UVP-Novelle und Erneuerbare

Die UVP-Novelle, BGBl I 26/2023 bringt zahlreiche Neuerungen mit sich. Gerade im Bereich der Erneuerbaren Energie wurden Regelungen gefunden, die künftig den Ausbau beschleunigen sollen.

Vorhaben der Energiewende

Als Vorhaben der Energiewende werden Projekte definiert, die der Errichtung, Erweiterung oder Änderung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Leitung erneuerbarer Energien dienen.

Diese sehr weite Definition ermöglicht eine Nutzung bei vielen Vorhaben, die mit der Energiewende im weiteren Sinn verbunden sind:

  • alle Arten von Erzeugungsanlagen für erneuerbare Energie (insbesondere Wind- und Wasserkraftanlagen; Photovoltaikanlagen sind selbst nicht unmittelbar UVP-pflichtig),
  • Leitungsanlagen für erneuerbare Energie (auch wenn diese nicht ausschließlich erneuerbare Energie transportieren),
  • Speicherung erneuerbarer Energie (es ist unklar, welche Projekte dem Gesetzgeber hier vorgeschwebt sind.

Des Weiteren zählen auch Projekte des Eisenbahnausbaus zu Vorhaben der Energiewende dazu.

Widmungserleichterung für Windkraftanlagen

Besonders interessant ist die Bestimmung betreffend die Widmung für Windkraftanlagen (§ 4a UVP-G 2000). Hier wird bestimmt, dass Windkraftanlagen vorrangig auf durch aktuelle überörtliche Windenergieraumplanung festgelegten Flächen zu realisieren sind. Sollte jedoch die erforderliche Flächenwidmung auf örtlicher Ebene fehlen, kann auf dieses Erfordernis nach Maßgabe der näheren Vorschreibungen zum Schutz der Rechte Dritter und der öffentlichen Interessen verzichtet werden, soweit dies nicht zwingenden Voraussetzungen des Unionsrechts widerspricht.

Keine Abweisung auf Grund des Landschaftsbildes

Wichtig ist auch zu erwähnen, dass eine Abweisung von Vorhaben der Energiewende nicht ausschließlich aufgrund von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfolgen darf, wenn im Rahmen der Energieraumplanung eine strategische Umweltprüfung durchgeführt wurde.

Öffentliches Interesse

Generell wird festgestellt, dass Vorhaben der Energiewende im hohen öffentlichen Interesse liegen (§ 17 Abs 5 UVP-G 2000).

Aufschiebende Wirkung bei Beschwerden

Bei Vorhaben der Energiewende hat die Behörde bis zur Vorlage der Beschwerde gegen eine Entscheidung die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Ausschlussbescheid auszuschließen, wenn von Beschwerdeführer:innen eine Verletzung in von ihm oder von ihr geltend zu machenden Rechten nicht hinreichend konkret darlegt wurde, obwohl diese Beeinträchtigung bereits im Genehmigungsbescheid beurteilt wurde. Einer Beschwerde gegen den Ausschlussbescheid kommt ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zu. Über Beschwerden gegen den Ausschlussbescheid entscheidet das Bundesverwaltungsgericht, wobei eine Aufhebung unverzüglich zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen für den Ausschluss nicht vorliegen (§ 17a UVP-G 2000).

Technologische Weiterentwicklungen

Gerade bei Windkraftanlagen schreitet die Entwicklung rasch voran, weshalb in der Vergangenheit bislang regelmäßig Änderungsverfahren vor dem Bau erforderlich waren.

Darum ermöglicht § 18c UVP-G 2000 künftig, dass technologische Weiterentwicklungen mit nicht erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs 1 darstellen und nach den Ergebnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung dem § 17 Abs 2 bis 5 nicht widersprechen, bei der Behörde vor Zuständigkeitsübergang nur angezeigt werden müssen.

Die Regelung stellt für die Praxis eine erhebliche Erleichterung und reduziert den Verfahrensaufwand deutlich

Berthold Lindner

Derartige Änderungen sind von Projektwerber:innen durch Ziviltechniker:innen oder ein Ingenieurbüro bestätigen zu lassen und die Bestätigung der Behörde vier Wochen vor Durchführung zu übermitteln. Die Behörde hat im Fall von begründeten Zweifeln ein Änderungsverfahren gemäß § 18b einzuleiten. Tut sie dies nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Einbringung der Anzeige, so sind die Änderungen nicht genehmigungspflichtig und mit der Durchführung kann begonnen werden.

Simon Ferk und Berthold Lindner

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