Wer ein Testament in Österreich errichten möchte, steht vor einer zentralen Frage: Welche Form ist die richtige – und was passiert, wenn etwas fehlt? Ohne gültige letztwillige Verfügung greift die gesetzliche Erbfolge nach dem ABGB. Das Ergebnis entspricht häufig nicht dem, was sich Erblasser:innen tatsächlich wünschen – etwa bei Patchwork-Familien, Lebensgemeinschaften oder wenn Unternehmensvermögen im Spiel ist.
§§ 552 ff ABGB · Formvorschriften
Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).
Ein Testament gibt Ihnen die Kontrolle über die Verteilung Ihres Vermögens. Doch Vorsicht: Das österreichische Erbrecht stellt strenge Formvorschriften auf. Werden diese nicht eingehalten, droht die Nichtigkeit – und damit genau das Ergebnis, das Sie vermeiden wollten.
Auf dieser Seite erfahren Sie, welche Formen letztwilliger Verfügungen das österreichische Recht kennt (eigenhändiges und fremdhändiges Testament, sonstige letztwillige Verfügung, Erbvertrag), wie der Pflichtteil funktioniert, warum das „Berliner Testament“ in Österreich nicht 1:1 umsetzbar ist und welche typischen Fehler Sie vermeiden sollten. Außerdem ordnen wir Kosten und Aufbewahrung ein.
Wenn Sie sicherstellen wollen, dass Ihr letzter Wille rechtlich trägt, empfiehlt sich eine individuelle Prüfung – gerade bei komplexeren Konstellationen.
Was ist ein Testament bzw. eine letztwillige Verfügung?
Der Begriff „letztwillige Verfügung“ ist der Oberbegriff für alle Anordnungen, die eine Person für den Fall ihres Todes trifft (§§ 552 ff ABGB). Das österreichische Erbrecht unterscheidet dabei:
- Testament: Eine letztwillige Verfügung, die eine Erbeinsetzung enthält – also festlegt, wer den Nachlass (oder Teile davon) als Erbe erhalten soll.
- Vermächtnis (Legat): Eine Zuwendung einzelner Gegenstände oder Geldbeträge an bestimmte Personen, ohne diese als Erben einzusetzen.
- Auflage: Eine Anordnung, die den Erben zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet (z. B. Grabpflege).
Entscheidend ist: Ein Testament im engeren Sinn setzt Erben ein. Andere Anordnungen – wie Vermächtnisse oder Auflagen – sind ebenfalls letztwillige Verfügungen, begründen aber keine Erbenstellung.
Formen letztwilliger Verfügungen in Österreich – Überblick
Das österreichische Recht kennt mehrere Wege, den letzten Willen rechtsverbindlich festzuhalten. Welche Form die richtige ist, hängt von der Situation, dem Vermögen und den familiären Verhältnissen ab. Die folgende Tabelle gibt einen ersten Überblick:
| Form | Typischer Zweck | Formvorschriften (Kern) | Häufige Fehler/Risiken | Wann sinnvoll |
|---|---|---|---|---|
| Eigenhändiges Testament (§ 578 ABGB) | Erbeinsetzung, Vermächtnisse, Auflagen | Vollständig eigenhändig geschrieben + eigenhändige Unterschrift | Teilweise maschinenschriftlich, Unterschrift nicht am Schluss, unklare Formulierungen | Einfache Vermögensverhältnisse, klarer Wille |
| Fremdhändiges Testament (§ 579 ABGB) | Erbeinsetzung (wenn Handschrift nicht möglich/gewünscht) | 3 gleichzeitig anwesende Zeugen, eigenhändiger Bekräftigungszusatz, Zeugenzusätze + Unterschriften | Fehlender Bekräftigungszusatz, Zeugen nicht gleichzeitig anwesend → Nichtigkeit | Testator kann nicht (gut) handschriftlich schreiben |
| Sonstige letztwillige Verfügung (§ 552 Abs 2 ABGB; früher „Kodizill“) | Vermächtnis, Auflage, Einzelanordnungen | Gleiche Formvorschriften wie Testament | Verwechslung mit vollem Testament | Ergänzende Anordnungen ohne Erbeinsetzung |
| Erbvertrag (§§ 1249 ff ABGB) | Erbeinsetzung zwischen Ehegatten | Notariatsakt, max. ¾ des Nachlasses (§ 1253 ABGB) | Fehlende Notariatsaktsform | Ehegatten mit Bindungswunsch |
| Schenkung auf den Todesfall | Zuwendung eines bestimmten Vermögenswerts | Notariatsakt | Formfehler, Verwechslung mit Vermächtnis | Gezielte Zuwendung außerhalb des Testaments |
Jede dieser Formen hat eigene Voraussetzungen und Rechtsfolgen. In den folgenden Abschnitten gehen wir auf die wichtigsten im Detail ein.
