Eine Scheidung in Österreich ist einer der einschneidendsten Schritte im Leben – emotional, finanziell und organisatorisch. Wer sich mit dem Gedanken trägt, braucht vor allem eines: einen klaren Überblick. Was kommt auf mich zu? Was kostet eine Scheidung? Welche Rechte habe ich – und welche Pflichten?
§ 55a EheG · § 49 EheG · § 55 EheG
Stand: Juli 2026 – auf Basis der geltenden Rechtslage (idgF).
Auf dieser Seite erfahren Sie, wie eine Scheidung in Österreich abläuft, welche Scheidungsarten es gibt und worauf Sie bei Vermögen, Unterhalt und Pension achten sollten. Ein wichtiger Anhaltspunkt vorweg: Knapp 90 % aller Scheidungen in Österreich werden einvernehmlich abgewickelt. Details dazu finden Sie auf unserer Seite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich.
Die drei häufigsten Wege: die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG), die Verschuldensscheidung (§ 49 EheG) und die Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG). Welcher Weg für Ihre Situation der richtige ist, hängt von den konkreten Umständen ab.
Das Wichtigste vorab: Welche Scheidungsarten gibt es in Österreich?
Bevor Sie Schritte setzen, ist eine zentrale Frage zu klären: Ist eine Einigung mit Ihrem Ehepartner bzw. Ihrer Ehepartnerin möglich – oder nicht? Von dieser Antwort hängt ab, welches Verfahren in Frage kommt, wie lange es dauert und welche Kosten entstehen.
Einvernehmliche vs. streitige Scheidung – der wichtigste Unterschied
- Einigung: Bei der einvernehmlichen Scheidung besteht über alle wesentlichen Punkte Konsens. Bei der streitigen Scheidung entscheidet das Gericht über alle Themen.
- Verfahrensart: Einvernehmlich = Antrag (außerstreitiges Verfahren). Streitig = Klage (streitiges Verfahren).
- Dauer: Einvernehmlich oft innerhalb weniger Wochen bis Monate. Streitig kann Monate bis Jahre dauern.
- Kosten: Die einvernehmliche Scheidung ist in der Regel deutlich günstiger.
- Schuldfrage: Bei der einvernehmlichen Scheidung spielt die Schuldfrage keine Rolle. Bei der streitigen Scheidung kann sie erhebliche Auswirkungen auf den Unterhalt haben.
- Scheidungsfolgenvereinbarung: Einvernehmlich setzt eine umfassende Scheidungsfolgenvereinbarung voraus, die Unterhalt, Vermögen, Ehewohnung und – bei gemeinsamen Kindern – Obsorge und Kontaktrecht sowie Kindesunterhalt regelt.
Ausführliche Informationen zum einvernehmlichen Verfahren finden Sie auf unserer Seite zur einvernehmlichen Scheidung in Österreich.
Wo wird die Scheidung eingereicht? Zuständiges Gericht
In Österreich ist für Scheidungsverfahren das Bezirksgericht zuständig. Nach § 76 Abs 1 JN richtet sich die örtliche Zuständigkeit primär nach dem letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute – vorausgesetzt, zumindest ein Ehegatte lebt noch dort. Ist das nicht der Fall, ist der allgemeine Gerichtsstand des beklagten Ehegatten maßgeblich.
Wenn Sie also eine Scheidung einreichen möchten – etwa in Wien –, wenden Sie sich an das Bezirksgericht Ihres Wohnbezirks. Bei Unsicherheiten über die Zuständigkeit klären wir das in der Erstberatung.
Streitige Scheidung (Verschuldensscheidung nach § 49 EheG)
Wenn keine Einigung möglich ist, bleibt der Weg über eine Scheidungsklage. Die Verschuldensscheidung nach § 49 EheG ist das häufigste streitige Verfahren. Sie setzt voraus, dass ein Ehegatte dem anderen eine schwere Eheverfehlung vorwirft und die Ehe dadurch unheilbar zerrüttet ist.
Voraussetzungen und typische Scheidungsgründe
Zwei Voraussetzungen müssen zusammentreffen:
- Schwere Eheverfehlung: Ein Verhalten, das die ehelichen Pflichten gravierend verletzt – etwa Untreue, körperliche oder psychische Gewalt, Suchtverhalten oder beharrliche Verweigerung des gemeinsamen Wohnens.
- Unheilbare Zerrüttung: Die Eheverfehlung muss die Ehe so tiefgreifend erschüttert haben, dass eine Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann.
