Das Einwegpfand ab 2025

Die Einwegpfandverordnung, BGBl II 283/2023, wurde bereits im September 2023 kundgemacht. Diese sieht vor, dass ab 01.01.2025 Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Volumen von 0,1 bis maximal 3 Liter mit einem Pfand in Höhe von 25 Cent versehen werden. Ausgenommen sind Milchverpackungen und Tetrapak. Was ist nunmehr konkret zu erwarten?

Allgemeines zu den neuen Regelungen

  • Die Pfandhöhe beträgt für alle Einweggetränkeverpackungen 25 Cent.
  • Die EWP Recycling Pfand Österreich GmbH ist die zentrale Stelle, die alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem Einwegpfand verantwortet (Material-, Geld- und Datenflüsse inklusive Registrierung).
  • Einführung einer „Handling Fee“: Für die Rücknahme der Einweggetränkeverpackungen wird eine Aufwandsentschädigung festgelegt, die die Kosten aller Tätigkeiten an der Rücknahmestelle abgelten soll.
  • Getränkehersteller haben ein Vorkaufsrecht für die retournierten Getränkeverpackungen, um sie dem Recycling zuzuführen.
  • Einführung eines nationalen Pfandsymbols.

Verpflichtete nach der Verordnung

Zunächst sieht die Verordnung vor, dass alle Inverkehrbringer entlang der Wertschöpfungskette ab 01.01.2025 ein Pfand in Höhe von 25 Cent pro Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle einzuheben haben. Dies trifft gewerbsmäßige Inverkehrbringer.

Sogenannte Erstinverkehrsetzer (das sind Hersteller und Importeure, Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich, Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben oder bei Lohnabfüllern die jeweiligen Auftraggeber) trifft die Verpflichtung, sich bei der zentralen Stelle zu registrieren. Diese müssen einen Vertrag abschließen und sind verpflichtet, die eingenommenen Pfandbeträge monatlich an die zentrale Stelle abzuführen.

Die sogenannten Letztvertreiber von bepfandeten Einweggetränkeverpackungen sind zukünftig verpflichtet, restentleerte Verpackungen gegen Auszahlung des Pfandbetrages zurückzunehmen. Dies kann entweder zu den üblichen Öffnungszeiten erfolgen oder über andere zu etablierende Systeme, wie etwa entsprechende Automaten. Diese Rücknahmepflicht trifft Gastgewerbebetriebe, wie insbesondere Beherbergungsbetriebe, Restaurants, Cafés, Würstelstände und auch Cateringbetriebe. Sofern aus diesen Gastgewerbebetrieben die Einweggetränkeverpackungen in der Regel nicht mitgenommen, sondern vor Ort konsumiert werden, ist kein Pfand einzuheben und auch nicht auszubezahlen. In diesem Fall entfällt die Rücknahmeverpflichtung.

Rücknahmeverpflichtung

Die Rücknahmeverpflichteten können entweder Rücknahmeautomaten zu Hilfe nehmen oder die Rücknahme erfolgt manuell. Sofern Rücknahmeautomaten in Anspruch genommen werden, sind alle bepfandeten Gebinde zurückzunehmen. Bei einer manuellen Rücknahme ist nur die Art von Gebinde zurückzunehmen, die auch verkauft wird.

Sofern es mehrere Rücknahmeverpflichtete an einem stark frequentierten Ort gibt, wie etwa in Einkaufszentren oder Bahnhöfen, können sich auch mehrere Betreiber einer gemeinsamen Rücknahmestelle bedienen.

Förderungsmöglichkeiten

Sofern Rücknahmeautomaten durch die Rücknahmeverpflichteten aufgestellt werden, gibt es dafür entsprechende Förderungen. Eine Antragstellung ist bis zum 30.06.2025 noch möglich bzw bis zur Ausschöpfung des verfügbaren Förderungsbudgets. Es gilt das first-come-first-serve-Prinzip. Schnell sein lohnt sich also! Gerne beraten wir Sie hier über die besten Möglichkeiten.

Autorin

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Dr. Berthold Lindner

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