Bei der Obsorge geht es um das Wichtigste: Ihr Kind. Die Obsorge umfasst nach österreichischem Recht die Pflicht und das Recht, ein minderjähriges Kind zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es rechtlich zu vertreten (§§ 158 ff ABGB). Das Kontaktrecht – früher „Besuchsrecht“ – regelt das Recht und die Pflicht beider Elternteile auf persönlichen Kontakt mit dem Kind (§ 187 ABGB). Leitend ist dabei immer das Kindeswohl (§ 138 ABGB).
§ 138 ABGB · § 187 ABGB · Kindeswohl
Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).
Wichtig: In Österreich spricht man von Obsorge, nicht von „Sorgerecht“ (ein Begriff des deutschen Rechts). Ebenso heißt es Kontaktrecht, nicht „Umgangsrecht“ oder „Besuchsrecht“.
Gemeinsame Obsorge
Verheiratete Eltern
Bei verheirateten Eltern sind grundsätzlich beide mit der Obsorge betraut (§ 177 Abs 1 ABGB). Nach einer Trennung oder Scheidung bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht. Zu klären ist, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird (§ 177 Abs 4 ABGB).
Merksatz: Der Domizilelternteil bestimmt den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes – hat aber nicht automatisch die alleinige Obsorge. Beide Elternteile bleiben obsorgeberechtigt.
Unverheiratete Eltern (uneheliches Kind)
Bei unverheirateten Eltern hat zunächst die Mutter allein die Obsorge (§ 177 Abs 2 ABGB). Seit dem KindNamRÄG 2013 kann der Vater auf drei Wegen die gemeinsame Obsorge erlangen:
Gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten – persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit beider Elternteile. Diese Erklärung kann innerhalb von 8 Wochen ohne Begründung einseitig widerrufen werden.
Vereinbarung der Eltern, die dem Gericht vorgelegt wird (§ 177 Abs 3 ABGB) – das Gericht prüft, ob die Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht.
Gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Elternteils (§ 180 ABGB) – auch gegen den Willen des anderen Elternteils, wenn das Kindeswohl es erfordert. Typischerweise mit einer Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung von bis zu 6 Monaten.
Alleinige Obsorge
Die alleinige Obsorge wird nur angeordnet, wenn die gemeinsame Obsorge dem Kindeswohl widerspricht. Das Gericht entscheidet anhand des 12-Kriterien-Katalogs des § 138 ABGB. Konflikte zwischen den Eltern allein genügen nicht – entscheidend ist, wie sich die Situation auf das Kind auswirkt. Wer die alleinige Obsorge beantragen möchte, sollte vorab die Erfolgsaussichten anwaltlich einordnen lassen.
Kindeswohl in Österreich: Die 12 Kriterien nach § 138 ABGB
| Kriterium | Inhalt (Kurzfassung) |
|---|---|
| Z 1 | Angemessene Versorgung (Nahrung, medizinische/sanitäre Betreuung, Wohnraum) und sorgfältige Erziehung |
| Z 2 | Fürsorge, Geborgenheit und Schutz der körperlichen und seelischen Integrität |
| Z 3 | Wertschätzung und Akzeptanz durch die Eltern |
| Z 4 | Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten |
| Z 5 | Berücksichtigung der Meinung des Kindes (je nach Reife und Fähigkeit zur Meinungsbildung) |
| Z 6 | Vermeidung von Belastungen durch Maßnahmen gegen den Willen des Kindes |
| Z 7 | Schutz vor Übergriffen und Gewalt – auch vor miterlebter Gewalt an Bezugspersonen |
| Z 8 | Schutz vor rechtswidrigem Verbringen, Zurückhalten oder sonstigem Schaden |
| Z 9 | Verlässliche Kontakte und sichere Bindungen zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen |
| Z 10 | Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen |
| Z 11 | Wahrung der Rechte, Ansprüche und Interessen des Kindes |
| Z 12 | Lebensverhältnisse des Kindes, der Eltern und der sonstigen Umgebung |
Kontaktrecht in Österreich: Wie wird es geregelt?
Im Idealfall einigen sich die Eltern einvernehmlich auf eine Kontaktregelung. Gelingt das nicht, entscheidet das Gericht auf Antrag. Nach § 187 ABGB soll der Kontakt nicht nur Freizeitaktivitäten, sondern auch Alltagsbetreuung umfassen – passend zu Alter, Bedürfnissen und Wünschen des Kindes.
- Kinder ab 10 Jahren werden grundsätzlich vom Gericht gehört (§ 105 Abs 1 AußStrG).
- Es gilt das Wohlverhaltensgebot (§ 159 ABGB): Kein Elternteil soll das Kind gegen den anderen Elternteil beeinflussen oder die Beziehung zum anderen beeinträchtigen.
- Das Kontaktrecht besteht unabhängig von der Unterhaltszahlung. Unterhalt und Kontakt dürfen nicht gegeneinander aufgerechnet werden.
Kontaktrecht durchsetzen, begleiten oder einschränken
Wenn der Kontakt scheitert oder eskaliert, stehen je nach Situation unterschiedliche gerichtliche Maßnahmen zur Verfügung:
- Besuchsbegleitung (§ 111 AußStrG): bei hohem Konfliktniveau oder Sicherheitsbedenken. Ein geschützter Rahmen, in dem der Kontakt unter fachlicher Begleitung stattfindet.
- Besuchsmittler (§ 106b AußStrG): erleichtern die Übergabe des Kindes, wenn direkte Elternkontakte belastet sind.
- Durchsetzung von Kontaktrechtsentscheidungen (§ 110 AußStrG): Wird eine gerichtliche Kontaktregelung nicht befolgt, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen – insbesondere Beugestrafen – verhängen (§ 110 Abs 2 iVm § 79 Abs 2 AußStrG).
Eine starke Einschränkung oder ein vollständiger Entzug des Kontaktrechts kommt nur bei schwerer Kindeswohlgefährdung in Betracht. Das Kontaktrecht zu verweigern, weil der andere Elternteil keinen Unterhalt zahlt, ist rechtlich nicht zulässig.
Kontaktrecht für Großeltern und andere Bezugspersonen
Großeltern haben nach § 188 Abs 1 ABGB ein gesetzliches Kontaktrecht und somit ein eigenständiges Antragsrecht beim Pflegschaftsgericht. Stellen sie einen solchen Antrag, kommt ihnen im Verfahren über ihr eigenes Kontaktrecht Parteistellung zu.
Auch anderen dem Kind nahestehenden Personen kann ein Kontaktrecht eingeräumt werden, wenn es dem Kindeswohl dient (§ 188 Abs 2 ABGB). Voraussetzung ist ein entsprechender Antrag beim Pflegschaftsgericht oder die Einschaltung des Kinder- und Jugendhilfeträgers.
So unterstützt Sie Anwalt Alexander Stimmler bei Obsorge und Kontaktrecht
- Obsorgevereinbarung: Wir erarbeiten mit Ihnen eine Regelung, die das Gericht akzeptiert und die im Alltag Ihres Kindes funktioniert – mit rechtssicheren, alltagstauglichen Formulierungen.
- Obsorge-Antrag und Obsorgeverfahren: Wir entwickeln eine klare Strategie, stellen die Anträge und vertreten Sie im Pflegschaftsverfahren.
- Kontaktrecht durchsetzen: Ihr Ex-Partner blockiert den Kontakt? Wir beantragen die gerichtliche Regelung und setzen das Kontaktrecht konsequent durch.
- Schutzmaßnahmen einordnen: In hochkonflikthaften Situationen klären wir, ob Besuchsbegleitung, Besuchsmittler oder andere Maßnahmen sinnvoll sind, und begleiten Sie durch den gesamten Prozess.
Kindschaftssachen erfordern Umsicht. Wir beraten vertraulich und mit dem Blick auf eine Lösung, die für Ihr Kind tragfähig ist. Kontakt aufnehmen – wir klären den nächsten sinnvollen Schritt.
FAQ
Was ist der Unterschied zwischen Obsorge und Kontaktrecht?
Die Obsorge umfasst Verantwortung und Entscheidungsbefugnis: Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und rechtliche Vertretung des Kindes. Das Kontaktrecht regelt den persönlichen Umgang – also das Recht und die Pflicht beider Elternteile, Zeit mit dem Kind zu verbringen.
Wie bekommt der Vater eines unehelichen Kindes die gemeinsame Obsorge?
Auf drei Wegen: (1) Gemeinsame Erklärung vor dem Standesbeamten, (2) Vereinbarung der Eltern mit gerichtlicher Genehmigung oder (3) gerichtliche Entscheidung auf Antrag nach § 180 ABGB – auch gegen den Willen der Mutter, wenn das Kindeswohl es erfordert.
Ab welchem Alter wird das Kind vom Gericht gehört?
Grundsätzlich ab 10 Jahren (§ 105 Abs 1 AußStrG). Jüngere Kinder können je nach Reife ebenfalls gehört werden.
Kann man das Kontaktrecht verweigern?
Nur aus Kindeswohlgründen und in der Regel nur mit gerichtlicher Absicherung. Das Kontaktrecht als „Strafe“ für den anderen Elternteil zu verweigern, ist kein zulässiger Grund. Wichtig ist, dass an sich beide Elternteile den Kontakt zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil fördern sollen.
Haben Großeltern ein Kontaktrecht?
Ja. Großeltern haben nach § 188 Abs 1 ABGB ein gesetzliches Kontaktrecht mit eigenständigem Antragsrecht. Das Gericht prüft, ob der Kontakt dem Kindeswohl dient. Feste Besuchszeiten bestehen nicht automatisch, können aber gerichtlich festgelegt werden.
Weiterführende Themen im Familienrecht
Obsorge und Kontaktrecht hängen eng mit anderen familienrechtlichen Fragen zusammen. Vertiefende Informationen finden Sie hier:
– Überblick über alle Leistungen der Kanzlei
– Ablauf und Kosten
– Voraussetzungen und Ablauf
– Berechnung und Durchsetzung
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Diese Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Bei akuter Gefährdung eines Kindes wenden Sie sich bitte umgehend an die zuständige Kinder- und Jugendhilfe oder die Polizei.
Über den Autor
Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler