NÖ ermöglicht großflächigen PV-Ausbau

Die EU hat jüngst mit der Notfall-VO einen enormen Schub für den Ausbau der Erneuerbaren geleistet. Nahezu zeitgleich wurde vom Land Niederösterreich nun das Sektorale Raumordnungsprogramm (SekROP) über Photovoltaikanlagen im Grünland in Niederösterreich kundgemacht (Titelbild © EVN / Matejschek).

Überblick

Das SekROP trat mit 23.12.2022 in Kraft und definiert jene Zonen, in denen größere PV-Anlagen errichtet werden dürfen. Damit liegt nun nach längerer Wartezeit endlich jene Rechtsgrundlage vor, die auch in NÖ einen großflächigen Ausbau der Photovoltaik auch im Grünland ermöglicht. Zwar gab es hier bereits erste Möglichkeiten für Projekte bis 2 ha, diese wurden aber gerade durch die neuen raumplanerischen Regelungen deutlich erweitert.

Berthold Lindner und Simon Ferk haben sich den Inhalt des SekROP Photovoltaikanlagen angesehen

Grundlagen im Raumordnungsgesetz

Das NÖ Raumordnungsgesetz verlangt für Photovoltaikanlagen im Grünland, welche sich nicht auf Bauwerken befinden (etwa auf Ställen), eine Widmung ab einer Engpassleistung von mehr als 50 kW (§ 20 Abs 2 Z 21). Dabei können die Gemeinden jedoch nur Flächen bis zu 2 ha widmen, wobei bei geringem Abstand zwischen einzelnen Grünland-PV-Widmungen die Flächen bei der Berechnung der Gesamtgröße zusammenzurechnen sind. (§ 20 Abs 3d).

Die Landesregierung wurde vom Gesetzgeber ermächtigt in einem überörtlichen Raumordnungsprogramm – nach Vorbild des bewährten SekROP Windkraftnutzung -Zonen festzulegen, auf denen die Widmung Grünland-Photovoltaikanlage auf einer Fläche von insgesamt mehr als 2 ha zulässig ist (§ 20 Abs 3c).

Flächen bis 2 ha konnten schon bislang für PV-Anlagen gewidmet werden (© EVN / Rumpler)

Grundlagen der Verordnung

Als Grundlagen der Verordnung diente der NÖ Energie- und Klimafahrplan, der bis 2030 ein PV-Ziel von 2.000 GWh vorsieht. Dies entspricht einer Verdreifachung der elektrischen Energie aus PV-Anlagen.

Im Zuge der Ausarbeitung der Verordnung wurden insbesondere folgende Aspekte beachtet:

  • Ermittlung von Eignungsflächen mit Positiv- und Negativkriterien
  • Fokus auf die Nähe zu Umspannwerken
  • Berücksichtigung bereits bestehender Projektanfragen

Im Zuge der durchgeführten Strategischen Umweltprüfung (SUP) wurden auch unterschiedliche Varianten einer Beurteilung unterzogen.

SekROP Photovoltaikanlagen

Aufbauend auf diesen Grundlagen wurde nun von der Landesregierung am 22.12.2022 das Sektorale Raumordnungsprogramm für Photovoltaikanlagen (SekROP PV) kundgemacht.

Die Erlassung des SekROP wurde bereits seit langem erwartet. Es war dringend nötig, dass dieses nun erlassen wurde

Berthold Lindner

Eine Photovoltaikwidmung auf Flächen von mehr als 2 ha ist grundsätzlich nur in jenen Zonen zulässig, die in den Anlagen der Verordnung dargestellt sind. Dabei dürfen auch diese Widmungen ein Ausmaß von 5 ha grundsätzlich nicht überschreiten.

Ausnahmen gibt es etwa für Flächen auf künstlich geschaffenen stehenden Gewässern, wie sie aktuell in Grafenwörth errichtet wird . Eine Erweiterung der PV-Widmung auf insgesamt höchstens 10 ha darf dann erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass für jenes Flächenausmaß das über 5 ha hinausgeht ein Ökologiekonzept umgesetzt wird.

Darüber hinaus ist auch eine Widmung auf ausgewiesenen Altlasten möglich, für die

  • eine Sicherung oder Sanierung vorgesehen ist und
  • im Sanierungsfall die Beseitigung der Ursache der Gefährdung und der Kontamination abgeschlossen ist.

Auch auf Deponien und in Bergbaugebieten können unter bestimmten Voraussetzungen größere Flächen für PV-Anlagen gewidmet werden.

Letztlich können auch Flächen in der Nähe von Betrieben im Ausmaß von bis zu 10 ha gewidmet werden, wenn

  • geeignete und tragfähige Flächen auf Dächern oder Stellplätzen überwiegend für die Installation von Photovoltaikanlagen genutzt werden oder deren Nutzung gesichert ist,
  • die Widmungsfläche nur zur Eigenversorgung verwendet wird und
  • die Einspeisung direkt in die Verbrauchsanlage des Betriebes erfolgt.

Ökologiekonzept

Das Ökologiekonzept muss bestimmte Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung sowie Pflege der Flächen während der gesamten Betriebsdauer der Photovoltaikanlage sicherzustellen. So sollen die rückstandlose Rückbaubarkeit, die Begrünung und Nutzung der Flächen für Zwecke der Biodiversität oder Ernährung sichergestellt und nähere Bestimmung zur Verteilung der Module auf den Widmungsflächen festgelegt werden.

Das SekROP vereint den Bodenschutz mit den Zielen der Energiewende

Simon Ferk

Ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Biodiversität hat ein Pflegekonzept mit ökologischen Maßnahmen wie der Bepflanzung und Pflege und den Erhalt von bestehenden Biotopstrukturen zu enthalten, ein Ökologiekonzept mit Nutzung für Zwecke der Ernährung ein Nutzungskonzept und einen Nutzungsplan, in dem die Art der landwirtschaftlichen Nutzung festgelegt ist.

Durch das Ökologiekonzept wird eine nachhaltige Nutzung der Flächen sichergestellt werden. (im Bild allerdings OÖ; © Berthold Lindner)

Gliederung nach Bezirken

Das SekROP PV enthält 118 Anlagen in denen festgelegt wird, in welchen Zonen die Widmungsart „Grünland-Photovoltaik“ auf einer Fläche von mehr als 2 ha grundsätzlich zulässig ist. Die Anlagen sind in die politischen Bezirke, politische Gemeinden und Katastralgemeinden gegliedert, wobei in den Anlagen 3 bis 118 für die jeweiligen Katastralgemeinden bestimmte Flächen samt KG-Nummer als mögliche Widmungszonen ausgewiesen werden.

Fazit

Die Bestimmungen des SekROP PV sollen dabei helfen die Ziele des NÖ Klima- und Energiefahrplans 2020 bis 2030 zu erreichen und dabei dennoch wertvolle Böden schützen. Jedoch scheint fraglich ob eine Regelung die die Errichtung von PV-Anlagen auf Bodenflächen in dafür ausgewiesenen Zonen auf 5 bzw maximal 10 ha beschränkt zur Erreichung dieses Ziel tatsächlich beiträgt.

Dem befürchteten Wildwuchs mit PV-Flächen von über 1 km² wurde ein Riegel vorgeschoben

Berthold Lindner

Durch das Ökologiekonzept wird ein vernünftiger Ausgleich der Interessen an der Erzeugung erneuerbarer Energien und der Ökologie gewährleistet. Eine Nutzung der nun im SekROP genannten Flächen als Go-to-areas nach der Notfall-VO könnte jedenfalls noch angedacht werden.

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