Die Umweltverträglichkeitsprüfung spielt eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Energiewende und dem Schutz unserer Umwelt. Mit der kürzlich verabschiedeten UVP-G Novelle 2023, die im Bundesgesetzblatt I 26/2023 veröffentlicht wurde, traten zahlreiche Neuerungen in Kraft, die darauf abzielen, die Verfahren zu beschleunigen und so die Energiewende voranzutreiben. In diesem Teil unserer UVP-Erklärt Serie werden wir einen genaueren Blick auf einige der wichtigsten Änderungen bezüglich Verfahren werfen.
Alternativenprüfung
Eine Neuerung betrifft eine Präzisierung zur Alternativenprüfung. Bereits vor der UVP-Novelle 2023 war eine solche Prüfung erforderlich, die jedoch regelmäßig . In Anpassung an die UVP-Richtlinie soll künftig der Vergleich der Umweltauswirkungen von Alternativen genauer gestaltet werden. Gefordert werden nun explizit „Angaben zum Vergleich der für die Auswahl der eingereichten Variante maßgeblichen Umweltauswirkungen“. Obwohl die Beschreibung der nicht gewählten Alternativen aus Gründen der Verfahrenseffizienz nicht im gleichen Detaillierungsgrad wie für das beantragte Vorhaben erfolgen muss, sind anders als bisher, aussagekräftige Angaben erforderlich.
Vermeidung von Doppelprüfungen
Um Doppelprüfungen zukünftig zu vermeiden, wurde die strategische Planung gestärkt. Die Ergebnisse der strategischen Umweltprüfung werden nun explizit in der Umweltverträglichkeitserklärung und beim Umweltverträglichkeitsgutachten berücksichtigt. Dadurch kann verstärkt auf Erkenntnisse aus der Strategischen Umweltprüfung (SUP) aufgebaut werden. Darüber hinaus müssen die Angaben zum Untersuchungsrahmen in der Umweltverträglichkeitserklärung nun in prioritär und nicht prioritär gegliedert werden, abhängig von den zu erwartenden Umweltauswirkungen. Eine Abstimmung mit der Behörde bezüglich der Prüftiefe der Umweltverträglichkeitserklärung ist nun verpflichtend vorgesehen.
Parteistellung von Bürgerinitiativen
Bereits vor längerer Zeit wurde durch den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) klargestellt, dass aufgrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention Bürgerinitiativen entgegen dem Gesetzeswortlaut auch in vereinfachten Verfahren Parteistellung haben (VwGH 27.09.2018, Ro 2015/06/0008-7 Rz 26 f).
Aufgrund dieser Erkenntnis wurden die Verweise auf die Beteiligtenstellung von Bürgerinitiativen gestrichen, sodass Bürgerinitiativen nach Überprüfung durch die Behörde nun Parteistellung in den UVP-Genehmigungsverfahren erhalten, sofern sie sich rechtmäßig konstituiert haben.
Konkretisierung von Vorbringen
Eine wichtige Maßnahme zur Beschleunigung der Verfahren betrifft die Möglichkeit der Behörde, nach der öffentlichen Auflage und Veröffentlichung des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung angemessene Fristen für die Konkretisierung von weiteren Vorbringen, Einwendungen, Stellungnahmen und Beweisanträgen festzulegen. Bisher war es möglich, auch in der mündlichen Verhandlung neue Fakten und Beweismittel vorzubringen. Diese Möglichkeit entfällt künftig. Sofern keine derartige Frist festgelegt wird, müssen Konkretisierungen von Vorbringen spätestens eine Woche vor der mündlichen Verhandlung schriftlich bei der Behörde eingereicht werden. Verspätete Vorbringen nach Ablauf der Frist werden im Verfahren nicht mehr berücksichtigt. Dadurch soll verhindert werden, dass Projektgegner:innen absichtlich Verzögerungen herbeiführen, indem sie ihre Vorbringen bewusst spät einreichen.
Online- oder Hybridverhandlungen
Eine weitere Neuerung besteht darin, dass mündliche Verhandlungen künftig auch online oder hybrid unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung abgehalten werden können. Präsenz- oder hybride Verhandlungen haben jedoch Vorrang. Diese Möglichkeit bietet den Beteiligten Flexibilität und trägt zur Effizienz der Verfahren bei.
Vermeidung von Rechtsmissbrauch im Beschwerdeverfahren
Zur Beschleunigung der Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) soll dieses künftig angemessene Fristen zur Konkretisierung der Beschwerden und für sonstige Stellungnahmen und Beweisanträge setzen dürfen. Dies mit der Wirkung, dass nach Ablauf dieser Fristen erstattete Vorbringen im weiteren Verfahren nicht zu berücksichtigen sind. Dadurch wird verhindert, dass Verfahren durch wiederholtes Hinzufügen von Beschwerdegründen verzögert werden. Neue Tatsachen und Beweismittel müssen, sofern noch zulässig, spätestens in der mündlichen Verhandlung vorgebracht werden. Darüber hinaus kann das Ermittlungsverfahren auch für einzelne Teilbereiche der Sache abgeschlossen werden. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Verfahren vor dem BVwG erheblich zu verkürzen und eine effektive Bearbeitung von Beschwerden zu gewährleisten.
Die UVP-Nolle bringt damit wichtige Änderungen mit sich, die auf eine beschleunigte Abwicklung der Verfahren abzielen. Es wird dabei nicht nur Zeit gespart, sondern auch eine effektive Beteiligung aller Parteien gewährleistet. Diese Neuerungen sind ein weiterer Schritt hin zu einer erfolgreichen und zügigen Umsetzung der Energiewende.