Eigenhändiges Testament in Österreich (§ 578 ABGB)
Das eigenhändige – oft auch „handschriftliches Testament Österreich“ genannte – Testament ist die einfachste Form. Es muss vollständig eigenhändig geschrieben und eigenhändig unterschrieben sein. Zeugen sind nicht erforderlich.
Was das Gesetz verlangt
- Der gesamte Text muss in der Handschrift des Testators/der Testatorin verfasst sein – kein Ausdruck, keine Schreibmaschine, kein Computer.
- Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen. Nachträgliche Ergänzungen unterhalb der Unterschrift gelten grundsätzlich nicht als Teil des Testaments.
Was wir zusätzlich empfehlen
- Datum und Ort angeben – das ist zwar kein zwingendes Gültigkeitserfordernis, erleichtert aber die Zuordnung bei mehreren Testamenten erheblich.
- Personen eindeutig identifizieren: vollständiger Name und Geburtsdatum – nicht nur „mein Neffe“.
- Erbquoten oder Zuweisungen klar und unmissverständlich formulieren.
Typische Fehler
- Text teilweise am Computer geschrieben und nur handschriftlich unterschrieben → ungültig als eigenhändiges Testament.
- Unterschrift nicht am Ende, sondern am Kopf des Dokuments.
- Unklare Formulierungen, die zu Auslegungsstreitigkeiten zwischen Erb:innen führen.
Wer nach einer „Testament Vorlage Österreich“ oder einem „Testament Muster Österreich“ sucht, sollte vorsichtig sein: Mustervorlagen können einen ersten Anhaltspunkt geben, ersetzen aber keine individuelle Prüfung – und sind beim eigenhändigen Testament ohnehin nicht direkt verwendbar, da der Text handschriftlich verfasst werden muss.
Fremdhändiges Testament (§ 579 ABGB) – Formstrenge und häufigster Nichtigkeitsgrund
Beim fremdhändigen Testament wird der Text nicht eigenhändig geschrieben – er kann z. B. am Computer erstellt oder von einer anderen Person niedergeschrieben werden. Genau deshalb stellt das Gesetz hier deutlich strengere Formvorschriften auf. In der Praxis ist das fremdhändige Testament die häufigste Quelle für Nichtigkeitsfälle.
Zwingende Formvorschriften – Schritt für Schritt
Drei Zeugen müssen gleichzeitig anwesend sein, wenn der Testator/die Testatorin das Testament bestätigt und unterschreibt.
Der Testator/die Testatorin muss das Dokument eigenhändig unterschreiben und dabei einen eigenhändigen Bekräftigungszusatz (Nuncupatio) anbringen – z. B. „Das ist mein letzter Wille“ oder „Dieses Testament entspricht meinem Willen.“
Jeder der drei Zeugen muss das Testament eigenhändig unterschreiben und dabei einen eigenhändigen Zeugenzusatz beifügen, der auf die Zeugeneigenschaft hinweist – z. B. „als ersuchter Testamentszeuge“. Die Identität der Zeugen soll sich aus der Urkunde ableiten lassen.
