Allgemeine Geschäftsbedingungen sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die ein Unternehmen für eine Vielzahl von Verträgen verwendet. In Österreich gibt es kein eigenes AGB-Gesetz. Ob Ihre Klauseln wirksam sind, entscheidet sich nach dem ABGB (§§ 864a, 879 Abs 3), dem KSchG (§ 6) für Verbrauchergeschäfte sowie dem ECG, FAGG, UGB und VGG.
ABGB · KSchG · ECG · FAGG · UGB · VGG
Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).
Fehlerhafte allgemeine Geschäftsbedingungen gefährden nicht einzelne Klauseln, sondern können Ihr gesamtes Vertragswerk erschüttern. Fehlende Verbraucherinformationen, unzulässige Haftungsausschlüsse oder eine fehlende Trennung zwischen B2B und B2C kosten im Streitfall Geld – Ihres, nicht das Ihrer Kund:innen. Wir erstellen und prüfen AGB so, dass sie im österreichischen Rechtsrahmen tatsächlich schützen.
Was sind AGB – und welche Gesetze sind in Österreich entscheidend?
AGB sind einseitig vorformulierte Bedingungen, die ein Vertragspartner dem anderen stellt – im Unterschied zu individuell ausverhandelten Vereinbarungen. In Österreich fehlt ein eigenes AGB-Gesetz. Die Wirksamkeit Ihrer Klauseln ergibt sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Normen:
- ABGB (§ 879 Abs 3): Klauseln, die einen Vertragspartner „gröblich benachteiligen“, sind nichtig. § 864a schützt zusätzlich vor überraschenden Bestimmungen.
- KSchG (§ 6): Im B2C-Bereich gilt ein strenger Klauselkatalog – zahlreiche Bestimmungen sind schlicht unzulässig.
- ECG, FAGG, UGB, VGG: Online-Informationspflichten, Fernabsatzregeln, kaufmännische Rügeobliegenheiten und die verbraucherrechtliche Gewährleistung setzen weitere Grenzen.
Ob eine einzelne Klausel hält, entscheidet sich in mehreren Prüfstufen. Zuerst die Geltungskontrolle (§ 864a ABGB): Werden die AGB überhaupt wirksam Vertragsbestandteil, und enthalten sie keine überraschenden, ungewöhnlichen Klauseln? Dann die Transparenzkontrolle (§ 6 Abs 3 KSchG): Eine in AGB enthaltene Bestimmung ist im Verbrauchergeschäft unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist. Und schließlich die Inhaltskontrolle (§ 879 Abs 3 ABGB, im B2C zusätzlich der Katalog des § 6 KSchG): gröblich benachteiligende Klauseln sind nichtig. Erst wenn eine Klausel alle Stufen übersteht, ist sie im Ernstfall durchsetzbar.
Warum ein AGB-Generator (und kopierte Vorlagen) oft nicht reicht
AGB-Generatoren und Vorlagen aus dem Internet sind in der Regel auf deutsches Recht zugeschnitten. Für österreichische Unternehmen birgt das erhebliche Risiken:
- Fehlende FAGG-Informationen: Rücktrittsbelehrung, Muster-Widerrufsformular und vorvertragliche Pflichten fehlen oder sind unvollständig.
- Unzulässige Klauseln nach § 6 KSchG: Bestimmungen, die in Deutschland zulässig sein mögen, verstoßen gegen den österreichischen Klauselkatalog.
- Falsche Gewährleistungsregeln: Das VGG (Beweislastumkehr ein Jahr im B2C) und das ABGB unterscheiden sich wesentlich vom deutschen BGB.
Die Folge: Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg. An ihre Stelle tritt dispositives Recht – und das ist fast immer verbraucherfreundlicher als das, was die AGB eigentlich regeln sollten.
Ein typisches Beispiel: Deutsche Vorlagen übernehmen häufig Formulierungen zur Gewährleistung oder zu Haftungsklauseln, die im österreichischen KSchG so nicht zulässig sind – oder sie verweisen auf deutsche Normen, die in Österreich gar nicht gelten. Für die Kundin oder den Kunden ist der Fehler unsichtbar; er zeigt sich erst im Streitfall, wenn die Klausel wegfällt und das dispositive Recht greift.
