Die einvernehmliche Scheidung ist in Österreich die mit Abstand häufigste Scheidungsform: Rund 87 % aller Scheidungen erfolgen auf diesem Weg. Beide Ehepartner stellen gemeinsam einen Antrag beim Bezirksgericht – ohne Schuldfrage, ohne langwierigen Streit. Das klingt einfach. Entscheidend ist jedoch, dass die Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig und rechtssicher formuliert ist. Denn was dort fehlt oder unklar bleibt – etwa zur Pension, zur Ehewohnung oder zu gemeinsamen Versicherungen –, lässt sich im Nachhinein kaum korrigieren.
§ 55a EheG · Ohne Schuldfrage
Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).
Auf dieser Seite finden Sie:
- die Voraussetzungen nach § 55a EheG
- den Ablauf Schritt für Schritt, von der Einigung bis zum Beschluss
- die Kosten ab € 768 Gerichtsgebühren
- was in der Scheidungsvereinbarung stehen muss – und was in der Praxis oft vergessen wird
Was bedeutet „einvernehmliche Scheidung“ nach § 55a EheG?
Bei der einvernehmlichen Scheidung stellen beide Ehepartner gemeinsam einen Antrag beim zuständigen Bezirksgericht. Beide gestehen zu, dass die Ehe seit jedenfalls sechs Monaten unheilbar zerrüttet ist. Das Gericht scheidet die Ehe, wenn eine vollständige Einigung über alle Scheidungsfolgen vorliegt – in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung.
Der zentrale Unterschied zur streitigen Scheidung: Es wird kein Verschulden geprüft. Weder Richter:in noch Anwält:innen müssen klären, wer die Zerrüttung „verursacht“ hat. Das spart Zeit, Kosten und Nerven.
Wenn Sie sich einen Überblick über alle Scheidungsformen in Österreich verschaffen möchten, finden Sie weiterführende Informationen auf unserer Seite zu Scheidung in Österreich.
Voraussetzungen für die einvernehmliche Scheidung (§ 55a Abs 1 EheG)
Damit das Gericht eine einvernehmliche Scheidung durchführt, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:
- Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten: Das bedeutet nicht zwingend getrennte Wohnungen. Entscheidend ist, dass die „eheliche Gesinnung“ – also das gemeinsame Wirtschaften, die persönliche Zuwendung und die partnerschaftliche Verbundenheit – nicht mehr besteht. Auch in derselben Wohnung kann die Lebensgemeinschaft aufgehoben sein.
- Beidseitiger Scheidungswille und Zugeständnis der unheilbaren Zerrüttung: Beide Ehepartner müssen den Antrag mittragen und erklären, dass die Ehe nicht wiederherstellbar ist.
- Vollständige Einigung über alle Scheidungsfolgen: Sämtliche im Gesetz genannten Punkte müssen geregelt sein – in der Scheidungsfolgenvereinbarung.
Praxishinweis: Wenn auch nur bei einem einzigen Punkt keine Einigung möglich ist, kommt eine einvernehmliche Scheidung nicht in Frage. In diesem Fall ist ein anderes Verfahren – etwa eine streitige Scheidung – der rechtlich vorgesehene Weg.
Die Scheidungsfolgenvereinbarung – was geregelt werden muss
Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist das Herzstück der einvernehmlichen Scheidung. Hier wird verbindlich festgehalten, wie alle wesentlichen Fragen nach der Ehe gelöst werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen zwingend erforderlichen Regelungen und Punkten, die in der Praxis dringend empfohlen sind.
Zwingender Inhalt nach § 55a Abs 2 EheG
Folgende Punkte müssen in der Vereinbarung geregelt sein – sonst wird das Gericht die Scheidung nicht bewilligen:
Wenn gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind:
- Obsorge: Wer trifft die wesentlichen Entscheidungen für das Kind? Alleinige oder gemeinsame Obsorge? Detaillierte Informationen dazu finden Sie auf unserer Seite zu Obsorge und Kontaktrecht.
- Kontaktrecht: Wie ist der Kontakt zum anderen Elternteil geregelt (Betreuungszeiten, Ferienregelung)?
- Kindesunterhalt: In welcher Höhe und in welcher Form wird Unterhalt geleistet? Mehr dazu auf unserer Seite zu Kindesunterhalt und Alimente.