Ob ein konkreter Scheidungsgrund vorliegt, hängt immer vom Einzelfall ab. Eine pauschale Einordnung ist nicht möglich – hier ist eine individuelle Prüfung entscheidend.
Warum die Schuldfrage wichtig ist (v. a. beim Unterhalt)
Bei der streitigen Scheidung spricht das Gericht aus, wer die Scheidung überwiegend oder allein verschuldet hat. Diese Feststellung wirkt sich auch unmittelbar auf den Ehegattenunterhalt aus: Wer die Scheidung allein oder überwiegend verschuldet hat, kann gegenüber dem anderen unterhaltspflichtig werden (§ 66 EheG). Mehr dazu im Abschnitt zum Unterhalt weiter unten.
Scheidung nach Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)
Nicht jede Scheidung beruht auf einer konkreten Verfehlung. Wenn die Ehegatten seit längerer Zeit getrennt leben und die eheliche Gemeinschaft aufgelöst ist, kommt eine Scheidung nach § 55 EheG in Betracht.
Fristen: 3 Jahre – und wann 6 Jahre relevant werden
- Grundregel: Die häusliche Gemeinschaft muss seit mindestens drei Jahren aufgehoben sein.
- Härteklausel: Widerspricht der beklagte Ehegatte der Scheidung und würde ihn die Scheidung unzumutbar hart treffen, verlängert sich die Frist auf sechs Jahre. Nach Ablauf von sechs Jahren ist die Scheidung in jedem Fall möglich.
Wichtig: Ein „Trennungsjahr“ wie in Deutschland gibt es in Österreich nicht. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG genügt eine Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten. Mehr dazu in den FAQ am Ende der Seite.
Ablauf einer Scheidung in Österreich – Schritt für Schritt
Wie eine Scheidung konkret abläuft, hängt davon ab, ob sie einvernehmlich oder streitig geführt wird. Die folgenden Schritte geben einen typischen Überblick.
Schritt 1: Vorbereitung und Erstberatung
Bevor Sie einen Scheidungsantrag oder eine Scheidungsklage einbringen, ist eine sorgfältige Vorbereitung entscheidend. Typisch hilfreiche Unterlagen sind:
- Heiratsurkunde
- Meldezettel beider Ehegatten
- Einkommensnachweise (Gehaltszettel, Steuerbescheide)
- Vermögensaufstellung (Konten, Immobilien, Kredite, Wertpapiere)
- Informationen zu gemeinsamen Kindern (Geburtsurkunden, bestehende Vereinbarungen)
- Miet- oder Eigentumsunterlagen zur Ehewohnung
In der Erstberatung klären wir, welche Scheidungsart in Frage kommt, welche Risiken bestehen und welche Strategie sinnvoll ist.
Schritt 2: Scheidungsantrag oder Scheidungsklage einbringen
- Einvernehmlich: Beide Ehegatten stellen gemeinsam einen Antrag beim Bezirksgericht. Dem Antrag wird die Scheidungsvereinbarung beigelegt.
- Streitig: Ein Ehegatte bringt eine Scheidungsklage ein. Das Gericht stellt die Klage dem anderen Ehegatten zu.
Wir übernehmen die Vorbereitung und Einreichung, damit formale Fehler vermieden werden.
Schritt 3: Verhandlung beim Bezirksgericht
Im einvernehmlichen Verfahren findet in der Regel ein einzelner Termin statt, bei dem das Gericht die Vereinbarung prüft und die Ehegatten persönlich anhört. Im streitigen Verfahren können mehrere Verhandlungstermine notwendig sein – das Beweisverfahren mit der Vernehmung von Parteien und Zeugen.
Schritt 4: Beschluss oder Urteil und Rechtskraft
- Einvernehmlich: Das Gericht fasst einen Beschluss.
- Streitig: Das Gericht fällt ein Urteil.
Die Scheidung wird rechtskräftig, wenn kein Rechtsmittel erhoben wird – bei einem Urteil typischerweise nach Ablauf der vierwöchigen Berufungsfrist. Erst mit Rechtskraft sind Sie geschieden. Bei der Scheidung im streitigen Verfahren sind Themen wie Vermögensaufteilung, Unterhalt oder Obsorge parallel oder anschließend zu regeln bzw neue Verfahren einzuleiten.
Wie lange dauert eine Scheidung in Österreich?
Feste Zeitangaben sind nicht möglich – die Dauer hängt von mehreren Faktoren ab:
- Einvernehmliche Scheidung: Bei vollständigen Unterlagen und bestehender Einigung oft innerhalb weniger Wochen bis weniger Monate.
- Streitige Scheidung: Je nach Komplexität, Anzahl der Streitpunkte und Gerichtsauslastung mehrere Monate bis über ein Jahr, in Einzelfällen länger.
Wesentliche Einflussfaktoren sind: der Grad der Einigung, die Vollständigkeit der Unterlagen, Streitigkeiten über Kinder, Vermögen oder Unterhalt sowie die Auslastung des zuständigen Bezirksgerichts.
Was kostet eine Scheidung? (Gericht, Anwalt, weitere Kosten)
Die Kostenfrage beschäftigt Betroffene oft als Erstes. Eine seriöse Antwort erfordert Differenzierung – Pauschalbeträge ohne Kenntnis des Einzelfalls sind nicht verlässlich.
Typische Kostenblöcke – übersichtlich erklärt
- Gerichtsgebühren: Für die einvernehmliche Scheidung fällt eine Pauschalgebühr für den Antrag und eine für den Vergleich an. Bei der streitigen Scheidung fällt ebenfalls eine Pauschalgebühr an. Die Gebühren und deren Höhe werden im GGG geregelt.
- Anwaltskosten: Diese variieren je nach Umfang der Beratung, Vertretung und Komplexität des Falls. Kosten und Rahmen besprechen wir vor Beginn transparent.
- Weitere Kosten: In manchen Fällen kommen Kosten für Mediation, Sachverständige (z. B. zur Immobilienbewertung) oder Dolmetscher hinzu.
Eine verlässliche Kosteneinschätzung erhalten Sie nach einer Erstberatung – dann, wenn wir Ihre konkrete Situation kennen.
Verfahrenshilfe: Wann Unterstützung möglich ist
Wer die Kosten für ein Scheidungsverfahren nicht tragen kann, hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Verfahrenshilfe. Das Gericht kann die Gerichtsgebühren erlassen und – wenn notwendig – einen Rechtsanwalt beiordnen. Die Voraussetzungen werden im Einzelfall geprüft.
Vermögensaufteilung bei der Scheidung (§§ 81 ff EheG)
Die Aufteilung des ehelichen Vermögens ist für viele Betroffene der drängendste Punkt. Das EheG regelt in den §§ 81 ff, was aufgeteilt wird und was nicht.
Was typischerweise aufgeteilt wird – und was nicht
Grundsätzlich werden das eheliche Gebrauchsvermögen (z. B. Haushaltsgegenstände, Fahrzeuge) und die ehelichen Ersparnisse (z. B. Kontoguthaben, Wertpapiere) aufgeteilt. Einen besonderen Stellenwert hat die Ehewohnung – unabhängig davon, wem sie gehört.
Nicht aufgeteilt werden in der Regel:
- Vermögenswerte, die ein Ehegatte in die Ehe eingebracht hat
- Erbschaften und Schenkungen von Dritten
- Gegenstände, die dem persönlichen Gebrauch oder der Berufsausübung dienen
- Unternehmensanteile (mit Einschränkungen)
Typische Streitpunkte sind Immobilien, offene Kredite und die Frage, wie der Wert der Ehewohnung zu berücksichtigen ist. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht nach Billigkeit.
Sonderfall Unternehmen und Beteiligungen
Firmenanteile und Unternehmensbeteiligungen sind bei der Scheidung besonders komplex. Die Bewertung hängt von Stichtag, Bewertungsmethode und Art des Unternehmens ab. Gleichzeitig steht oft die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel. Hier ist eine frühzeitige, strukturierte Vorbereitung entscheidend. Ausführliche Informationen finden Sie auf unserer Seite zur Scheidung mit Firmenanteilen.
Unterhalt nach der Scheidung: Rechte und Pflichten
Beim Unterhalt nach einer Scheidung ist zwischen Kindesunterhalt und Ehegattenunterhalt zu unterscheiden.
Kindesunterhalt vs. Ehegattenunterhalt
Der Kindesunterhalt richtet sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils. Er ist von der Schuldfrage bei der Scheidung unabhängig. Details dazu finden Sie auf unserer Seite zum Kindesunterhalt und Alimente. Fragen zu Obsorge und Kontaktrecht behandeln wir ebenfalls auf einer eigenen Seite.
Der Ehegattenunterhalt hängt dagegen wesentlich von der Scheidungsart und der Verschuldensfrage ab.
Ehegattenunterhalt: wann, wie lange, wovon abhängig?
Das EheG unterscheidet mehrere Konstellationen:
- § 66 EheG (Verschuldensunterhalt): Wer die Scheidung allein oder überwiegend verschuldet hat, ist dem anderen gegenüber unterhaltspflichtig – soweit dieser sich nicht selbst erhalten kann.