Konsequenz bei Formfehlern: Fehlt auch nur eines dieser Elemente – etwa der eigenhändige Bekräftigungszusatz, die gleichzeitige Anwesenheit der Zeugen oder der Zeugenzusatz – ist das gesamte Testament nichtig. Es gilt dann die gesetzliche Erbfolge.
Dieser Fehler kommt in der Praxis regelmäßig vor. Vor allem der Bekräftigungszusatz wird häufig vergessen oder nur mündlich erklärt, statt ihn eigenhändig auf das Dokument zu schreiben.
Vor dem Unterschreiben prüfen
- Stehen drei geeignete Zeugen bereit, die gleichzeitig anwesend sein können?
- Ist der Bekräftigungszusatz eigenhändig auf dem Dokument formuliert?
- Hat jeder Zeuge den Zeugenzusatz eigenhändig geschrieben und unterschrieben?
- Sind alle Beteiligten volljährig und testierfähig (Zeugen dürfen nicht selbst bedacht sein)?
Hinweis: Wer online nach einer „Testament Vorlage Österreich“ sucht und ein fremdhändiges Testament damit aufsetzen will, geht ein erhebliches Risiko ein. Vorlagen bilden die Formvorschriften des § 579 ABGB selten vollständig ab.
Sonstige letztwillige Verfügung (§ 552 Abs 2 ABGB; früher „Kodizill“) – was ist damit heute gemeint?
Der Begriff „Kodizill“ ist im allgemeinen Sprachgebrauch nach wie vor verbreitet. Rechtlich existiert er allerdings seit dem ErbRÄG 2015 (in Kraft seit 1. Jänner 2017) nicht mehr im ABGB. Was früher als Kodizill bezeichnet wurde, fällt heute unter den Begriff der sonstigen letztwilligen Verfügung (§ 552 Abs 2 ABGB).
Was eine sonstige letztwillige Verfügung enthält
Im Unterschied zum Testament im engeren Sinn enthält eine sonstige letztwillige Verfügung keine Erbeinsetzung, sondern einzelne Anordnungen – etwa:
- Vermächtnis (Legat): Ein bestimmter Gegenstand oder Geldbetrag wird einer bestimmten Person zugewendet. Beispiel: „Meine Bibliothek soll an meine Nichte Maria Muster, geb. 12.03.1985, gehen.“
- Auflage: Der Erbe wird zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet. Beispiel: „Mein Erbe soll für die Pflege meines Grabes sorgen“ oder „10.000 Euro sollen an eine gemeinnützige Organisation gespendet werden.“
Formvorschriften
Für sonstige letztwillige Verfügungen gelten dieselben Formvorschriften wie für Testamente – je nachdem, ob sie eigenhändig oder fremdhändig errichtet werden.
Erbvertrag in Österreich (§§ 1249 ff ABGB) – wann statt Testament?
Ein Erbvertrag unterscheidet sich grundlegend vom Testament: Er ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft und kann – anders als ein Testament – nicht einseitig widerrufen werden. Das schafft Bindungswirkung, schränkt aber die Flexibilität ein.
Voraussetzungen
- Ein Erbvertrag kann grundsätzlich nur zwischen Ehegatten (bzw. eingetragenen Partner:innen) geschlossen werden.
- Er bedarf der Form eines Notariatsakts – eine privatschriftliche Vereinbarung reicht nicht.
- Maximal drei Viertel des Nachlasses können per Erbvertrag geregelt werden (§ 1253 ABGB). Das verbleibende Viertel bleibt frei verfügbar – etwa für ein Testament oder die gesetzliche Erbfolge.
Abgrenzung zum Testament
Während ein Testament jederzeit geändert oder widerrufen werden kann, bindet ein Erbvertrag beide Seiten. Das ist dann sinnvoll, wenn Ehepartner:innen gegenseitige Absicherung anstreben und diese verbindlich festlegen wollen.
