UVP-Novelle und Übergangs-bestimmungen

Die UVP-Novelle 2023 hat zahlreiche Änderungen mit sich gebracht. Gerade für anhängige Verfahren ist interessant, ob und welche der Neuerungen tatsächlich genutzt werden können.

 
Anwendbarkeit auf laufende Verfahren

Grundsätzlich trat die UVP-Novelle 2023 am 23.03.2023 in Kraft. Wie sieht es nun aber mit der Anwendung auf laufende Verfahren aus?

Die guten Nachrichten zuerst! Viele wichtige Änderungen der UVP-Novelle 2023 können auch in laufenden Verfahren genutzt werden:

  • Strukturierung der Verfahren (§ 14),
  • Online- oder Hybrid-Verhandlungen (§ 16a),
  • Vorhaben der Energiewende gelten ex lege als in hohem öffentlichen Interesse (§ 17 Abs 5),
  • bloßes Konzept für Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen ist ausreichend (§ 17 Abs 5a),
  • Ausschluss der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden bei Vorhaben der Energiewende (§ 17a),
  • Anzeigeverfahren bei technologischen Weiterentwicklungen (§ 18c) und
  • Präzisierung für geringfügige Abweichungen.

Nicht anwendbar sind dagegen jene Bestimmungen, die in laufenden Verfahren einen erheblichen Zusatzaufwand mit sich gebracht hätten:

  • Absehen von der Flächenwidmung bei Windkraftanlagen (§ 4a),
  • Vorlage eines Bodenschutzkonzepts (§ 6 Abs 1 Z 1 lit g),
  • umfassende Alternativenprüfung (§ 6 Abs 1 Z 2) uvm.

Diese Änderungen gelten erst für Genehmigungsverfahren, die nach Inkrafttreten der UVP-Novelle 2023 beantragt werden.

Ausnahmen für bestehende Anlagen

Die Übergangsbestimmungen legen auch Ausnahmen für bestehende Anlagen zur Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen fest, in denen Abfälle mit der gefahrenrelevanten Eigenschaft HP 14 ökotoxisch eingesetzt werden und die bereits eine abfallrechtliche Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 besitzen. Solche Anlagen gelten vorerst so lange nicht als Abfallbehandlungsanlagen nach Anhang 1 Z 1 zum UVP-G 2000, bis Änderungen beantragt werden.

Die Übergangsbestimmungen sind bei dieser UVP-Novelle 2023 gut gelungen. Sie ermöglichen einen reibungslosen Übergang in die neue Rechtslage und treffen klare Regelungen für laufende Verfahren sowie bestehende Anlagen.

Die Neuerungen sind daher ein weiterer Schritt hin zu einer erfolgreichen und zügigen Umsetzung der Energiewende.

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