Büro am Strand

Telearbeit im EU-Ausland

Die Telearbeit kommt heutzutage in vielen verschiedenen Ausgestaltungen vor und wirft aufgrund ihrer starken Abweichung zur herkömmlichen Ausgestaltung eines Arbeitsverhältnisses einige Fragen auf. Das Gebiet unterliegt unter Umständen nicht nur dem österreichischen Arbeitsrecht, sondern weist vermehrt eine internationale Dimension auf, die sich aufgrund der Anknüpfung an fremde Rechtsordnungen in grenzüberschreitenden Telearbeitsverhältnissen ergibt – für einige Aspekte der Telearbeit hat die EU bereits Vorsorge getroffen.

Welchem Recht unterliegt das Arbeitsverhältnis?

Ein Blick in Art 8 der Rom I-VO verrät, dass es eine Liste an Anknüpfungspunkten gibt, die einen Arbeitsvertrag einer Rechtsordnung unterwerfen. Abgesehen von einer etwaigen Rechtswahl zugunsten eines anderen Staates kommt es grundsätzlich darauf an, in welchem Staat der Arbeitnehmer seine Arbeit gewöhnlich verrichtet („lex loci laboris“). Eine bloß vorrübergehende Tätigkeit im Ausland berührt die Anwendbarkeit dieses Rechts jedoch noch nicht – österreichische Arbeitgeber können daher prinzipiell auf die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts vertrauen, sofern die Arbeitnehmer ihren Telearbeitsort nur gelegentlich im Ausland wählen. [1]

Unabhängig vom anwendbaren Recht auf das Arbeitsverhältnis stellen sich einige, wesentliche Sonderfragen:

Steuerliche Konsequenzen der Telearbeit

Wählt der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Ausland, so stellt sich auch die Frage, wo der erwirtschaftete Lohn zu versteuern ist. Eine Österreichische Steuerpflicht besteht jedenfalls, sofern eine inländische Tätigkeit oder einer Verwertung der Einkünfte im Inland vorliegt. Zusätzlich könnte eine Steuerpflicht im Telearbeitsstaat vorliegen – eine generelle Aussage darüber lässt sich nicht treffen, eine Unionsrechtliche Regelung gibt es nicht. Die Rechtslage am Telearbeitsort sowie etwaige Doppelbesteuerungsabkommen sollten daher umso genauer unter die Lupe genommen werden. [2] Ausschlaggebend für eine solche Steuerpflicht ist normalerweise eine Betriebsstättengründung im Ausland – bei bloß gelegentlicher Inanspruchnahme der grenzüberschreitenden Telearbeit kann davon nicht ausgegangen werden. [3]

Wo muss der Arbeitnehmer versichert sein?

Bezüglich der Sozialversicherung für Telearbeitskräfte gilt innerhalb der EU: eine Person darf nur nach dem Recht eines Mitgliedsstaates versichert sein. Grundsätzlich ist der Sozialversicherungsstaat jener, an dem die Arbeit gewöhnlich verrichtet wird – unbeschadet durch vorrübergehende Änderungen des Arbeitsstandorts (unter 24 Monate). Wird jedoch ein wesentlicher Teil der Tätigkeit (über 25 %) im Ausland verrichtet, besteht im Zuge einer Ausnahmevereinbarung die Möglichkeit, die Versicherung im Telearbeitsstaat abzuschließen – zumindest in den meisten Mitgliedsstaaten.

Nach welchem Recht besteht der Kündigungsschutz?

Der allgemeine Kündigungsschutz hat zwei mögliche Anknüpfungspunkte – entweder das Recht des Individualarbeitsvertrages (Rom I-VO) oder das Recht des Betriebsverfassungsstatuts. Für letzteres besteht keine EU-rechtliche Kollisionsnorm, wodurch das nationale Betriebsverfasssungsrecht ausschlaggebend ist – in Österreich gilt das Territorialitätsprinzip. In jüngerer Rechtsprechung wurde vermehrt davon ausgegangen, dass sich der Kündigungsschutz nach dem Individualvertragsstatut richtet – im Ergebnis wird ebenfalls an den gewöhnlichen Arbeitsort angeknüpft (Art 8 Rom I). [4]

Conclusio

Auch wenn die grenzüberschreitende Telearbeit auf den ersten Blick einige Fragen seitens des Arbeitgebers aufwirft, ist im Endeffekt festzuhalten, dass die Anwendbarkeit des österreichischen Rechts auf verschiedenste Aspekte des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unberührt bleibt, sofern die Telearbeit nicht über längere Zeit oder in überwiegendem Ausmaß im Ausland verrichtet wird. Ein kritischer Blick lohnt sich zur Vermeidung ungewollter Mehrkosten jedenfalls bezüglich etwaiger Besteuerungspflichten im Ausland – nicht zuletzt, weil hier keine einheitliche Regelung innerhalb der EU besteht.


[1] Fachbuch: Das auf das Arbeitsverhältnis anwendbare Recht

[2] WKO Lohnsteuer

[3] Homeoffice mit Auslandsbezug – steuerrechtliche Aspekte

[4] Hannah Lutz, Grenzüberschreitende Telearbeit und Kündigungsschutz, ASoK 2025, 114

author avatar
Dr. Berthold Lindner

Aktuelles