Wer über einen Ehevertrag oder Ehepakt nachdenkt, sollte die erbrechtlichen Auswirkungen gleich mitbedenken – die Themen greifen in der Praxis eng ineinander.
Berliner Testament in Österreich – warum es nicht „1:1“ funktioniert
Viele suchen nach dem „Berliner Testament Österreich“ – meist mit dem Wunsch, dass zunächst der überlebende Ehepartner alles erbt und die Kinder erst danach zum Zug kommen. Dieses Modell stammt aus dem deutschen Erbrecht und ist dort als gemeinschaftliches Testament mit wechselseitiger Bindungswirkung geregelt.
In Österreich können Ehegatten und eingetragene Partner:innen seit dem ErbRÄG 2015 zwar ein gemeinschaftliches Testament errichten (§ 586 Abs 2 ABGB) – sie können darin einander oder auch andere Personen als Erben einsetzen. Der entscheidende Unterschied zum deutschen Modell: Ein solches gemeinschaftliches Testament ist nach österreichischem Recht jederzeit frei widerruflich. Die für das deutschen „Berliner Testament“ typische wechselseitige Bindungswirkung – also die Regel, dass nach dem Tod eines Partners der Überlebende an die gemeinsamen Verfügungen gebunden ist – gibt es in Österreich nicht.
Welche Alternativen gibt es?
- Gemeinschaftliches Testament (§ 586 Abs 2 ABGB): Ehegatten setzen sich gegenseitig als Erben ein. Vorteil: einfach. Nachteil: Jeder Teil kann sein Testament jederzeit einseitig widerrufen – ohne den anderen informieren zu müssen.
- Erbvertrag: Bietet die gewünschte Bindungswirkung, ist aber auf drei Viertel des Nachlasses beschränkt (§ 1253 ABGB) und setzt einen Notariatsakt voraus.
In beiden Varianten bleibt der Pflichtteil der Kinder bestehen. Wer Kinder hat und den überlebenden Ehegatten möglichst umfassend absichern will, braucht eine individuell abgestimmte Gestaltung – pauschale Modelle greifen hier regelmäßig zu kurz.
Gesetzliche Erbfolge in Österreich – was gilt ohne Testament?
Ohne Testament und ohne Erbvertrag bestimmt das Gesetz, wer erbt. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Parentelensystem der §§ 730 ff ABGB. Die Verwandten des Verstorbenen werden in Linien (Parentelen) eingeteilt:
- Erste Linie: Kinder und deren Nachkommen (Enkel, Urenkel).
- Zweite Linie: Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten/Neffen).
- Dritte Linie: Großeltern und deren Nachkommen.
- Vierte Linie: Urgroßeltern.
Grundregel: Solange Angehörige einer näheren Linie vorhanden sind, schließen sie alle entfernteren Linien aus. Innerhalb einer Linie teilen die Berechtigten zu gleichen Teilen.
Stellung des Ehegatten/eingetragenen Partners
Der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner erbt neben Kindern des Verstorbenen ein Drittel des Nachlasses. Sind keine Kinder vorhanden, erbt er neben den Eltern des Verstorbenen zwei Drittel (§ 744 ABGB). Leben auch die Eltern nicht mehr, erhält der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner die gesamte Verlassenschaft – Geschwister oder entferntere Verwandte erben in diesem Fall neben dem Ehegatten nichts.
Warum die gesetzliche Erbfolge oft überrascht
Die Erbfolge österreich ohne Testament führt regelmäßig zu Ergebnissen, die Betroffene nicht erwarten – etwa wenn die Eltern des Verstorbenen neben dem Ehepartner erben, obwohl dieser „alles bekommen“ sollte, oder wenn eine Lebensgemeinschaft ohne Trauschein gar kein gesetzliches Erbrecht begründet.
Pflichtteil in Österreich (§§ 756 ff ABGB) – wer bekommt wie viel?