Für alle Ehen:
- Ehegattenunterhalt: Ein Verzicht ist möglich – aber weitreichend und nachträglich schwer änderbar. Ein Unterhaltsverzicht sollte nur nach sorgfältiger rechtlicher Prüfung erklärt werden.
- Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse (§§ 81 ff EheG): Dazu zählen unter anderem Wohnungseinrichtung, Fahrzeuge, Konten, gemeinsame Kredite und Sparguthaben.
Dringend empfohlene Praxispunkte
Die folgenden Regelungen sind gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben, werden aber in der anwaltlichen Praxis dringend empfohlen:
- Ehewohnung: Wer bleibt? Bis wann? Wer trägt die laufenden Kosten, Miet- oder Kreditraten?
- Generalklausel: Eine Klausel, die spätere wechselseitige Forderungen ausschließt. Sie bildet keinen zwingenden Tatbestand des § 55a Abs 2 EheG, ist aber ein bewährtes Instrument, um nach der Scheidung Rechtssicherheit zu schaffen.
- Oft vergessen: Private Pensionsvorsorge, Lebensversicherungen, Mitversicherung in der Krankenversicherung, gemeinsame Haftungen und steuerliche Auswirkungen.
Wenn Sie bereits vor der Ehe oder währenddessen Vermögensfragen regeln möchten, kann ein Ehevertrag (Ehepakt) sinnvoll sein.
Typische Fehler, die später teuer werden
- Unklare Formulierungen wie „wir teilen fair“ statt konkreter Beträge, Fristen und Zuordnungen.
- Unterhaltsregelungen ohne Berechnungslogik oder Indexierung.
- Vermögensaufteilung ohne vollständige Auflistung aller Konten, Kredite und Wertgegenstände.
- Fehlende Regelung der Ehewohnung oder Versicherungsansprüche.
Nachträgliche Korrekturen einer rechtskräftigen Scheidungsfolgenvereinbarung sind erheblich erschwert. Eine anwaltliche Prüfung vor Unterzeichnung schützt vor vermeidbaren Folgekosten.
Elternberatung – Pflicht bei minderjährigen Kindern (§ 95 Abs 1a AußStrG)
Haben Sie gemeinsame minderjährige Kinder, verlangt das Gesetz einen Nachweis über eine absolvierte Elternberatung. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie Kinder eine Scheidung erleben und welche Bedürfnisse sie in dieser Situation haben.
- Wer ist betroffen? Alle Eltern minderjähriger Kinder.
- Was ist nachzuweisen? Eine Bestätigung über die absolvierte Beratung, die dem Gericht vorgelegt wird.
- Konsequenz: Ohne diesen Nachweis wird das Gericht die Scheidung nicht durchführen.
Tipp: Organisieren Sie den Beratungstermin frühzeitig. Wartezeiten können das gesamte Verfahren verzögern.
Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung – Schritt für Schritt
Einigung herstellen: Klären Sie alle wesentlichen Punkte – Kinder, Unterhalt, Vermögen, Wohnung.
Scheidungsfolgenvereinbarung erstellen: Halten Sie die Einigung schriftlich fest. Anwaltliche Unterstützung hilft, Streitpunkte zu vermeiden und Lücken zu schließen.
Antrag vorbereiten und einbringen: Der Antrag auf einvernehmliche Scheidung wird beim zuständigen Bezirksgericht gestellt – in der Regel am Wohnsitz eines der Ehepartner. Das Formular für die einvernehmliche Scheidung in Österreich ist beim Gericht erhältlich.
Mündliche Verhandlung: Das Gericht prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Vereinbarung vollständig ist. Die Verhandlung dauert in der Regel nur wenige Minuten.
Scheidungsbeschluss: Das Gericht fasst den Beschluss über die Scheidung.
Rechtskraft: Verzichten beide Ehepartner auf Rechtsmittel, kann die Scheidung noch am selben Tag rechtskräftig werden.
Kosten der einvernehmlichen Scheidung in Österreich
Gerichtsgebühren (GGG):
- € 768 ohne Liegenschaftsübertragung (2 × € 384)
- € 960 mit Liegenschaftsübertragung (€ 384 + € 576)
- Anwaltskosten: Diese richten sich nach der Komplexität des Falls – insbesondere danach, ob Kinder, Immobilien, Unternehmensbeteiligungen oder schwierige Unterhaltsfragen betroffen sind.
