Die Teilpension

Ein neues Pensionsmodell?

Aktueller Stand

Der Nationalrat hat am 10. Juli 2025 die Einführung der Teilpension beschlossen. Diese ermöglicht es älteren Beschäftigten ab 1. Jänner 2026 bereits einen Teil ihrer Pension zu beziehen und gleichzeitig reduziert weiterzuarbeiten. Im Gegenzug wird es Einschränkungen bei der Altersteilzeit geben. Der ebenfalls beschlossene „Nachhaltigkeitsmechanismus“ verpflichtet die Regierung zu Einschnitten in das Pensionssystem, falls der im ASVG verankerte Budgetpfad überschritten wird.

Was ist Teilpension?

Manche ältere Arbeitnehmer:innen können aus unterschiedlichen Gründen nicht mehr fünf Tage pro Woche arbeiten. Mit der Teilpension soll ein Modell eingeführt werden, dass älteren Beschäftigten die Möglichkeit einräumt, bei verkürzter Arbeitszeit parallel zu ihrem Gehalt einen Teil ihrer Pension zu beziehen. Hierbei kann die Arbeitszeit um mindestens 25 % und maximal 75 % reduziert werden.

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen um Teilpension zu beziehen?

Ab dem Zeitpunkt, indem Arbeitnehmer und Arbeiterinnen pensionsberechtigt sind und ihre Arbeitszeit nachweislich um mindestens 25 % reduziert wird und weiterhin eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Tätigkeit vorliegt (aber keine selbstständige Tätigkeit oder befristete Teilzeitvereinbarung), besteht ein Anspruch auf Teilpension. Weiters wird die Zustimmung der Arbeitsgeberin bzw. des Arbeitsgebers benötigt. Maßgeblich für das erforderliche Ausmaß der Arbeitszeitreduktion soll die im Jahr vor dem Stichtag überwiegend vereinbarte Normalarbeitszeit in der begründenden Beschäftigung sein.

Dies bedeutet, dass alle Versicherten mit einem Pensionsanspruch ab kommenden Jahr die Teilpension in Anspruch nehmen können, sofern sie die Voraussetzungen für eine Pension erfüllen:

  • Korridorpension (möglich ab 62, mit 1. Jänner 2026 Anstieg auf 63)
  • Langzeitversichertenpension (möglich ab 62)
  • Schwerarbeitspension (möglich ab 60)
  • Alterspension (Frauen: 61; Männer: 65)

Wie funktioniert die Teilpension?

Für die reduzierten Wochenstunden erhalten die Beschäftigten weiterhin (aliquot) ihr Gehalt und zahlen dadurch weiterhin auf ihr Pensionskonto ein. Für den Rest wird ihnen ein Teil der Pension ausbezahlt. Wie auch bei anderen vorzeitigen Pensionsarten wird ein entsprechender Abschlag auf die Pensionsleistung angewandt. Wer allerdings zu einem späteren Zeitpunkt gänzlich in Pension geht, bekommt durch dieses Modell einen höheren Auszahlungsbetrag, da das Pensionskonto von den laufenden Beiträgen der aufrechten Erwerbstätigkeit profitiert.

Der restliche Pensionsanspruch wird beim endgültigen Pensionsantritt berechnet, wobei auch hierfür die allgemeinen Abschlags- und Zuschlagsregeln gelten.

Es gibt drei mögliche Ausgestaltungsvarianten der Arbeitszeitreduktion:

  1. Variante: Reduktion der Arbeitszeit um 25 % bis 40 %:
    Die Teilpension wird in der Höhe von 25 % der Gesamtgutschrift des Pensionskontos ausbezahlt.
  2. Variante: Reduktion der Arbeitszeit um 41 % bis 60 %:
    Die Teilpension wird in der Höhe von 50 % der Gesamtgutschrift des Pensionskontos ausbezahlt.
  3. Variante: Reduktion der Arbeitszeit um 61 bis 75 %:

Die Teilpension wird in der Höhe von 75 % der Gesamtgutschrift des Pensionskontos ausbezahlt.

Die Höhe der Teilpension kann nachträglich, etwa durch eine weitere Arbeitszeitreduktion, nicht mehr geändert werden. Wer bereits in Teilpension ist, kann keine Invaliditätspension mehr in Anspruch nehmen oder Rehabilitationsgeld beziehen.

Was ist das Ziel der Teilpension?

Die Teilpension soll ein Anreiz sein über das frühestmögliche Pensionsantrittsalter hinaus erwerbstätig zu bleiben und somit die Beschäftigungsquote der älteren Arbeitnehmer:innen zu erhöhen. Aufgrund der Flexibilität, die die Teilpension mit sich bringt, sollen die Menschen länger (gesund) im Arbeitsleben gehalten werden. Dies trägt dazu bei, das faktische Pensionsalter anzuheben, denn mit der flexiblen Ausgestaltung der Teilpension wird von dem „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ in der Pensionsversicherung abgewichen, dadurch wird die Trennung zwischen Erwerbstätigkeit und Pension aufgebrochen.

Zusätzlich sollen die Beitragseinnahmen erhalten bleiben und der Zeitpunkt, an dem die Ausgaben für die volle Pensionsleistungen anfallen, zeitlich nach hinten verschoben werden.

Weiters werden durch die Teilpension Fachkräfte länger im Erwerbsleben gehalten und wirken so dem Arbeitskräftemangel entgegen. Zudem soll das Modell der Teilpension zu staatlichen Einsparungen führen.

Wie wirkt sich die Teilpension auf die Altersteilzeit aus?

Künftig wird den älteren Beschäftigten das Altersteilzeitgeld als Lohnausgleich nur noch für maximal 3 Jahre zustehen. Ab dem Zeitpunkt, ab dem ein Anspruch auf Teilpension besteht, wird es grundsätzlich gestrichen. Neu ist das Verbot, während der Altersteilzeit eine bezahlte Nebenbeschäftigung aufzunehmen.

Conclusio

Mit 1. Jänner 2026 haben ältere Beschäftigte die Möglichkeit das Modell der Teilpension in Anspruch zu nehmen, das ihnen ermöglicht bei reduzierten Arbeitsstunden weiterhin erwerbstätig zu bleiben und parallel dazu bereits einen Teil ihrer Pension zu beziehen. Dies soll künftig zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung älterer Arbeitnehmer:innen führen, zur Flexibilisierung des Übergangs in den Ruhestand beitragen, das Bundesbudget entlasten und dem Fachkräftemangel entgegenwirken.

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