AGB B2B vs. B2C – die wichtigste Weiche für rechtssichere Klauseln
Die Unterscheidung zwischen Unternehmer- und Verbrauchergeschäft ist die zentrale Stellschraube jeder AGB-Gestaltung.
- B2C (Verbrauchergeschäft): Der Klauselkatalog des § 6 KSchG setzt enge Grenzen. Haftungsausschlüsse für Personenschäden oder grobe Fahrlässigkeit sind unzulässig. Gerichtsstandsvereinbarungen zulasten von Verbraucher:innen verstoßen gegen § 14 KSchG. Bei der Gewährleistung gilt nach dem VGG eine Beweislastumkehr von einem Jahr.
- B2B (Unternehmergeschäft): Hier besteht deutlich mehr Gestaltungsspielraum. Die äußerste Grenze bildet § 879 Abs 3 ABGB (gröbliche Benachteiligung). Haftungsbeschränkungen für Mangelfolgeschäden sind grundsätzlich zulässig. Die Rügeobliegenheit nach § 377 UGB kann in den AGB präzisiert werden.
Konkret heißt das: Im B2B dürfen Sie etwa die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausschließen und die Gewährleistung modifizieren; die Haftung für Vorsatz bleibt nach § 879 ABGB jedenfalls unabdingbar. Im B2C sind genau diese Spielräume gesperrt – hier gilt der zwingende Katalog des § 6 KSchG. Wer beide Zielgruppen bedient, braucht daher entweder zwei getrennte AGB-Sets oder eine klar gekennzeichnete Differenzierung innerhalb eines Dokuments.
Das kann teuer werden: Viele KMU und Kleinunternehmer verwenden dieselben AGB für beide Zielgruppen. Das führt zu doppelten Risiken: Im B2C fehlen zwingende Schutzbestimmungen, im B2B verschenken Sie Gestaltungsspielräume. Auch kleine Betriebe profitieren von einer sauberen Trennung.
AGB für Online-Shops in Österreich (ECG + FAGG + KSchG)
Wer einen Online-Shop betreibt, muss über die klassische AGB-Gestaltung hinausdenken. Vor Vertragsschluss müssen bestimmte Pflichtinformationen klar und auffindbar bereitstehen:
- § 5 ECG: Vollständige Impressumsangaben (Firma, Anschrift, Kontaktdaten, UID-Nummer).
- §§ 4 ff FAGG: Informationspflichten über Widerrufsrecht (14 Tage), Muster-Widerrufsformular, Preise inkl. Steuern, Lieferzeiten und Zahlungsarten.
- § 8 FAGG (Button-Lösung): Der Bestellbutton muss eindeutig mit „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichwertigen Formulierung beschriftet sein.
AGB sind dabei nur ein Baustein. Die gesamte Shop-Compliance – AGB, Widerrufsbelehrung, Datenschutz, Checkout-Texte – muss konsistent aufeinander abgestimmt sein.
Geltungskontrolle: Wann werden AGB überhaupt Vertragsbestandteil?
Selbst inhaltlich einwandfreie AGB nützen wenig, wenn sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen werden. Die AGB-Geltungskontrolle verlangt zwei Voraussetzungen:
- Verweis vor Vertragsabschluss: Ihre Geschäftsbedingungen müssen der anderen Seite vor der Einigung zugänglich sein – online etwa durch einen deutlichen Link und eine Bestätigungsmöglichkeit, offline durch Aushang oder Beilage.
- Zumutbare Kenntnisnahme: Die AGB müssen tatsächlich lesbar und auffindbar sein.
Besonders relevant ist § 864a ABGB: Klauseln, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner damit nicht rechnen musste, werden nicht Vertragsbestandteil – selbst wenn die AGB formal akzeptiert wurden. Praxisbeispiel: Versteckt eine Klausel mitten im Abschnitt „Lieferbedingungen“ eine automatische Vertragsverlängerung um zwölf Monate, ist das eine überraschende Bestimmung – sie wird nach § 864a ABGB gar nicht Vertragsinhalt, weil eine solche Regelung an dieser Stelle objektiv ungewöhnlich ist und nicht gesondert hervorgehoben wurde.
Für den Online-Handel bedeutet das konkret: Der Verweis auf die AGB muss vor dem Absenden der Bestellung erfolgen, die Bedingungen müssen abrufbar und speicherbar sein, und im Verbrauchergeschäft sind die wesentlichen Vertragsinhalte nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger – etwa per Bestätigungs-E-Mail – bereitzustellen. Eine bloß im Footer verlinkte AGB-Seite ohne aktive Einbeziehung im Bestellprozess reicht dafür nicht aus.
Häufig unwirksame AGB-Klauseln – mit konkreten Praxisbeispielen
Bestimmte Klauseln begegnen uns in der Praxis immer wieder – und halten einer rechtlichen Prüfung regelmäßig nicht stand. Die folgenden Beispiele zeigen typische Formulierungen und den rechtlichen Grund, an dem sie scheitern. (Die zitierten Beispielklauseln dienen der Veranschaulichung.)
Pauschalierter Schadenersatz ohne Nachweismöglichkeit
Beispielklausel: „Bei Stornierung schuldet der Kunde pauschal 40 % des Auftragswerts als Schadenersatz.“
Ein pauschalierter Schadenersatz oder eine Vertragsstrafe unterliegt dem richterlichen Mäßigungsrecht: Erweist der Schuldner den Betrag als übermäßig, ist er vom Gericht zu mäßigen (§ 1336 Abs 2 ABGB). Nimmt die Klausel dem Vertragspartner zudem die Möglichkeit, einen tatsächlich geringeren oder gar keinen Schaden nachzuweisen, hält sie nicht. Gegenüber Verbraucher:innen muss ein pauschalierter Schadenersatz, der über eine bloße Konventionalstrafe hinausgeht, überdies im Einzelnen ausgehandelt werden (§ 1336 Abs 3 ABGB) – eine Standardklausel in AGB erfüllt das nicht.
Einseitige Preisänderungsklauseln ohne sachliche Rechtfertigung
Beispielklausel: „Der Anbieter ist berechtigt, die Preise jederzeit nach billigem Ermessen anzupassen.“
Im Verbrauchergeschäft ist eine Entgeltänderung nur zulässig, wenn die maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und sachlich gerechtfertigt sind, ihr Eintritt nicht vom Willen des Unternehmers abhängt und der Vertrag auch eine Entgeltsenkung vorsieht (§ 6 Abs 1 Z 5 KSchG). Eine Klausel, die dem Unternehmer freie Hand lässt, verstößt dagegen. Verlangt der Unternehmer für eine binnen zwei Monaten nach Vertragsschluss zu erbringende Leistung ein höheres Entgelt, ist das – außerhalb echter Dauerschuldverhältnisse – ohnehin unzulässig (§ 6 Abs 2 Z 4 KSchG).
Haftungsausschluss für Personenschäden oder grobe Fahrlässigkeit im B2C
Beispielklausel: „Jede Haftung des Unternehmers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen.“
Gegenüber Verbraucher:innen ist ein Ausschluss oder eine Einschränkung der Haftung für Schäden an der Person jedenfalls unwirksam; für sonstige Schäden darf die Haftung für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden nicht ausgeschlossen werden (§ 6 Abs 1 Z 9 KSchG). Ein pauschaler „Rundum-Haftungsausschluss“ fällt damit weg – zulässig bleibt allein die Beschränkung der Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei reinen Sachschäden.
Gerichtsstandsklausel zulasten von Verbraucher:innen
Beispielklausel: „Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist Wien.“
Hat der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort im Inland, kann er nur an diesem Gericht geklagt werden; eine Vereinbarung, die für seine eigene Klage einen nach dem Gesetz gegebenen Gerichtsstand ausschließt, ist ihm gegenüber rechtsunwirksam (§ 14 KSchG). Eine fixe Gerichtsstandsklausel „Wien“ gegen einen Verbraucher aus Vorarlberg ist deshalb nicht durchsetzbar.
