FlexKapG –gesellschaftsrechtliche Besonderheiten

In unserem dritten Teil der Serie zur neuen Gesellschaftsform „Flexible Kapitalgesellschaft“ (kurz „FlexKapG“) wollen wir die wichtigsten gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten kurz zusammenfassen.

Im Wesentlichen orientiert sich die FlexKapG an der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), bietet allerdings Vereinfachungen und mehr Flexibilität, was sie besonders für Start-Up Gründer:innen attraktiv macht.

Stammkapital und Mindesteinlage

Das Mindeststammkapital für die Gründung einer GmbH beträgt 35.000 Euro; auch wenn auf dieses Mindeststammkapital „nur“ zumindest die Hälfte bei der Gründung tatsächlich zu leisten ist, stellt dieser Betrag für Start-Up Gründer mangels Liquidität zu Beginn der Aufnahme der geschäftlichen Tätigkeit oft eine wirtschaftliche Herausforderung dar. Die FlexKapG sieht dagegen eine Stammeinlage von lediglich mindestens 10.000 Euro vor, auf das zumindest 5.000 Euro zu leisten sind.

Neben dem Stammkapital verringert sich auch die von den einzelnen Gesellschaftern zu übernehmende Stammeinlage; statt 70 Euro wie bei der GmbH liegt der Mindestwert der Stammeinlage bei der FlexKapG bei nur 1 Euro.

Zwar bietet das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung schon bisher Vorteile in Form der sogenannten Gründungsprivilegierung – auch hier ist die gründungsprivilegierte Stammeinlage auf den Betrag von 10.000 Euro reduziert. Bei der Gründungsprivilegierung beträgt das Stammkapital aber dennoch nominell 35.000 Euro und wird nur für die ersten 10 Jahre des Bestands der GmbH auf 10.000 Euro herabgesetzt. Nach Ablauf der 10 Jahre muss der Gesellschaftsvertrag angepasst und die Stammeinlagen auf mindestens 35.000 Euro erhöht werden. Bei der FlexKapG ist eine solche spätere Erhöhung nicht vorgesehen.

Mitarbeiterbeteiligung

Ein weiterer Vorteil der FlexKapG ist die relativ einfache Form der Mitarbeiterbeteiligung. Dabei handelt es sich um eine neu geschaffene Möglichkeit, Mitarbeiter:innen durch eine neue Form von Anteilen (sogenannte Unternehmenswert-Anteile) am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben zu lassen. Mit dieser neu geschaffenen Anteilsform haben wir uns bereits in diesem Beitrag auseinandergesetzt.

Formpflicht

Für Geschäftsanteilsübertragungen und Übergabeerklärungen soll bei der FlexKapG anstelle der formstrengen Notariatsaktspflicht eine notarielle oder anwaltliche (Privat-)Urkunde möglich sein. Die ist vor allem auch für die Durchführung derartiger Vorgänge mit internationalen Investoren eine Erleichterung.

Teilung und Erwerb von eigenen Geschäftsanteilen

Im Gegensatz zur GmbH, bei der die Teilung von Geschäftsanteilen nur möglich ist, wenn der Gesellschaftsvertrag dies ausdrücklich zulässt, bestehen auch in diesem Bereich bei der FlexKapG Vereinfachungen. Insofern die Teilung der Anteile nicht ausdrücklich im Gesellschaftsvertrag verboten ist, ist diese erlaubt.

Im GmbH-Recht ist der Erwerb eigener Geschäftsanteile ausdrücklich untersagt. Für die FlexKapG wird (unter Orientierung am Aktienrecht) vorgeschlagen, dass der Erwerb eigener Geschäftsanteile unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein soll.

Umwandlung

Wer es sich zu einem späteren Zeitpunkt anders überlegt, hat nach dem vorliegenden Ministerialentwurf die Möglichkeit, eine FlexKapG in eine GmbH oder eine AG umzuwandeln. Dieses Prozedere wird auch, wie aktuell vorgesehen, in die umgekehrte Richtung ermöglicht.

Zusammenfassend zeigt die FlexKapG vor allem auch für Start-Up Gründer:innen klare Vorteile im Vergleich zur GmbH auf. Die niedrigere Mindesteinlage, die neu geschaffene Anteilsklasse für die Beteiligung von Mitarbeiter:innen und Regelungen, die Änderungen im Stande der Gesellschafter und von Geschäftsanteilen vereinfachen und weniger strengen Formen unterwerfen, machen die neue Gesellschaftsform attraktiv und modern. All diese Besonderheiten bieten vor allem den Gründer:innen von Start-Ups, die bei Gründung des Unternehmens oft noch nicht wissen, wo die Reise hingehen wird, zusätzliche Flexibilität. Es bleibt abzuwarten, wie die FlexKapG in der Praxis angenommen wird.

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