- § 68 EheG (Billigkeitsunterhalt): Bei beiderseitigem Verschulden, ohne dass das Verschulden eines Ehegatten überwiegt, kann das Gericht einem der Ehegatten einen Unterhaltsbeitrag zusprechen, wenn das der Billigkeit entspricht.
- § 69 EheG (Unterhalt bei § 55-Scheidung): Hat der klagende Ehegatte die Zerrüttung allein oder überwiegend verschuldet, steht dem anderen Unterhalt zu, als ob die Ehe noch aufrecht wäre. § 69 Abs 3 EheG regelt darüber hinaus den Unterhalt, wenn kein Verschuldensausspruch erfolgt ist.
Die konkrete Höhe und Dauer des Unterhalts hängt von den Einkommensverhältnissen, der Ehedauer, der Betreuungssituation und weiteren Faktoren ab. Die Rechte gelten geschlechtsunabhängig – in der Praxis sind häufig jene Ehegatten betroffen, die während der Ehe die Kinderbetreuung übernommen und deshalb in Teilzeit gearbeitet haben.
Scheidung und Pension
Ein Thema, das bei der Scheidung leicht übersehen wird: die Auswirkungen auf die Pension.
Pensionssplitting und Ausgleich – worauf Betroffene achten sollten
Das österreichische Recht sieht unter bestimmten Voraussetzungen ein Pensionssplitting vor (§ 14 APG). Dabei können Teilgutschriften aus der Pensionsversicherung zwischen den Elternteilen übertragen werden – insbesondere für Zeiten, in denen ein Elternteil wegen Kinderbetreuung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig war. Das Pensionssplitting ist nicht auf Ehegatten beschränkt, sondern steht auch anderen Elternteilen offen (z. B. Stief-, Wahl- oder Pflegeeltern).
Ob und in welchem Umfang ein Pensionssplitting in Ihrem Fall relevant ist, hängt von der konkreten Versicherungssituation ab. Wir empfehlen, diesen Punkt frühzeitig zu prüfen, um langfristige Nachteile zu vermeiden.
Häufige Fehler bei der Scheidung – und wie Sie sie vermeiden
Aus der Praxis kennen wir eine Reihe typischer Fehler, die das Verfahren verzögern, verteuern oder zu ungünstigen Ergebnissen führen:
- Unvollständige Vermögensaufstellung: Wer nicht weiß, was vorhanden ist, kann nicht fair verhandeln. Konten, Versicherungen, Kredite und Immobilien sollten vollständig erfasst sein.
- Informelle Absprachen ohne Dokumentation: Mündliche Vereinbarungen sind im Streitfall schwer durchsetzbar. Wichtige Punkte gehören schriftlich festgehalten.
- Zu spätes oder zu überstürztes Handeln: Sowohl Abwarten als auch vorschnelle Entscheidungen können nachteilig sein.
- Eskalation durch Kommunikation: E-Mails, Nachrichten oder Social-Media-Posts können im Verfahren als Beweismittel dienen – und gegen Sie wirken.
- Wohnung und Konten nicht rechtzeitig klären: Wer auszieht, wer Zugriff auf gemeinsame Konten hat – diese Fragen sollten früh besprochen werden.
Fallbeispiel (anonymisiert): Streitige Scheidung mit Vermögensaufteilung
- Ausgangslage: Ein Ehepaar trennte sich nach 15 Jahren Ehe. Beide waren erwerbstätig, es gab eine gemeinsame Immobilie mit offenem Kredit und unterschiedliche Vorstellungen über die Aufteilung.
- Konflikt: Der Hauptstreitpunkt war die Ehewohnung – eine Eigentumswohnung, die während der Ehe erworben und teils über Ersparnisse eines Ehegatten finanziert worden war. Zusätzlich bestanden Meinungsverschiedenheiten über den Ausgleich eines Bausparvertrags und die laufende Kreditrückzahlung.
- Vorgehen: Wir erstellten eine detaillierte Vermögensaufstellung, ließen die Immobilie bewerten und entwickelten eine Verhandlungsstrategie, die sowohl die Interessen unserer Mandantin schützte als auch eine gerichtliche Einigung ermöglichte.
- Ergebnis: Im Vergleichsweg konnte eine Lösung gefunden werden, bei der ein Ehegatte die Wohnung übernahm und der andere finanziell ausgeglichen wurde. Das Verfahren konnte innerhalb eines Jahres abgeschlossen werden.
Jeder Fall ist anders. Dieses Beispiel dient der Veranschaulichung und ist keine Garantie für ein bestimmtes Ergebnis.
So begleitet Sie Anwalt Alexander Stimmler durch die Scheidung
Eine Scheidung ist kein Standardprozess – Ihre Situation verdient individuelle Aufmerksamkeit. Rechtsanwalt Alexander Stimmler begleitet Sie durch alle Phasen.
Orientierung, Verhandlung, Vertretung
- Erstberatung: Wir analysieren Ihre Situation vertraulich und zeigen Ihnen Ihre Optionen – streitig, einvernehmlich oder mit Unterstützung durch Mediation. Sie wissen danach, welche Schritte sinnvoll sind.
- Verhandlung: Wir verhandeln für Sie: Vermögensaufteilung, Unterhalt, Obsorge. Unser Ziel ist eine Lösung, die Ihre Interessen schützt – ohne unnötige Eskalation.
- Vertretung vor Gericht: Wir vertreten Sie vor dem Bezirksgericht mit klarer Strategie, sorgfältiger Vorbereitung und der Erfahrung aus zahlreichen familienrechtlichen Verfahren.
Wenn Sie eine erste Einordnung brauchen, melden Sie sich – wir klären den nächsten sinnvollen Schritt.
FAQ zur Scheidung in Österreich
Was kostet eine Scheidung in Österreich?
Die Kosten setzen sich aus Gerichtsgebühren, Anwaltskosten und gegebenenfalls weiteren Auslagen (Sachverständige, Mediation) zusammen. Eine einvernehmliche Scheidung ist in der Regel deutlich günstiger als eine streitige. Die konkrete Höhe hängt vom Umfang des Verfahrens und den strittigen Punkten ab. Eine verlässliche Einschätzung ist erst nach Prüfung Ihrer Situation möglich.
Wie lange dauert eine Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung kann bei vollständigen Unterlagen innerhalb weniger Wochen abgeschlossen sein. Bei einer streitigen Scheidung dauert das Verfahren typischerweise mehrere Monate bis über ein Jahr – abhängig von der Komplexität und der Gerichtsauslastung.
Wie läuft eine Scheidung in Österreich ab?
In der Regel: Erstberatung und Vorbereitung, Einbringen des Antrags (einvernehmlich) oder der Klage (streitig), Verhandlung vor dem Bezirksgericht, Beschluss bzw. Urteil. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Scheidung wirksam.
Was passiert mit der Wohnung bei einer Scheidung?
Die Ehewohnung fällt unter das eheliche Gebrauchsvermögen und wird im Rahmen der Vermögensaufteilung berücksichtigt. Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Gericht. In der Praxis wird die Wohnung häufig einem Ehegatten zugesprochen, verbunden mit einer finanziellen Ausgleichszahlung.
Brauche ich einen Anwalt für die Scheidung?
Bei der Scheidung besteht keine Anwaltspflicht. Dennoch ist anwaltliche Beratung in den meisten Fällen sinnvoll – insbesondere wenn Vermögen, Immobilien, Unterhalt oder gemeinsame Kinder betroffen sind. Bei der streitigen Scheidung ist eine qualifizierte Vertretung dringend empfehlenswert, da die Schuldfrage und ihre Folgen erheblich sein können.
Was ist das „Trennungsjahr“ in Österreich?
Ein „Trennungsjahr“ wie in Deutschland (§ 1566 BGB) gibt es in Österreich nicht. Bei der einvernehmlichen Scheidung nach § 55a EheG genügt es, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist. Bei der streitigen Scheidung wegen Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG) beträgt die Frist drei Jahre – bei Einwand der beklagten Partei und Vorliegen der Härteklausel verlängert sie sich auf sechs Jahre.
Weiterführende Inhalte
Für vertiefende Informationen zu einzelnen Themen finden Sie hier unsere spezialisierten Seiten:
– Überblick über alle familienrechtlichen Leistungen
– Voraussetzungen, Ablauf und Vereinbarung
– Berechnung, Anspruch und Durchsetzung
– Regelungen für gemeinsame Kinder
– Vorsorge vor und während der Ehe
– Besonderheiten bei Unternehmensbeteiligungen
Transparenz und Aktualität
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Über den Autor
Mag. Alexander Stimmler, Rechtsanwalt bei Lindner & Stimmler Rechtsanwälte in Wien. Schwerpunkte: Familienrecht und Arbeitsrecht. Co-Autor von „Anwaltliches Berufs- und Standesrecht“ (LexisNexis), Mitglied des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien. Zum Anwaltsprofil von Alexander Stimmler