Zu kurze Gewährleistungsfristen im B2C
Beispielklausel: „Die Gewährleistung wird auf sechs Monate ab Übergabe beschränkt.“
Im Verbrauchergeschäft sind die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zwingend: Sie können vor Kenntnis des Mangels nicht zum Nachteil der Verbraucher:innen beschränkt werden. Eine Verkürzung der gesetzlichen Frist ist daher unwirksam – es bleibt bei der gesetzlichen Gewährleistung nach dem VGG samt der einjährigen Beweislastumkehr. Eine solche Klausel schützt den Unternehmer also nicht, sondern erweckt bei Kund:innen nur den falschen Eindruck einer verkürzten Frist.
Salvatorische Klausel und geltungserhaltende Reduktion
Beispielklausel: „Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, tritt an ihre Stelle die zulässige Regelung, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.“
Eine salvatorische Klausel wird oft als „Sicherheitsnetz“ verstanden, heilt aber keine unwirksamen Bestimmungen. Im B2C-Bereich ist die geltungserhaltende Reduktion – das „Zurechtstutzen“ einer zu weitgehenden Klausel auf das gerade noch zulässige Maß – nach der Rechtsprechung des EuGH unzulässig; die überschießende Klausel fällt zur Gänze weg und wird durch das (meist verbraucherfreundlichere) dispositive Recht ersetzt. Genau deshalb ist die präzise Formulierung jeder einzelnen Klausel wichtiger als jede Auffangregel am Ende der AGB.
AGB für verschiedene Geschäftsmodelle
Je nach Branche verschieben sich die Schwerpunkte:
- Online-Shop: Hier stehen die Fernabsatzpflichten im Vordergrund – Widerrufsbelehrung (14 Tage), Muster-Widerrufsformular, Impressum nach § 5 ECG und die Button-Lösung nach § 8 FAGG. AGB, Widerrufsbelehrung und Checkout müssen widerspruchsfrei zusammenspielen.
- Dienstleistung und Dauerschuldverhältnisse: Laufzeit-, Verlängerungs- und Kündigungsklauseln sind der kritische Punkt. Eine unangemessen lange Bindung von Verbraucher:innen ist nach § 6 Abs 1 Z 1 KSchG unwirksam; automatische Verlängerungen müssen transparent und angemessen gestaltet sein.
- Gastronomie und Events: Storno- und Ausfallbedingungen für Reservierungen oder Veranstaltungen sind faktisch pauschalierter Schadenersatz – und unterliegen damit dem richterlichen Mäßigungsrecht (§ 1336 Abs 2 ABGB). Eine starre Stornopauschale ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Aufwand hält oft nicht.
- B2B-Vertrieb: Hier lassen sich Eigentumsvorbehalt, Haftungsbeschränkungen und die kaufmännische Rügeobliegenheit (§ 377 UGB) gezielt ausgestalten – Spielräume, die im Verbrauchergeschäft nicht bestehen.
Auch Kleinunternehmer profitieren von dieser Differenzierung: Wer weiß, in welchem Verhältnis er kontrahiert, vermeidet die teure Vermischung von B2B- und B2C-Klauseln.
Wenn AGB abgemahnt werden: Verbands- und Unterlassungsklagen
Unwirksame AGB-Klauseln bleiben nicht nur im Einzelfall folgenlos. Verbraucherschutzverbände und Mitbewerber können unzulässige Klauseln im Verbandsprozess mit Unterlassungsklage bekämpfen; im Wettbewerbsverhältnis kommen Ansprüche nach dem UWG hinzu. Eine erfolgreiche Unterlassungsklage verpflichtet dazu, die beanstandete Klausel künftig zu unterlassen – und führt in der Praxis oft dazu, dass eine ganze AGB-Passage überarbeitet werden muss. Wer eine Abmahnung oder Unterlassungsaufforderung erhält, sollte die Berechtigung genau prüfen lassen, bevor er eine Unterlassungserklärung unterschreibt: Eine vorschnell abgegebene, zu weit gefasste Erklärung kann später teuer werden.
Checkliste: Woran Sie rechtssichere AGB erkennen
Klare Zuordnung, ob die AGB für B2C, B2B oder beides gelten.
Vollständige vorvertragliche Informationen im Fernabsatz (FAGG) und ein korrektes Impressum (§ 5 ECG).
Keine Klauseln aus dem Katalog des § 6 KSchG im Verbrauchergeschäft.
Verständliche, transparente Formulierung (§ 6 Abs 3 KSchG) und keine überraschenden Klauseln (§ 864a ABGB).
Wirksame Einbeziehung vor Vertragsschluss und Speicherbarkeit der Bedingungen.
Regelmäßige Aktualisierung bei Gesetzesänderungen und geändertem Geschäftsmodell.
Diese Punkte ersetzen keine anwaltliche Prüfung, geben aber eine erste Orientierung, ob Ihre bestehenden AGB die grundlegenden Anforderungen erfüllen.
AGB erstellen oder AGB prüfen lassen: So unterstützt Sie Rechtsanwalt Alexander Stimmler
- AGB erstellen lassen: Wir entwickeln Ihre Geschäftsbedingungen passgenau für Ihr Geschäftsmodell – ob Online-Shop, Dienstleistung, Gastronomie oder B2B-Vertrieb. Keine Vorlagen, sondern auf österreichisches Recht abgestimmte Klauseln.
- AGB prüfen lassen: Sie verwenden AGB aus einem Generator, von einem Mitbewerber oder aus einer Vorlage? Wir prüfen Ihre Bedingungen auf Wirksamkeit nach österreichischem Recht und identifizieren Risiko-Klauseln – für B2B, B2C oder beides.
- Abmahnung oder Unterlassungsaufforderung erhalten: Wir prüfen die Berechtigung, ordnen das Risiko ein und entwickeln eine Strategie für Ihre nächsten Schritte.
Die AGB-Gestaltung ist Teil unserer laufenden unternehmensrechtlichen Begleitung für KMU. Einen Überblick über das gesamte Leistungsspektrum finden Sie unter AGB erstellen und prüfen.
FAQ zu AGB in Österreich
Was kosten AGB vom Anwalt?
Die Kosten hängen von Branche, Geschäftsmodell und dem Umfang der Regelungen (B2B, B2C, Online-Shop) ab. Erfahrungsgemäß ist die Investition in professionell erstellte AGB deutlich geringer als die Kosten eines Rechtsstreits wegen unwirksamer Klauseln oder einer Unterlassungsklage.
Brauche ich als Kleinunternehmer AGB?
Eine gesetzliche Pflicht, AGB zu verwenden, besteht nicht. Dennoch ist es gerade für Kleinunternehmer sinnvoll: Ohne AGB gilt das dispositive Gesetzesrecht – und das bietet Ihnen in der Regel weniger Schutz als eine sauber formulierte Vertragsgrundlage.
Kann ich eine AGB-Vorlage oder ein AGB-Muster aus dem Internet verwenden?
Vorlagen und Ergebnisse aus einem AGB-Generator sind in den meisten Fällen auf deutsches Recht zugeschnitten. Österreich-spezifische Pflichten (FAGG, KSchG, VGG) fehlen regelmäßig. Eine anwaltliche Prüfung vor dem Einsatz ist dringend zu empfehlen.
Was passiert, wenn meine AGB unwirksam sind?
Unwirksame Klauseln fallen ersatzlos weg, der restliche Vertrag bleibt grundsätzlich bestehen. Im B2C-Bereich ist eine geltungserhaltende Reduktion – also das „Zurechtstutzen“ einer zu weitgehenden Klausel auf das gerade noch zulässige Maß – nach der Linie des EuGH unzulässig. Im B2B-Bereich ist sie nur eingeschränkt möglich.
Muss ich meine AGB regelmäßig aktualisieren?
Ja. Gesetzesänderungen – etwa Novellen zum FAGG oder das VGG – erfordern eine Anpassung. Gleiches gilt, wenn sich Ihr Geschäftsmodell, Ihr Checkout-Prozess oder Ihre Vertriebswege ändern. Veraltete AGB sind ein häufiger Ausgangspunkt für Abmahnungen.
Diese Seite bietet einen allgemeinen Überblick über AGB-Themen in Österreich. Sie ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine rechtliche Einordnung Ihrer konkreten Situation kontaktieren Sie uns gerne direkt.
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Über den Autor
Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), ehemaliges Ausschussmitglied der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler