Alimente berechnen in Österreich: Kindesunterhalt, Höhe, Dauer & Tabelle

Alimente berechnen ist in Österreich eine der häufigsten Fragen im Familienrecht. Der Kindesunterhalt – umgangssprachlich „Alimente“ – ist die gesetzliche Pflicht beider Elternteile, zum Lebensunterhalt ihrer Kinder beizutragen (§§ 231 ff ABGB). Ob Sie Unterhalt zahlen müssen oder Ansprüche Ihres Kindes durchsetzen: Die Berechnung folgt in Österreich überwiegend der Prozentsatzmethode, korrigiert um Familienbeihilfe, weitere Sorgepflichten und die sogenannte „Playboygrenze“. Diese Seite gibt Ihnen eine fundierte Orientierung. Die endgültige Höhe hängt immer vom Einzelfall ab.

§§ 231 ff ABGB · Prozentsatzmethode
Illustration von Geldscheinen – Kindesunterhalt und Alimente in Österreich

Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).

Illustration einer Lupe – Berechnung des Kindesunterhalts
Berechnung

Wie werden Alimente in Österreich berechnet? (Prozentsatzmethode)

Die Unterhaltsberechnung in Österreich folgt einem klaren Schema, das sich aus der ständigen Rechtsprechung des OGH entwickelt hat. Im Kern geht es um vier Schritte.

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Schritt 1 – Nettoeinkommen bestimmen (Bemessungsgrundlage)

Ausgangspunkt ist das Nettoeinkommen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils. Dazu zählen typischerweise:

  • laufendes monatliches Nettoeinkommen
  • Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld), aliquot auf zwölf Monate aufgeteilt
  • regelmäßige variable Bestandteile (Überstunden, Provisionen, Zulagen)

Bei Selbständigen oder stark schwankendem Einkommen wird in der Regel ein Durchschnitt der letzten drei Jahre herangezogen. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist in solchen Fällen deutlich komplexer.

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Schritt 2 – Prozentsatz nach Alter des Kindes anwenden

Die Prozentsatzmethode nach OGH-Judikatur sieht folgende Richtwerte vor:

  • 0–6 Jahre: 16 % des Nettoeinkommens
  • 6–10 Jahre: 18 % des Nettoeinkommens
  • 10–15 Jahre: 20 % des Nettoeinkommens
  • ab 15 Jahre: 22 % des Nettoeinkommens

Beispiel zur Orientierung: Ein unterhaltspflichtiger Elternteil mit einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 € und einem 8-jährigen Kind kommt auf einen Ausgangswert von 450 € (18 % von 2.500 €). Danach folgen die Korrekturen – insbesondere Familienbeihilfe und gegebenenfalls die Deckelung.

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Schritt 3 – Abzüge: Weitere Sorgepflichten & Familienbeihilfe

  • Weitere Sorgepflichten: Bestehen Unterhaltspflichten gegenüber mehreren Kindern oder einem Ehegatten, reduzieren sich die Prozentsätze. Dadurch sinkt der auf das einzelne Kind entfallende Unterhaltsbetrag.
  • Anrechnung der Familienbeihilfe: Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag werden als einkommensmindernder Faktor berücksichtigt. Das bedeutet: Der tatsächlich zu zahlende Geldunterhalt kann dadurch niedriger ausfallen als der rein rechnerische Prozentsatz.
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Schritt 4 – Deckelung nach oben: die „Playboygrenze“

Der Unterhalt ist nach ständiger OGH-Rechtsprechung nach oben gedeckelt – typischerweise beim 2- bis 2,5-Fachen des jeweiligen Regelbedarfssatzes. Diese Grenze wird als „Playboygrenze“ oder „Luxusgrenze“ bezeichnet.

Zweck: Kinder sollen angemessen versorgt, aber nicht „überalimentiert“ werden. Die Deckelung schützt davor, dass überhöhte Unterhaltsbeträge dem Kindeswohl widersprechen.

Praxis-Hinweis: Für Besserverdiener ist diese Grenze oft das entscheidende Berechnungselement. Ohne Kenntnis der Playboygrenze gehen viele Betroffene von unrealistisch hohen oder niedrigen Beträgen aus. Wichtig: Es handelt sich um Richtwerte der Judikatur, nicht um gesetzlich fixierte Beträge.

Illustration einer Schriftrolle – Regelbedarfssätze
Richtwerte 2026

Regelbedarfssätze – Tabelle Österreich

Die Regelbedarfssätze geben den durchschnittlichen Bedarf eines Kindes in einer bestimmten Altersgruppe an. Sie dienen als Orientierung und als Berechnungsgrundlage für die Playboygrenze.

Tabelle: Regelbedarf nach Altersgruppen

AltersgruppeMonatlicher Regelbedarf
0–5 Jahre360 €
6–9 Jahre460 €
10–14 Jahre560 €
15–19 Jahre700 €
ab 20 Jahre800 €

Quelle: Regelbedarfssätze (Durchschnittsbedarfssätze für Unterhaltsleistungen) des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien), Beschluss 43 Nc 21/25b, gültig für das gesamte Kalenderjahr 2026 (1.1.–31.12.2026). Die Sätze werden jährlich zum 1. Jänner angepasst. Werte verifiziert im Juli 2026 anhand datierter österreichischer Fachquellen.

Illustration einer Familie – Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt
Abgrenzung

Kindesunterhalt vs. Ehegattenunterhalt in Österreich

Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt werden häufig verwechselt. Die Unterscheidung ist rechtlich und praktisch wesentlich – besonders in der Phase zwischen Trennung und Scheidung.

Ehegattenunterhalt während aufrechter Ehe (§ 94 ABGB)

Solange die Ehe besteht – auch wenn die Ehepartner bereits getrennt leben – hat der wirtschaftlich schwächere Teil einen Unterhaltsanspruch nach § 94 ABGB. Dieser richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen und soll den angemessenen Lebensbedarf decken. Viele Betroffene wissen nicht, dass dieser Anspruch bereits vor einer Scheidung besteht.

Ehegattenunterhalt nach Scheidung (EheG)

Nach rechtskräftiger Scheidung richtet sich der Ehegattenunterhalt nach den §§ 66–69b EheG. Ob und in welcher Höhe Unterhalt geschuldet wird, hängt unter anderem vom Verschulden an der Scheidung, von Billigkeitserwägungen und von der wirtschaftlichen Lage beider Teile ab.

Entscheidender Unterschied: Kindesunterhalt ist nicht verschuldensabhängig – er steht dem Kind unabhängig davon zu, wer die Trennung verursacht hat. Beim Ehegattenunterhalt nach Scheidung kann das Verschulden hingegen eine zentrale Rolle spielen. Mehr dazu erfahren Sie auf unserer Seite zur einvernehmlichen Scheidung.

Zeitrahmen

Wie lange muss man Alimente zahlen?

Kindesunterhalt ist grundsätzlich bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu leisten. Das bedeutet: bis das Kind in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten.

In der Praxis heißt das:

  • Ausbildung oder Studium: Solange das Kind eine Ausbildung zielstrebig verfolgt, besteht die Unterhaltspflicht in der Regel weiter – auch über das 18. Lebensjahr hinaus. Beim Unterhalt für ein Kind im Studium prüft das Gericht, ob das Studium ernsthaft und planmäßig betrieben wird.
  • Lehre: Die Lehrlingsentschädigung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, deckt aber häufig nicht den gesamten Bedarf. Auch hier besteht die Pflicht grundsätzlich bis zum Abschluss der Ausbildung.
  • Arbeitslosigkeit oder Übergangsphasen: In Einzelfällen kann die Unterhaltspflicht weiterlaufen, etwa bei unverschuldeter Arbeitssuche. Das Kind trifft allerdings eine Mitwirkungspflicht.
Illustration einer Uhr – Dauer der Unterhaltspflicht
Illustration eines Ausweises – Volljährigkeit und Unterhalt
Volljährig

Alimente ab 18 – was ändert sich bei volljährigen Kindern?

Eigenanspruch & Verfahren: Wer muss den Unterhalt geltend machen?

Mit dem 18. Geburtstag tritt eine wesentliche verfahrensrechtliche Änderung ein: Der Unterhaltsanspruch steht dem Kind nun persönlich zu. Die gesetzliche Vertretungsbefugnis des betreuenden Elternteils und des Kinder- und Jugendhilfeträgers endet.

Das volljährige Kind muss Unterhaltsanträge im eigenen Namen bei Gericht stellen. Bestehende Unterhaltstitel laufen zwar weiter, aber Änderungen oder neue Anträge erfordern das eigenständige Handeln des Kindes.

Eigenes Einkommen des Kindes – etwa aus einem Ferialjob oder Teilzeitarbeit neben dem Studium – sowie die Familienbeihilfe können die Höhe des Unterhaltsanspruchs beeinflussen.

Illustration eines Rufzeichens – wenn Alimente nicht gezahlt werden
Durchsetzung

Was tun, wenn Alimente nicht gezahlt werden?

Wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht zahlt, gibt es klare rechtliche Möglichkeiten:

  • Unterhaltsfestsetzung beantragen: Liegt noch kein gerichtlicher Unterhaltstitel vor, kann ein Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim zuständigen Bezirksgericht gestellt werden.
  • Exekution führen: Besteht ein vollstreckbarer Titel (Gerichtsbeschluss, Vergleich), kann eine Gehaltsexekution beim Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen beantragt werden.
  • Unterhaltsvorschuss beantragen: Unter den Voraussetzungen des § 3 UVG kann das Gericht Unterhaltsvorschüsse gewähren – etwa wenn der Unterhaltspflichtige trotz Titels nicht zahlt, unauffindbar ist oder sich im Ausland befindet. Der Vorschuss wird vom Staat geleistet und beim Pflichtigen eingetrieben.
Illustration zweier sich reichender Hände – Einigung über eine Anpassung
Anpassung

Alimente erhöhen oder mindern – wann ist eine Anpassung möglich?

Eine Änderung des Unterhalts ist möglich, wenn sich die Verhältnisse wesentlich geändert haben. Typische Gründe:

  • Einkommensänderung beim unterhaltspflichtigen Elternteil (Gehaltserhöhung, Jobverlust)
  • Änderung der Betreuungssituation oder des Wohnsitzes (mehr dazu unter Obsorge & Kontaktrecht)
  • Hinzukommen weiterer Sorgepflichten
  • Gestiegene Bedürfnisse des Kindes (Altersstufe, Ausbildungskosten)

Der erste Schritt ist eine außergerichtliche Einigung mit dem anderen Elternteil. Kommt keine Einigung zustande, kann ein gerichtlicher Antrag auf Unterhaltserhöhung oder -herabsetzung gestellt werden.

Illustration eines Fragezeichens – häufige Fragen zum Kindesunterhalt
Häufige Fragen

FAQ – Häufige Fragen zum Kindesunterhalt

Wie werden Alimente in Österreich berechnet?

Alimente werden nach der Prozentsatzmethode berechnet: Ein bestimmter Prozentsatz des Nettoeinkommens des unterhaltspflichtigen Elternteils (16–22 %, je nach Alter des Kindes) bildet den Ausgangswert. Dieser wird um Familienbeihilfe, weitere Sorgepflichten und die Playboygrenze korrigiert.

Wie hoch sind die Regelbedarfssätze 2026?

Die Regelbedarfssätze werden jährlich zum 1. Jänner vom Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien) angepasst. Die aktuellen Beträge nach Altersgruppen finden Sie in der Tabelle weiter oben auf dieser Seite.

Wie lange muss man Alimente zahlen?

Bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Bei zielstrebiger Ausbildung oder Studium kann die Pflicht deutlich über das 18. Lebensjahr hinaus bestehen.

Wann muss man keine Alimente zahlen?

Keine Unterhaltspflicht besteht, wenn das Kind selbsterhaltungsfähig ist – also seinen Lebensbedarf eigenständig decken kann. In Einzelfällen kann auch ein ausreichendes Eigeneinkommen des Kindes den Anspruch mindern oder entfallen lassen.

Was decken Alimente ab?

Alimente decken den laufenden Lebensbedarf: Wohnen, Ernährung, Kleidung, Schulbedarf, medizinische Versorgung und altersgemäße Freizeitgestaltung. Darüber hinausgehender Sonderbedarf (z. B. Zahnspange, Therapie) kann zusätzlich geltend gemacht werden.

Wer berechnet die Alimente?

Eine erste Orientierung bieten die Regelbedarfssätze und die Prozentsatzmethode. Verbindlich festgelegt wird der Unterhalt durch gerichtlichen Beschluss, gerichtlichen Vergleich oder einvernehmliche Vereinbarung. Bei strittigen Fällen empfiehlt sich eine anwaltliche Prüfung.

Wie lange Alimente bei Lehre?

Grundsätzlich bis zum Abschluss der Lehrausbildung, sofern diese zielstrebig betrieben wird. Die Lehrlingsentschädigung wird auf den Unterhaltsanspruch angerechnet. Nach erfolgreichem Lehrabschluss ist die Selbsterhaltungsfähigkeit in der Regel gegeben.

Illustration eines Gesetzbuchs – rechtliche Grundlagen
Fundstellen

Rechtliche Grundlagen & Aktualität

  • Kindesunterhalt: §§ 231–234 ABGB
  • Ehegattenunterhalt während der Ehe: § 94 ABGB
  • Ehegattenunterhalt nach Scheidung: §§ 66–69b EheG
  • Unterhaltsvorschuss: § 3 UVG
  • Prozentsatzmethode & Playboygrenze: ständige OGH-Judikatur
  • Regelbedarfssätze: Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien (LGZ Wien, Senat 43), jährliche Anpassung zum 1. Jänner

Hinweise

Diese Seite dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die Höhe des Unterhalts hängt von den konkreten Umständen ab und kann von den hier dargestellten Richtwerten abweichen. Wenn Sie eine verlässliche Einordnung Ihrer Situation brauchen, melden Sie sich bei uns – wir klären die nächsten Schritte.

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.

Porträt von Rechtsanwalt Mag. Alexander Stimmler

Über den Autor

Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler