Die Regierung hat kürzlich den Ministerialentwurf zum „Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2023 – GesRÄG 2023“ vorgestellt, der eine spannende Entwicklung für Start-Ups und Gründer:innen mit sich bringt. Der Kernpunkt dieses Entwurfs ist die Einführung einer neuen Gesellschaftsform – der sogenannten „Flexiblen Kapitalgesellschaft“ oder auch „Flexible Company“ (FlexKapG/FlexCo).
Mit der FlexKapG erhalten Start-Ups und Gründer:innen eine international wettbewerbsfähige Alternative zu den herkömmlichen nationalen Kapitalgesellschaften wie der GmbH und AG. Die FlexKapG orientiert sich in ihrer Ausgestaltung größtenteils an der GmbH, bezieht aber auch Elemente der AG ein. Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen für GmbHs (GmbHG) werden dabei subsidiär angewendet.
Die FlexKapG bietet den Gesellschafter:innen im Vergleich zur GmbH und AG einige Vereinfachungen. Die Gründung der Gesellschaft kann mit weniger Formalitäten erfolgen, die Mindeststammeinlage einzelner Gesellschafter:innen beträgt lediglich 1 Euro (im Gegensatz zu beispielsweise 70 Euro bei der GmbH) und die Übertragung von Geschäftsanteilen ist mit vereinfachten Formalitäten möglich. Zudem kann die Beschlussfassung im Umlaufverfahren ohne Zustimmung aller Gesellschafter:innen erfolgen, sofern dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt ist.
Eine der bedeutendsten Neuerungen besteht in der Herabsenkung des Stammkapitals der Gesellschaft auf 10.000 Euro, ohne dass eine Verpflichtung besteht, dieses auf 35.000 Euro zu erhöhen. Dadurch wird der Zugang zu einer Kapitalgesellschaft für Start-Ups erleichtert.
Des Weiteren wird mit der FlexKapG die Möglichkeit geschaffen, Unternehmenswert-Anteile an Mitarbeiter:innen auszugeben. Dies soll Start-Ups dabei unterstützen, hochqualifizierte Mitarbeiter:innen an sich zu binden, da diese durch eine Beteiligung am Unternehmen ein Interesse am Erfolg haben. Die Regelungen bezüglich Unternehmenswert-Anteilen orientieren sich, sofern nicht anders festgelegt, an den Bestimmungen für Geschäftsanteile. Dabei sind folgende Besonderheiten zu beachten:
- Unternehmenswert-Anteile dürfen im Ausmaß von weniger als 25% des Stammkapitals an Mitarbeiter:innen übertragen werden. Die Übertragung darf nur unentgeltlich vorgenommen werden, weswegen vorerst keine Lohnsteuer anfällt. Zur Besteuerung kommt es erst bei der Veräußerung durch die Mitarbeiter:innen an.
- Jener Teil der Stammeinlage, der den Unternehmenswert-Anteilen entspricht, muss mindestens 1 Cent betragen.
- Unternehmenswert-Anteile sind insofern privilegiert, als sie nicht zum Nachschuss oder zur Ausfallshaftung verpflichtet sind. Dafür kommt ihnen im Falle einer Kapitalerhöhung kein Vorrecht zur Übernahme der neu ausgegebenen Anteile zu. Eigentümern von Unternehmenswert-Anteilen kommen auch nur eingeschränkte Gesellschafterrechte zu: Sie haben ausschließlich Informations- und Einsichtsrechte, nicht jedoch ein Stimmrecht oder das Recht auf Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen. Der Gesellschaftsvertrag kann davon abweichend zusätzliche Mitwirkungs- und Zustimmungsrechte der Inhaber von Unternehmenswert-Anteilen vorsehen.
- Personen, die Unternehmenswert-Anteile halten, werden nicht im Firmenbuch eingetragen. Dort ist vielmehr lediglich ersichtlich, in welcher Höhe Unternehmenswert-Anteile ausgegeben wurden, sowie die Höhe der darauf geleisteten Einlagen. Über die Unternehmenswert-Anteile wird eine Namensliste geführt, welche in der Urkundensammlung des Firmenbuchs hinterlegt wird und somit öffentlich einsehbar ist.
- Unternehmenswert-Anteile können in Geschäftsanteile umgewandelt werden.
- An wen und wie die Unternehmenswert-Anteile von den Mitarbeiter:innen übertragen werden dürfen, kann der Gesellschaftsvertrag regeln.

Ein wesentlicher Unterschied zur GmbH besteht darin, dass eine Teilung der Geschäftsanteile bei der FlexKapG grundsätzlich erlaubt ist, es sei denn, sie wurde im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen. Dies ermöglicht den Gesellschafter:innen eine größere Flexibilität bei der Aufteilung ihrer Anteile.
Ein weiterer Vorteil der FlexKapG ist die Option zum Erwerb eigener Geschäftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen. Dies ist möglich, sofern der Erwerb aus frei ausschüttbarem Vermögen der Gesellschaft finanziert werden kann und der Anteil nicht mehr als ein Drittel des Stammkapitals ausmacht. Dabei erworbene Anteile gewähren der Gesellschaft keine Rechte.
Die FlexKapG bietet den Gesellschafter:innen zudem eine Vielzahl von Finanzierungsformen, darunter die Durchführung einer bedingten Kapitalerhöhung, die Ausgabe von genehmigtem Kapital und die Möglichkeit einer Kapitalherabsetzung durch die Einziehung eigener Anteile. Diese Instrumente eröffnen den Unternehmen zusätzliche Flexibilität bei der Finanzierung und Kapitalstruktur.
Des Weiteren soll die FlexKapG in eine GmbH oder AG umgewandelt werden können und vice versa.
Der Gesetzgebungsprozess für die Einführung der FlexKapG soll noch in diesem Jahr abgeschlossen werden. Damit rückt die Realisierung dieser neuen Gesellschaftsform näher, die insbesondere Start-Ups vielfältige Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten bietet. Es bleibt spannend zu beobachten, wie diese Flexibilität von den Unternehmer:innen genutzt wird und welchen Einfluss sie auf die Gründerszene haben wird.