- Gebührenbefreiung: Bei geringem Einkommen und Vermögen kann eine Befreiung von den Gerichtsgebühren beantragt werden (Verfahrenshilfe).
Es besteht kein Anwaltszwang. Angesichts der Tragweite der Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine anwaltliche Begleitung jedoch dringend empfohlen – Fehler in der Vereinbarung verursachen im Nachhinein in aller Regel deutlich höhere Kosten.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Bei vollständigen Unterlagen und einem zügig anberaumten Verhandlungstermin dauert eine einvernehmliche Scheidung in Österreich von Antragstellung an mitunter nur wenige Wochen.
Was das Verfahren verzögern kann:
- fehlender Nachweis der Elternberatung
- unvollständige Vermögensaufstellung
- offene Unterhaltsfragen
- Zustellprobleme bei Dokumenten
Tipp: Bereiten Sie alle Unterlagen und Bestätigungen vorab vollständig vor. Das beschleunigt den gesamten Ablauf.
Einvernehmliche vs. streitige Scheidung – die wichtigsten Unterschiede
| Kriterium | Einvernehmliche Scheidung | Streitige Scheidung |
|---|---|---|
| Dauer | Meist wenige Wochen | Oft deutlich länger |
| Kosten | In der Regel niedriger | Höher (Verhandlungstage, Gutachten, Beweisaufnahmen) |
| Konfliktniveau | Einigung erforderlich | Streit- und Beweisfragen werden vom Gericht entschieden |
| Verschuldensfrage | Entfällt | Kann relevant sein (Verschuldensausspruch) |
| Rolle des Gerichts | Prüft die Vereinbarung | Entscheidet über strittige Scheidungsfolgen |
Wenn keine Einigung über die Scheidungsfolgen möglich ist, ist eine einvernehmliche Scheidung rechtlich nicht durchführbar. Einen Gesamtüberblick über alle Optionen finden Sie auf unserer Seite Familie und Lebensgemeinschaft.
Häufige Fragen zur einvernehmlichen Scheidung
Was kostet eine einvernehmliche Scheidung?
Die Gerichtsgebühren betragen ab € 768 ohne Liegenschaftsübertragung bzw. € 960 mit Liegenschaftsübertragung. Dazu kommen gegebenenfalls Anwaltskosten, die sich nach der Komplexität des Falls richten. Bei geringem Einkommen ist eine Gebührenbefreiung möglich.
Wie lange dauert eine einvernehmliche Scheidung?
Bei vollständigen Unterlagen und raschem Gerichtstermin dauert das Verfahren wenige Wochen. Fehlende Nachweise – etwa zur Elternberatung – können den Ablauf verzögern.
Brauche ich einen Anwalt für die einvernehmliche Scheidung?
Es besteht kein gesetzlicher Anwaltszwang. Wir empfehlen jedoch dringend eine anwaltliche Prüfung der Scheidungsfolgenvereinbarung. Fehler oder Lücken in der Vereinbarung sind nach Rechtskraft nur noch schwer korrigierbar und können erhebliche finanzielle Folgen haben.
Was muss in der Scheidungsvereinbarung stehen?
Gesetzlich zwingend nach § 55a Abs 2 EheG: Obsorge, Kontaktrecht und Kindesunterhalt (bei gemeinsamen minderjährigen Kindern), Ehegattenunterhalt sowie die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. In der Praxis dringend empfohlen: eine Regelung zur Ehewohnung und eine Generalklausel, die spätere wechselseitige Forderungen ausschließt.
Kann ich die einvernehmliche Scheidung zurückziehen?
Jeder Ehepartner kann den Antrag bis zum Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses zurücknehmen (§ 94 Abs 3 AußStrG). In der Praxis geben jedoch beide Ehepartner üblicherweise unmittelbar nach Verkündung des Beschlusses einen Rechtsmittelverzicht ab. Mit diesem Verzicht tritt die Rechtskraft sofort ein – eine Rücknahme ist ab diesem Zeitpunkt ausgeschlossen und die Scheidung endgültig.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung im Einzelfall.
Diese Seite bietet allgemeine Informationen zum österreichischen Familienrecht. Sie ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Wenn Sie eine erste Einordnung Ihrer Situation benötigen, melden Sie sich bei uns – wir klären den nächsten sinnvollen Schritt.
Über den Autor
Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler