Lieferkettenrichtlinie – sind Sie bereit?

Lieferkettenmanagement ist bereits Alltag für viele Unternehmen. Frankreich, Niederlande und Deutschland haben bereits Gesetze zur Regelung erlassen, die auch Auswirkungen auf österreichische Unternehmen haben. Auch die EU plant seit längerem eine Richtlinie über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit („Lieferkettenrichtlinie“). Der Rat hat sich mit dem Erstentwurf des Parlaments befasst. Der Gegenvorschlag wird aktuell im Europäischen Parlament diskutiert. Die Richtlinie soll nun 2024 kommen.

Unternehmen sind gut beraten, frühzeitig mit der Etablierung eines Lieferkettenmanagements zu beginnen. Alexander Stimmler und Verena Stagl haben sich in der jüngsten Ausgabe des JUVE Magazins mit dem Entwurf der Richtlinie befasst.

Der vollständige Artikel steht hier zum Download bereit.

Unternehmen müssen sich jetzt wappnen, um die Herausforderungen des Lieferkettenmanagements fristgerecht zu erfüllen.

Verena Stagl
Verena Stagl mit verschränkten Armen

Wer ist erfasst?

Laut aktuellem Stand sind EU-Unternehmen mit einer Mitarbeiteranzahl > 500 und einem weltweiten Umsatz von > MEUR 150 vom Regelungsbereich erfasst werden.

Daneben werden Unternehmen, die mindestens MEUR 20 ihres weltweiten Nettoumsatzes aus High Impact-Branchen (Textil- & Lederbranche, Land- & Forstwirtschaft, Rohstofferzeugung) beziehen, bereits bei Erreichen niedrigerer Schwellenwerte (Mitarbeiteranzahl > 250, Umsatz weltweit netto > MEUR 40) verpflichtet.

Unternehmen aus Drittstaaten werden vom Anwendungsbereich der Lieferkettenrichtlinie erfasst, sofern gewisse Umsatzschwellen im Unionsgebiet (> MEUR 150; alternativ > MEUR 40, wenn mindestens MEUR 20 aus High Impact-Branchen stammen) überschritten werden.

Eckpunkte des Entwurfs

Der Sorgfaltsmaßstab, den Unternehmen im Hinblick auf ihre Lieferanten einzuhalten haben, wird strenger und zukünftig auf verschiedene Weise geprüft werden. Verstöße sind mit Sanktionen bedroht und können neben Schadenersatzansprüchen auch zu Reputationsschäden führen.

Die erforderlichen unternehmensinternen Prüfungsprozesse sind zeitintensiv. Es ist zu erheben, welche Geschäftsbeziehungen bestehen und mit welchen Risiken diese einhergehen (können). Im nächsten Schritt ist die Aufnahme der notwendigen Kommunikation mit den Geschäftspartnern und die daraus resultierende Lieferketten-Due-Diligence einzuleiten.

Bei Aufdecken von Risiken oder gar Verstößen gegen die geschützten Interessen sind Änderungen der Geschäftsbeziehungen oftmals vertraglich nicht vorgesehen, weshalb diese Fälle in den Verträgen abgebildet werden sollten.

Auch für Unternehmen, die nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der Lieferkettenrichtlinie fallen, ist es ratsam, sich auf die neuen Anforderungen vorzubereiten. Gerade im Geschäftsverkehr mit den Sorgfaltspflichten unterworfenen Unternehmen werden sich daraus Wettbewerbsvorteile ergeben.

Was zu tun ist

Für die Umsetzung der erforderlichen Prozesse sind vor allem Compliance und Risk-Management gefragt.

Bestehende Compliance-Managementsysteme sind um Prozesse für die Lieferkettensorgfalt zu erweitern. Sofern kein Compliance-Managementsystem besteht, ist jedenfalls ein Prozess zur Risikoanalyse betreffend Lieferkettenmanagement im Unternehmen zu etablieren und Maßnahmen daraus abzuleiten.

Die Prüfung künftiger Vertragspartner ermöglicht es, nur diejenigen als Geschäftspartner zu wählen, die die Sorgfaltspflichten in ihrer Lieferkette einhalten und sich dazu verpflichten. Nach dem Richtlinienentwurf müssen vertragliche Zusicherungen mit geeigneten Maßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Maßnahmen verbunden sein. Eine Möglichkeit der Kontrolle wären etwa Lieferantenaudits.

Neben den internen Prüfschritten ist auch eine rechtzeitige Anpassung der AGB anzuraten

Alexander Stimmler

In Verträgen mit Geschäftspartnern sollten Klauseln Eingang finden, die bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten die Beendigung der Verträge sowie die Überwälzung von Haftungen ermöglichen. Für derartige Regelungen sind auch verbindliche Verhaltenskodices probate Regelungsorte.

Klauseln in AGB sind geeignete Vehikel zur Implementierung von Sorgfaltspflichten der Vertragspartner. Bei deren Gestaltung ist zu beachten, dass auch bei Unternehmen überraschende AGB-Klauseln mit Unwirksamkeit bedroht sind. Solche Klauseln sollten deshalb entsprechend hervorstechen und nicht „versteckt“ werden.

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