Auch ein Testament kann nicht verhindern, dass bestimmte nahe Angehörige einen Pflichtteil erhalten. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch – kein Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
- Kinder (und deren Nachkommen, wenn ein Kind vorverstorben ist)
- Ehegatte / eingetragene:r Partner:in
Seit dem ErbRÄG 2015 sind Eltern nicht mehr pflichtteilsberechtigt.
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB). Ein Beispiel: Hinterlässt jemand zwei Kinder und einen Ehegatten, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes je ein Drittel. Der Pflichtteil jedes Kindes wäre dann ein Sechstel des Nachlasses.
Was bedeutet das in der Praxis?
Wer testamentarisch „alles dem Ehepartner“ hinterlassen will, muss wissen: Die Kinder behalten ihren Pflichtteilsanspruch. Dieser Geldanspruch kann den überlebenden Ehegatten unter Umständen erheblich belasten – etwa wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht.
Auch Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil beeinflussen: Unter bestimmten Voraussetzungen werden sie bei der Berechnung des Pflichtteils hinzugerechnet. Das führt in der Praxis häufig zu Konflikten, besonders bei Unternehmensnachfolgen im Familienbetrieb.
Enterben in Österreich – geht das und wann?
Der Pflichtteil kann nicht „einfach so“ entzogen werden. Eine Enterbung – also die Entziehung des Pflichtteils – ist nur unter eng definierten Voraussetzungen möglich (§ 770 ABGB).
Enterbungsgründe (Auswahl)
Das Gesetz nennt bestimmte schwerwiegende Gründe, z. B.:
- Gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, gegen den Verstorbenen gerichtet
- Absichtliche Vereitelung des letzten Willens des Verstorbenen
- Grobe Verletzung von Unterhaltspflichten gegenüber dem Verstorbenen
- Schwere seelische oder körperliche Gewalt in der Familie
Die Aufzählung im Gesetz ist abschließend. Ob ein Enterbungsgrund tatsächlich vorliegt, hängt vom Einzelfall ab und kann im Verlassenschaftsverfahren bestritten werden.
Typischer Fehler: Eine testamentarische Formulierung wie „Mein Sohn soll nichts erben“ ist keine wirksame Enterbung im Sinne des Gesetzes. Sie führt nicht dazu, dass der Pflichtteilsanspruch entfällt – der Sohn behält seinen Geldanspruch, sofern kein gesetzlicher Enterbungsgrund vorliegt und im Testament angeführt wird.
Testament ändern oder widerrufen – wie bleibt der letzte Wille aktuell?
Lebensumstände ändern sich: Heirat, Scheidung, die Geburt eines Kindes, der Kauf einer Immobilie oder die Übergabe eines Unternehmens – all das kann den letzten Willen betreffen.
Ein Testament kann jederzeit geändert oder widerrufen werden:
- Durch ein neues Testament, das das frühere ausdrücklich aufhebt oder inhaltlich ersetzt.
- Durch ausdrücklichen Widerruf in einer eigenen Erklärung.
- Durch Vernichtung des Originaldokuments (beim eigenhändigen Testament).
Wichtig: Existieren mehrere Testamente ohne klare Datierung, entsteht Auslegungsunsicherheit – und damit Streitpotenzial unter den Erb:innen. Wir empfehlen, ältere Versionen klar als widerrufen zu kennzeichnen und das aktuelle Testament eindeutig zu datieren.
Aufbewahrung & Auffindbarkeit: Wo sollte ein Testament liegen?
Ein Testament nützt wenig, wenn es nach dem Todesfall nicht gefunden wird. In Österreich gibt es mehrere Möglichkeiten, ein Testament sicher zu verwahren und seine Auffindbarkeit zu gewährleisten. Zwei zentrale Register spielen dabei eine wichtige Rolle: das Österreichische Zentrale Testamentsregister (ÖZTR) der Österreichischen Notariatskammer und das Testamentsregister der Österreichischen Rechtsanwaltskammer (ÖRAK).
Die beiden Testamentsregister in Österreich
- Österreichisches Zentrales Testamentsregister (ÖZTR): Dieses Register der Notariatskammer speichert nicht den Inhalt eines Testaments, sondern Metadaten — also Angaben darüber, dass ein Testament existiert und wo es verwahrt wird (z. B. Name, Geburtsdatum, Ablageort). Verwahrt ein Notar ein Testament, veranlasst er in der Regel die Registrierung im ÖZTR.
- Testamentsregister der Rechtsanwaltskammer (ÖRAK): Rechtsanwälte sind seit 2006 verpflichtet, übernommene letztwillige Verfügungen im Testamentsregister der ÖRAK zu registrieren (§ 44 RL-BA). Wird ein Testament bei einem Rechtsanwalt hinterlegt, erfolgt die Registrierung über dieses Register.
In beiden Fällen gilt: Die Registrierung wird durch die verwahrende Stelle (Notar oder Rechtsanwalt) vorgenommen — nicht durch die Testatorin oder den Testator selbst.
Wer kann die Register nach einem Todesfall abfragen?
Erben und Angehörige haben keinen direkten Zugang zu den Testamentsregistern. Die Abfrage erfolgt ausschließlich durch das zuständige Verlassenschaftsgericht (Bezirksgericht) und den vom Gericht bestellten Gerichtskommissär (Notar) im Rahmen des Verlassenschaftsverfahrens. Der OGH hat dies in seiner Entscheidung vom 11.12.2024 (6 Ob 147/24x) bestätigt. Sie müssen sich also nicht selbst um die Abfrage kümmern — das geschieht von Amts wegen.
Aufbewahrungsorte im Vergleich
- Bei einem Notar: Sehr sicher, fachgerechte Verwahrung, Registrierung im ÖZTR erfolgt in der Regel automatisch. Es fallen Notargebühren an.
- Bei einem Rechtsanwalt: Ebenfalls sicher, Registrierung im ÖRAK-Testamentsregister erfolgt verpflichtend. Kosten nach Vereinbarung.
- Bank-Schließfach: Schutz vor Verlust und Brand, aber Erben müssen Zugriff auf das Schließfach erhalten (Vollmachten beachten). Zudem erfolgt keine automatische Registrierung in einem Testamentsregister.
- Eigenes Zuhause: Kostenfrei, aber riskant — Verlust, Brand oder schlicht das Nichtauffinden im Todesfall sind häufige Probleme.
Worauf Sie achten sollten
- Lassen Sie Ihr Testament bei einem Notar oder Rechtsanwalt hinterlegen, damit es in einem der beiden Register erfasst und im Verlassenschaftsverfahren gefunden wird.
- Informieren Sie eine Vertrauensperson, wo das Testament verwahrt wird.
- Aktualisieren Sie die Registrierung, wenn Sie das Testament ändern oder den Aufbewahrungsort wechseln — die verwahrende Stelle übernimmt das für Sie.
- Bei Unklarheiten oder komplexen Nachlassgestaltungen empfiehlt sich eine Abstimmung mit einem Rechtsanwalt oder Notar.
Merksatz: Die sicherste Lösung ist die Verwahrung durch einen Notar oder Rechtsanwalt — verbunden mit der Registrierung im jeweiligen Testamentsregister. So ist gewährleistet, dass Ihr letzter Wille im Verlassenschaftsverfahren gefunden wird.
Was kostet ein Testament in Österreich?
Die Kosten für ein Testament hängen von der gewählten Form und der Komplexität ab.
- Eigenhändiges Testament: Grundsätzlich kostenfrei – Sie brauchen nur Papier und Stift. Das Risiko liegt in Form- oder Auslegungsfehlern, die im Streitfall erheblich teurer werden können als eine vorherige Beratung.
