht, Verwaltungsstrafrecht

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine verbindliche Einordnung Ihrer konkreten Situation nehmen Sie Kontakt mit uns auf.

Stand: April 2026 – Basierend auf dem österreichischen Waffengesetz idgF.