Die Europäische Kommission veröffentlicht den Entwurf einer Notfallverordnung für Erneuerbare Energien. PV-Anlagen sollen binnen Monatsfrist genehmigt werden. Der wahre Turbo könnte aber das gesetzlich vorgegebene überwiegende öffentliche Interesse an Erzeugungsanlagen werden (Autoren: Berthold Lindner und Simon Ferk)
Seit dem Einmarsch Russland in die Ukraine sind viele Monate ins Land gezogen. Bereits im Mai wurden mit dem Plan RepowerEU erste Maßnahmen zur Beschleunigung der Energiewende gesetzt. Diese waren aber nicht ausreichend. Das Zusammenbrechen der Gasversorgung aus Russland hat die Kommission bewogen drastische Schritte zu setzen, um die Energieversorgung in Europa sicherzustellen. Mit einer Notfallverordnung sollen bürokratische Hindernisse ausgeräumt werden. Der Ausbau kleiner PV-Anlagen soll extrem beschleunigt werden. Alle anderen Erzeugungsanlagen stehen künftig ex lege im überwiegenden öffentlichen Interesse.
Kurz zusammengefasst sind folgende Maßnahmen vorgesehen:
- Erzeugungsanlage für erneuerbare Energien stehen im überwiegenden öffentlichen Interessen
- Genehmigung von PV-Anlagen und Wärmpumpen für Häuslbauer wird erleichtert
- Repowering erfährt eine extreme Verfahrensbeschleunigung

Rechtsgrundlage der Notfallverordnung
Die Rechtsgrundlage der Notfallverordnung sieht die Kommission in Artikel 122 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der
Europäischen Union („AEUV“). Nach dieser Bestimmung kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die der Wirtschaftslage angemessenen Maßnahmen beschließen, insbesondere falls gravierende Schwierigkeiten in der Versorgung mit bestimmten Waren, vor allem im Energiebereich, auftreten.
Die derzeitige Unterbrechung der Gasversorgung und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Gas- und Strompreise
stellen eine solche ernste Schwierigkeit bei der Energieversorgung dar, weshalb durch diese Verordnung der Zugang zu erneuerbaren Energien verbessert werden soll, um die Auswirkungen auf die EU-Bürger abzumildern, die Versorgungssicherheit zu verbessern und besser auf den kommenden Winter vorbereitet zu sein.
Überwiegendes öffentliches Interesse
In der Verfahrenspraxis erweisen sich oft unionsrechtliche Vorgaben als deutliches Erschwernis. Aktuelle Themen sind hier insbesondere der Artenschutz und das Verschlechterungsverbot der Wasserrahmenrichtlinie. Langwierige Untersuchungen sind erforderlich, um die Auswirkungen von Windrädern auf Vögeln und Fledermäuse zu untersuchen. Gelbbauchunken, verschiedenste Insekten und der aus den Medien bekannte Wiener Feldhamster sorgen derzeit für Verfahrensverzögerungen durch lang andauernde Diskussionen auf Sachverständigenebene.
Zwar halten die Vorgaben des Unionsrecht Ausnahmemöglichkeiten bereit. Diese werden aber in der Praxis kaum genutzt, weil ihre Inanspruchnahme mit erheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden ist. Dies wird sich nun ändern: Durch die Feststellung, dass Projekte zur Erzeugung von erneuerbarer elektrischer Energie im überwiegenden öffentlichen Interesse liegen, werden die Ausnahmen erleichtert und nach dem Plan der Kommission wohl sogar zur Regel.
Erfasste Projekte
Nicht nur Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarer elektrischer Energie, sondern auch Stromleitungen und Speicherprojekte liegen nach dem Entwurf im überwiegenden öffentlichen Interesse.

Photovoltaik und Wärmepumpen für Häuslbauer
Photovoltaikanlagen mit einer Leistung bis zu 50 kW (peak) sollen künftig binnen Monatsfrist genehmigt werden. Gleiches gilt für Netzanschluss und Batteriespeicher.
Diese Maßnahme wird in Österreich wenig Erfolg mit sich bringen. Derartige Anlagen sind weitgehend bewilligungsfrei bzw unterliegen nur einer Anzeigepflicht.
Extreme Beschleunigung des Repowering
Repowering ist insbesondere im Bereich des Ausbaus der Windenergie derzeit eines der größten Themen. Bestehende Altanlagen werden durch neue, effizientere Anlagen ersetzt. Allerdings stellen sich auch diese Repoweringmaßnahmen regelmäßig als schwierig dar, weil auch hier umfangreiche Verfahren erforderlich sind.
Die Verfahren für das Repowering dürfen 6 Monate nicht überschreiten. Kommt es zu einer Erhöhung der Leistung um weniger als 15 % beträgt diese Frist sogar nur ein Monat.
Erfreulich ist die Klarstellung, dass die Beurteilung einer allfälligen UVP-Pflicht nur anhand der Kapazitätssteigerung zu beurteilen ist. Dies entspricht seit vielen Jahren der österreichischen Verfahrenspraxis.

Befristung der Verordnung
Die Verordnung soll ein Jahr ab Inkrafttreten gelten. Neue Projekte werden hier wohl nicht beschleunigt, sondern bloß Projekt in der Pipeline abgebaut.
Resümee
Der Entwurf ist ambitioniert und stellt die Reaktion auf die enormen Verfahrensverzögerungen dar, die sich in den letzten Jahren gezeigt haben. Durch die radikalen Schritte der Verordnung sollen die Verfahren beschleunigt und der erwünschte Turbo beim Ausbau der Erneuerbaren geschaffen werden um die Energiewende zu vollziehen.
Ob die vorgeschlagenen Maßnahmen tatsächlich greifen, ist jedoch zu bezweifeln. Die Fristen für die Verfahren zeigen auch in Österreich kaum Wirkung (UVP-Verfahren 6 bis 9 Monate), solange diese nicht mit Konsequenzen verbunden werden. Erste Stimmen aus dem NGO Lager zeigen aber, dass diese heftigen Widerstand gegen diese Maßnahmen leisten werden. Es bleibt abzuwarten, ob die Verordnung den großen Wurf darstellen wird oder ob diese nur heiße Luft bleibt. Insbesondere die Befristung auf ein Jahr erscheint viel zu kurz um eine nachhaltige Änderung zu bewirken.

