Workation

Sommer, Sonne und Arbeit – Was bei Workation beachtet werden muss.

Nach dem Arbeiten direkt ins Meer hüpfen: Viele Unternehmen, die sich mit Remote Work angefreundet haben, bieten ihren Arbeitnehmer:innen mittlerweile die Möglichkeit, eine gewisse Zeit von einer Urlaubsdestination aus zu arbeiten. Dieser Trend hat auch einen Namen: Workation, eine Mischung aus dem englischen „work“ für Arbeit und „vacation“ für Urlaub. Die Arbeitnehmer:innen können an verschiedenste Destinationen reisen und nach der Arbeit direkt am Palmenstrand oder an anderen Orten ihre Freizeit verbringen.

Was nach einer einfachen Angelegenheit klingt, ist allerdings komplexer als gedacht. Denn „Auslandseinsätze“ müssen vor der Umsetzung rechtlich genau geprüft und geregelt werden.

Für „Workation“ gibt es im österreichischen Recht keine einheitliche rechtliche Grundlage. Es müssen daher unterschiedliche Rechtsgebiete bei der Planung der Workation berücksichtigt werden.

Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht kann man sich an die bestehenden Regelungen zur Telearbeit halten. Jedenfalls bedarf es dazu einer schriftlichen Vereinbarung. Darin sollten folgende Bereiche geregelt werden:

  • Arbeitszeiten und Erreichbarkeit,
  • Dauer der „Workation“ (zeitliche Befristung),
  • die Rückkehrpflicht und eventuell die Kostenerstattung,
  • Rechtswahl bei Auslandsaufenthalt.

Zu beachten ist, dass zwingende Arbeitnehmer:innenschutzvorschriften des ausländischen Rechtssystems zur Anwendung kommen können. Dies sind etwa Regelungen über Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten, Mindestjahresurlaub, Mindestentgelt, Sicherheit oder Gesundheitsschutz, sofern diese für die Arbeitnehmer:innen günstiger sind.

Im Übrigen sind auch die kollektivvertraglichen Regelungen im Zusammenhang mit Telearbeit oder Ähnlichem stets konsequent zu beachten. Soll nicht nur einzelnen Arbeitnehmer:innen, sondern einem größeren Teil der Belegschaft die Möglichkeit geboten werden, im Ausland zu arbeiten, so hat der Betriebsrat (sofern eingerichtet) zumindest ein allgemeines Informationsrecht.

Sozialversicherungs- und Steuerrecht
Das anwendbare Sozialversicherungsrecht hängt von der Frage ab, in welchem Land der/die Arbeitnehmer:in tätig ist. In der Regel richtet sich das Sozialversicherungsrecht nach dem Tätigkeitsstaatsprinzip. Da jedoch einige Ausnahmen davon bestehen, ist im Vorfeld eine genaue Prüfung notwendig.

Bei Workation innerhalb der EU verbleiben Arbeitnehmer:innen im österreichischen Sozialversicherungssystem, wenn sie in Österreich gewöhnlich mindestens 25 Prozent ihrer Gesamttätigkeit verrichten. Zum Nachweis, dass der/die Arbeitnehmer:in der österreichischen Sozialversicherung unterliegt, kann eine Bescheinigung bei der jeweiligen Sozialversicherung beantragt werden. Außerhalb der EU kann dies von den geschlossenen bilateralen Abkommen der Staaten untereinander abhängen.

Eine kurzzeitige Ausübung einer Tätigkeit im Ausland führt in der Regel zu keiner Steuerpflicht im ausländischen Tätigkeitsstaat. Das Besteuerungsrecht verbleibt bei Österreich, wenn sich der/die Arbeitnehmer:in im ausländischen Tätigkeitsstaat insgesamt nicht länger als 183 Tage im Jahr aufhält und das Entgelt weiterhin von der/dem österreichischen Arbeitgeber:in bezahlt wird. Der/die Arbeitgeber:in sollte dies jedenfalls vorab klären.

Aufenthaltsrecht (außerhalb der EU)
Bei Auslandstätigkeiten in Drittländern (außerhalb der EU) ist grundsätzlich ein entsprechender Aufenthalts- und Beschäftigungstitel erforderlich. Ob auch für eine kurzfristige und vorübergehende Tätigkeit im Ausland ein eigener Aufenthaltstitel des betroffenen Staates notwendig ist, muss im Einzelfall nach dem Recht des betroffenen Staates geprüft werden.

Um Workation in einem Unternehmen anbieten zu können, müssen sich Arbeitgeber:innen intensiv mit den rechtlichen Rahmenbedingungen auseinandersetzen.
Nachdem dies aber eine attraktive Arbeitsform und ein Zeichen des Vertrauens gegenüber Arbeitnehmer:innen ist, wird sie immer häufiger angeboten und stärkt durchaus die nachhaltige Bindung der Mitarbeiter:innen an das Unternehmen.

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