- Notarielles Testament / Notariatsakt: Die Kosten richten sich nach dem Aufwand und dem Wert des Nachlasses. Für einen Erbvertrag in Notariatsaktsform ist mit höheren Kosten zu rechnen als für eine einfache notarielle Beurkundung.
- Anwaltliche Beratung und Erstellung: Die Kosten hängen von der Komplexität der Situation ab – etwa ob Patchwork-Konstellationen, Immobilien, Unternehmensnachfolge oder internationaler Bezug vorliegen.
Kosten und Rahmen besprechen wir vor Beginn transparent. Wenn Sie eine erste Einordnung brauchen, melden Sie sich – wir klären den nächsten sinnvollen Schritt.
FAQ – häufige Fragen zu Testament und letztwilliger Verfügung in Österreich
Reicht ein handschriftliches Testament in Österreich wirklich aus?
Ja – ein eigenhändiges Testament ist nach § 578 ABGB gültig, wenn es vollständig handschriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben ist. Zeugen sind nicht erforderlich. Allerdings bergen handschriftliche Testamente ein höheres Risiko für unklare Formulierungen oder Auslegungsstreitigkeiten. Bei komplexeren Vermögensverhältnissen oder Familienkonstellationen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung.
Gibt es eine sichere „Testament Vorlage Österreich“ oder ein „Testament Muster Österreich“?
Mustervorlagen können eine erste Orientierung geben, ersetzen aber keine individuelle Gestaltung. Besonders riskant sind Vorlagen für fremdhändige Testamente – die strengen Formvorschriften des § 579 ABGB (drei gleichzeitig anwesende Zeugen, eigenhändiger Bekräftigungszusatz, Zeugenzusätze) werden dort selten vollständig abgebildet. Ein Formfehler führt zur Nichtigkeit des gesamten Testaments.
Was ist der Unterschied zwischen Testament und Erbvertrag in Österreich?
Ein Testament ist eine einseitige Verfügung und kann jederzeit geändert oder widerrufen werden. Ein Erbvertrag ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Ehegatten (bzw. eingetragenen Partner:innen), der Bindungswirkung entfaltet und einen Notariatsakt erfordert. Zudem können per Erbvertrag maximal drei Viertel des Nachlasses geregelt werden (§ 1253 ABGB).
Kann ich meine Kinder enterben – und was passiert mit dem Pflichtteil?
Eine vollständige Enterbung ist nur bei Vorliegen gesetzlich festgelegter Gründe möglich (§ 770 ABGB) – etwa bei schweren Straftaten gegen den Erblasser. Ohne solchen Grund behalten Kinder ihren Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils (§ 759 ABGB), auch wenn sie testamentarisch nicht bedacht werden.
Was ist eine Schenkung auf den Todesfall – und wann ist sie sinnvoll?
Eine Schenkung auf den Todesfall ist eine Zuwendung, die erst mit dem Tod des Schenkenden wirksam wird. Sie bedarf der Form eines Notariatsakts. Sinnvoll kann sie sein, wenn ein bestimmter Vermögenswert gezielt einer Person zugewendet werden soll – außerhalb der testamentarischen Erbfolge. Die Schenkung kann allerdings Pflichtteilsansprüche auslösen.
Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Erbrecht. Sie ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Das Erbrecht kennt zahlreiche Ausnahmen und Sonderkonstellationen, die einer individuellen Prüfung bedürfen. Für eine Einordnung Ihrer konkreten Situation stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quellen und rechtlicher Hinweis
Rechtsgrundlagen: ABGB §§ 552 ff, 552 Abs 2, 577 ff, 578, 579, 586 Abs 2, 730 ff, 744, 756 ff, 759, 770, 1249 ff, 1253; NotAktG; § 44 RL-BA; OGH 6 Ob 147/24x; ErbRÄG 2015 (BGBl. I Nr. 87/2015, in Kraft seit 1. Jänner 2017).
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Über den Autor
Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), ehemaliges Ausschussmitglied der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler